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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Alois Obermeier in Wien, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien VI, Rahlgasse 1, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 14. Oktober 1997, Zl. MD-VfR-B VII - 5 und 6/96, betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer gehörten mehrere Eigentumswohnungen im Haus Wien VII, Wimbergergasse 10; ein Grundbuchsauszug vom 28. Juni 1995 weist bei seinen Wohnungen eine Rangordnung für die Veräußerung bis 26. Juni 1996 aus. Auf Grund einer Anzeige über vorschriftswidrige Bauführungen wurde eine Verhandlung für den 18. September 1995 anberaumt, zu der auch der Beschwerdeführer geladen war. Mit Schreiben vom 11. September 1995 auf dem Briefpapier der "industrie & immobilien verwaltung alois obermeier" (im Folgenden:
i & i v Alois Obermeier), welches auch ein dem Beschwerdeführer zuordenbares Diktatzeichen "ob" aufweist, erklärte der Beschwerdeführer:
"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 4. September 1995 sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erlaube ich mir mitzuteilen, dass seit Juli 1995 die Hausverwaltung Alois Obermeier nicht mehr die Verwaltung innehat.
Weiters teile ich ihnen mit, dass die Obermeier Holding GmbH als auch Herr Alois Obermeier die Anteile der Liegenschaft an Frau Dipl. Ing. Claudia Hammerl und Mitbesitzer verkauft hat."
Weiters findet sich auf dem Schreiben ein Stempel der i & i v Alois Obermeier und eine Unterschrift.
Der vor der Bescheiderlassung eingeholte Grundbuchsauszug vom 5. Dezember 1995 weist den Beschwerdeführer nur noch als Eigentümer der Wohnung Top Nr. 45 aus, wobei das Eigentumsrecht für Erika Walker seit 27. Oktober 1995 vorgemerkt war.
Mit Bescheid vom 26. Jänner 1996 trug der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, den Eigentümern dieses Hauses auf, binnen neun Monaten bestimmte ohne Baubewilligung durchgeführte Abänderungen zu beseitigen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. Februar 1996 zugestellt.
Das Schreiben auf dem Briefpapier der i & i v Alois Obermeier vom 15. Februar 1996, gerichtet an die erstinstanzliche Behörde, enthält das Diktatzeichen "hr" und lautet wie folgt:
"In obiger Angelegenheit beziehen wir uns auf den uns zugegangenen Bescheid vom 26. Jänner 1996 und halten hiezu fest, dass Herr Alois Obermeier nicht mehr Hauseigentümer und unsere Kanzlei nicht mehr Hausverwaltung des Hauses 1070 Wien, Wimbergergasse 10 ist.
Beweis: Offenes Grundbuch EZ 1475 KG Neubau, vorzulegender Kaufvertrag.
Da sich der Bescheid sohin im Falle Alois Obermeier gegen eine Person richtet, die nicht Hauseigentümer ist, erheben wir in Ansehung des obigen Sachverhaltes
BERUFUNG
gegen den Bescheid vom 26. Jänner 1996 und ersuchen ihn, soferne er gegen Herrn Alois Obermeier gerichtet ist, aufzuheben."
Gefertigt ist das Schreiben mit dem Stempel der i & i v Alois Obermeier und einer unleserlichen Unterschrift, die mit jener auf dem Schreiben vom 11. September 1995 nicht ident ist.
Angeschlossen war ein mit "Spezialvollmacht" übertiteltes Schreiben auf dem Briefpapier des Beschwerdeführers (wörtlich: Alois Obermeier Immobilienkaufmann) vom 15. Februar 1996 mit folgendem Wortlaut:
"Ich, endesgefertigter Alois Obermeier, geboren am 14. Februar 1950, 1210 Wien, Brünnerstraße 81, bevollmächtige hiermit,
Hausverwaltung Alois Obermeier,
1210 Wien, Brünnerstraße 81,
für mich im Verfahren MA 37/7 Wimbergergasse 10/1519/95
einzuschreiten."
Dieses Schreiben trägt denselben Schriftzug als Unterschrift, wie das Schreiben vom 11. September 1995.
