D15 417721-3/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2013, FZ. 12 10.932-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 08.11.2010 gemeinsam mit ihrer "Schwiegertochter" XXXX (Zl. D15 417718-3/2013) und ihren drei Enkelkindern (Zlen. D15 417722-3/2013, D15 417720-3/2013 und D15 417719-3/2013) in das Bundesgebiet ein - ihr Sohn XXXX (Zl. D15 414994-3/2013) hielt sich bereits seit 27.12.2009 als Asylwerber in Österreich auf - und stellte am selben Tag bei der Grenzkontrollstelle des Flughafens XXXX ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am 10.11.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 16.11.2010 sowie am 16.12.2010 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische bzw. tschetschenische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, dass sie ihren Inlandsreisepass sowie ihre restlichen Dokumente zu Hause in Grosny zurückgelassen habe, als sie zu Beginn des zweiten Kriegs nach XXXX, Inguschetien, geflüchtet seien. Ihren Auslandsreisepass habe sie im Flugzeug in Richtung Österreich vernichtet.
Von 2000 bis 2008 habe sie mit ihrem Sohn, dessen "Ehefrau" und deren Kindern in einem Haus eines Bekannten in XXXX gelebt. Ab 2008 hätten sie in XXXX gelebt. Sie sei verwitwet, ihr Sohn sei seit 2003 nach tschetschenischer Tradition verheiratet. Der Grund ihrer Flucht sei die bestehende Lebensgefahr für ihren Sohn. Einmal im Frühling seien unbekannte Männer gekommen und hätten versucht ihren Sohn mitzunehmen. Sie habe so laut geschrien, dass viele Nachbarn gekommen seien und die Freilassung ihres Sohnes gefordert hätten. Sie selbst sei bei dem Vorfall nicht gestoßen oder geschlagen worden, die Männer hätten sie lediglich von ihrem Sohn trennen wollen, was ihnen jedoch nicht gelungen sei. Da den Männern die Mitnahme ihres Sohnes nicht gelungen sei, hätte einer der Männer ihrem Sohn aus Ärger in den Fuß geschossen. Ihr sei gesagt worden, dass die Männer von der Kadyrow-Garde wären und der Hauptgrund der Festnahme ihres Sohnes, dessen Hilfe für die Widerstandskämpfer im zweiten Krieg 1999 wäre. Ein Jahr lang habe ihre Sohn bis 2000 die Widerstandskämpfer mit Lebensmittel unterstützt, auch als er bereits in XXXX gelebt hätte, danach sei er nie wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt. Ihr Sohn sei von seiner "Ehefrau" und einer Nachbarin gepflegt worden. Nach einem Monat seien sie im Frühling nach XXXX ausgereist. Ihr Sohn sei vor einem Jahr über die Ukraine nach Österreich geflohen. Sie glaube, dass sie Diabetikerin sei. Sie habe bei einem Arzt in XXXX, an dessen Namen sie sich nicht erinnere, Blut abgegeben. Sie verwende noch Tropfen gegen ihre tränenden Augen, ansonsten fühle sie sich gesund.
In Österreich habe sie Kontakt zu ihren Landsleuten und wohne sie mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt.
Mit Bescheid vom 04.01.2011, Zl. 10 10.443-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ab (Spruchpunkt II) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt beurteilte - aus näher dargestellten Gründen - das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 19.01.2011 fristgerecht eine Beschwerde, mit welcher der Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und im Wesentlichen lediglich ausgeführt wurde, dass sie, da sie nicht in der Lage sei, die Beschwerde bzw. Anträge selbst zu begründen und näher auszuführen, die Beigabe eines Rechtsberaters beantrage.
Mit Bescheid vom 31.01.2011, Zl. 10 10.443-BAT, gab das Bundesasylamt dem Antrag der Beschwerdeführerin statt und bestellte gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 für die Beschwerdeführerin einen Rechtsberater.
