TE Vfgh Erkenntnis 2013/3/15 B17/12

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Veröffentlicht am 15.03.2013
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Index

72 WISSENSCHAFT, HOCHSCHULEN
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

Spruch

              I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

              Der Bescheid wird aufgehoben.

              II. Der Bund (Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

              1. Nach dem Abschluss eines Bakkalaureatsstudiums an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz studiert die Beschwerdeführerin an der Fachhochschule Hagenberg (Mühlviertel). Die Beschwerdeführerin, deren Eltern in Graz bzw. Bad Mitterndorf ihren Wohnsitz haben, bewohnte während ihres Erststudiums eine Wohnung in Linz, die sie während des Folgestudiums in Hagenberg beibehielt. Mit letztinstanzlichem Bescheid wurde ihrem Antrag auf Zuerkennung einer erhöhten Studienbeihilfe für das Studienjahr 2010/2011 nicht stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin nur dann Anspruch auf erhöhte Studienbeihilfe gemäß §26 Abs2 Z4 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. 305 idF BGBl. I 135/2009, hätte, wenn sie am Studienort oder in einer dem Studienort gleichzusetzenden Gemeinde wohnte. Gemäß §24 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die nach dem Studienförderungsgesetz 1992 dem Studienort gleichzusetzenden Gemeinden, BGBl. 604/1993 idF BGBl. 632/1995, sei die Gemeinde Linz nicht dem Studienort Hagenberg gleichzusetzen.

              2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der sie die Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und eine Verletzung ihrer Rechte durch Anwendung einer gesetzeswidrigen Verordnung geltend macht.

              3. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §24 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die nach dem Studienförderungsgesetz 1992 dem Studienort gleichzusetzenden Gemeinden, BGBl. 604/1993 idF

BGBl. 632/1995, ein. Mit Erkenntnis vom 15. März 2013, V89/12, hob er diese Bestimmung als gesetzwidrig auf.

              4. Die Beschwerde ist begründet.

              Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige

Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

              Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

              Der Bescheid ist daher aufzuheben.

              5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

              6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-

sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B17.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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