Mit Schreiben vom 22. Mai 1996 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass die von ihm bevollmächtigte i & i v Alois Obermeier keine eigenberechtigte Person und somit im Verwaltungsverfahren zur Parteienvertretung nicht berechtigt sei. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung eine Vollmacht seines Vertreters vorzulegen, der die Berufung vom 15. Februar 1996 unterfertigt hat, oder die beiliegende Kopie der Berufung vom 15. Februar 1996 eigenhändig zu unterfertigen und innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung wieder vorzulegen, widrigenfalls diese Berufung als unzulässig zurückgewiesen werden müsste. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
Ein von der belangten Behörde eingeholter Grundbuchsauszug vom 24. Mai 1996 weist den Beschwerdeführer nicht mehr als Wohnungseigentümer aus; die Eigentumswohnung Top Nr. 45 gehörte Erika Walker.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die "dem Beschwerdeführer zuzurechnende" Berufung als unzulässig zurück. Die i & i v Alois Obermeier sei nicht eigenberechtigt, weshalb die Berufung nicht als unterschrieben anzusehen sei; ein Verbesserungsauftrag sei erfolglos geblieben.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer geltend, dass zwischen der Person Alois Obermeier und der i & i v Alois Obermeier Identität bestehe; für sein Unternehmen bediene sich der Beschwerdeführer des Schlagwortes industrie & immobilien verwaltung. Es stehe dem Grundeigentümer Alois Obermeier frei, den Hausverwalter Alois Obermeier zu bevollmächtigen. Der Verbesserungsauftrag sei daher verfehlt gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 2 VwGG zu einem Vorbringen aufgefordert, was für eine gesonderte Rechtspersönlichkeit der
"industrie & immoblienverwaltung Alois Obermeier" neben dem Beschwerdeführer spreche. In ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, auf Grund der Berufung und der vom Beschwerdeführer unterfertigten Vollmacht sei klar gewesen, dass sich der Beschwerdeführer vertreten ließ, zumal die Berufung eine andere Unterschrift aufwies. Diese Unterschrift sei nicht lesbar und keiner bestimmten Person zuordenbar.
Nach Einleitung des Vorverfahrens wurden von der belangten Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde eine Berufung erhoben, die der Beschwerdeführer nicht unterfertigt hat. Er unterfertigte allerdings eine Spezialvollmacht, mit welcher er sein Unternehmen, dem eine von ihm verschiedene Rechtspersönlichkeit nicht zukommt, "bevollmächtigte", für ihn in diesem Verfahren einzuschreiten, wobei diese Spezialvollmacht der Berufung angeschlossen war. Damit hat er letztlich einer seinem Unternehmen in irgendeiner Weise zugehörigen natürlichen Person Vollmacht erteilt; der Name des Bevollmächtigten wurde, abgesehen vom Diktatzeichen "hr", der Behörde nicht bekannt gegeben.
Die Vorlage einer "Vollmacht", aus welcher nicht hervorgeht, an wen sie erteilt wurde, kann aber nicht als Nachweis der Bevollmächtigung angesehen werden (hg. Beschluss vom 1. Juli 1983, Zl. 83/04/0114). Die Vorlage einer nicht entsprechenden Vollmacht ist aber als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu betrachten (siehe den Nachweis bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 , 152). Die belangte Behörde hat daher zu Recht in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG die Vorlage einer (gültigen) Vollmacht mit ihrem Verbesserungsauftrag verlangt (bzw. dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, die Berufung selbst zu unterfertigen). Der Beschwerdeführer, an den der Auftrag richtig gerichtet wurde (siehe das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Jänner 1985, VwSlg. Nr. 11.633/A), ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Kommt die Partei dem Auftrag zur Behebung des Formgebrechens nicht nach, so ist das Parteibegehren durch Bescheid zurückzuweisen (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 358).
Da die belangte Behörde die hier allein gegenständliche Frage des Vorliegens eines nicht verbesserten Formgebrechens im Ergebnis richtig gelöst hat, erwies sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. November 2000
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage Verbesserungsauftrag Bejahung VwRallg7 VollmachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997050328.X00Im RIS seit
23.01.2001