Mit Erkenntnis vom 02.05.2011, Zl. D14 417721-1/2011/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2011 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Begründung in diesem Erkenntnis wird der Vollständigkeit halber - wie auch zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Asylentscheidung - wiedergegeben:
"Das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihres mit ihr im Bundesgebiet aufhältigen Sohnes (Beschwerdeführer zu D14 414994-1/2010) und ihrer Schwiegertochter (Beschwerdeführerin zu D14 417718-1/2011) hängen eng miteinander zusammen bzw. sind untrennbar miteinander verknüpft, weshalb im Folgenden die beweiswürdigenden Überlegungen der Beschwerdeführerin, ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter unter einem abgehandelt werden.
Zur besseren Veranschaulichung wird der Sohn der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beweiswürdigung als BF1, ihre Schwiegertochter als BF2, die Beschwerdeführerin selbst als BF3 und alle gemeinsam als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.
Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zur Russischen Föderation (vgl. S. 13-38, S. 9-41 und S. 9-40 der erstinstanzlichen Bescheide von BF1, BF2 und BF3) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Da sich auch in den Beschwerden der Beschwerdeführer keine substantiierten Ausführungen befinden, sieht der erkennende Senat des Asylgerichtshofs keinerlei Grund, von der zutreffenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach dem Vorbringen der Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt wird, abzuweichen.
Es wird deshalb auf die umfassende und überaus ausführliche Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Bescheid erster Instanz verwiesen, welche vollinhaltlich - soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt - zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben wird und die dementsprechend auch in die Erwägungen des erkennenden Senates einfließen.
Die BF2 und die BF3 stützen ihr gesamtes Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf die Verfolgungen des BF1. Wie bereits die belangte Behörde völlig zurecht ausführte, waren die Angaben des BF1, er werde wegen seiner Unterstützung der Rebellen von den russischen Behörden verfolgt, jedoch absolut unglaubwürdig, da seine diesbezüglichen Angaben widersprüchlich sowie vage und allgemein gehalten waren und bereits der zeitliche Ablauf der Geschehnisse in keiner Weise nachvollziehbar erscheint.
Der BF1 gab an, seit Kriegsbeginn 1999 rund eineinhalb Monate lang den Rebellen geholfen zu haben und dann von Tschetschenien nach Inguschetien ausgereist zu sein. Bereits aufgrund der Kürze der Unterstützungshandlungen kann aus diesen Angaben keine grundlegende Unterstützung der Widerstandsbewegung durch den BF1 erkannt werden. Absolut unglaubwürdig erscheint die Behauptung des BF1, dass er in Inguschetien acht Jahre nach seiner geleisteten Unterstützung der Rebellen und nach seiner Ausreise aus Tschetschenien von einer Gruppe von Männern aufgrund dieser zurückliegenden Taten plötzlich aufgesucht und bedroht worden sei. Vor allem vor dem Hintergrund, dass der BF1 in Inguschetien acht Jahre lang ohne irgendwelche Vorfälle und sogar ohne irgendwelche Ausweiskontrollen leben konnte, kann ein nachhaltiges Interesse an der Person des BF1 und die daraus resultierende versuchte Festnahme nach einer derart langen Zeit nicht glaubhaft gemacht werden.
Auch der behauptete Vorfall 2008 in Inguschetien erscheint für den erkennenden Senat in keiner Weise glaubhaft und nachvollziehbar. Der BF1 schilderte ein gezieltes gegen ihn gerichtetes Vorgehen, bei dem zwei Fahrzeuge mit bis zu zehn Männern zu seinem Haus gekommen seien, den BF1 geschlagen, mit einem Gewehrkolben die Nase verletzt und ihn sogar angeschossen hätten. Die herbeieilenden Nachbarn hätten jedoch diese gewalttätige und gut geplante Festnahme des BF1 allein durch ihr Geschrei und mit leeren Drohungen verhindern können. Hätte jedoch tatsächlich wie behauptet, ein derart großes Interesse an dem BF1 bestanden, wäre seine Festnahme zweifellos durch die große Anzahl an - offensichtlich aus Tschetschenien angereisten -Männern durchgeführt worden und diese hätten sich nicht von - offensichtlich unbewaffneten - Nachbarn wieder vertreiben lassen. Aufgrund der vagen und unplausiblen Schilderungen geht der erkennende Senat ebenso wie bereits die belangte Behörde von einem vorgebrachten Konstrukt aus, mit dem eine Verfolgung der Beschwerdeführer begründet werden soll. Dieser Eindruck wurde auch dadurch verstärkt, dass die Familie des BF1 nach dem Vorfall 2008 nie mehr aufgesucht worden sein soll. Laut dem BF1 hätte seine Familie sogar mehr als ein halbes Jahr durchgehend an ein und derselben Adresse, wo sich der Vorfall ereignet hätte, leben können, ohne dass erneut Männer nach dem BF1 gefragt hätten oder das Haus auf der Suche nach ihm kontrolliert hätten. Wäre das Interesse am BF1 tatsächlich so groß gewesen, ist jedoch zweifellos anzunehmen, dass die Personen erneut den BF1 aufgesucht hätten, vor allem da er aufgrund der erlittenen Verletzungen sicherlich nicht im Stande gewesen wäre, großen Widerstand zu leisten.
Für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens spricht des Weiteren, dass der BF1 widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Männer, die ihn aufgesucht haben sollen, tätigte, weshalb davon auszugehen ist, dass er die von ihm geschilderte Festnahme nicht selbst erlebt hat. In der ersten Einvernahme behauptete der BF1 noch, dass "russische Soldaten" seine Nase eingeschlagen hätten (AS 21 im Verwaltungsakt von BF1), im Gegensatz dazu schilderte er in der Einvernahme vom 16.03.2010, dass "Kadyrows aus Tschetschenien" versucht hätten, ihn mitzunehmen (AS 123 im Verwaltungsakt des BF1). Auch der Versuch des BF1, diesen Gegensatz seiner Angaben damit zu erklären, dass es zu einem sprachlichen Missverständnis aufgrund des russisch sprechenden Dolmetschers gekommen sei, vermochte derartig gravierende Widersprüche nicht zu erklären. In der letzten Einernahme beim Bundesasylamt am 04.05.2010 steigerte der BF1 sein Vorbringen wiederum dahingehend, dass sogar "Mitglieder des FSB" sich nach seiner Ausreise aus Inguschetien nach dem BF1 und seiner Familie erkundigt hätten (AS 219 im Verwaltungsakt des BF1). Durch diese Widersprüche und aufgrund dieser Steigerung im Vorbringen des BF1 erscheint jedoch das Vorbringen nicht glaubhaft. Insbesondere ist ein plötzlich wieder erwachtes gesteigertes Interesse am BF1 erst nach seiner Ausreise, obwohl es angeblich seit dem Vorfall zu Beginn 2008 bis zur Ausreise im Winter 2008 keine weiteren Vorfälle bzw. Ermittlungen und Hausdurchsuchungen gegeben haben soll, nicht nachvollziehbar.
Die Angaben, dass der BF1 bei dem behaupteten Vorfall 2008 in Inguschetien in den rechten Fußrücken geschossen und ihm mit dem Gewehrkolben so gegen die Nase geschlagen worden wäre, dass er eine Nasenfraktur erlitten habe, konnte durch das seitens der belangten Behörde veranlasste fachärztliche unfallchirurgische Gutachten vom 31.03.2010 in keiner Weise bestätigt werden. Das Gutachten erhärtete vielmehr den Verdacht, dass es sich bei dem diesbezüglichen Vorbringen um ein Konstrukt des BF1 handelt. Der BF1 hatte hinsichtlich seiner Nasenverletzung noch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.03.2010 ausdrücklich festgehalten, dass ihm bei dem Vorfall 2008 die Nase gebrochen worden sei (AS 125 im Verwaltungsakt des BF1). Erst am Beginn der Untersuchung vom 25.03.2010, die der Erstellung des Gutachtens diente, änderte der BF1 diese Angaben dahingehend, dass er auch als Kind einmal einen Nasenbeinbruch gehabt habe und sich nunmehr nicht mehr sicher sei, ob auch die Schläge während des Vorfalles 2008 zu einer Nasenfraktur geführt hätten. Diese Korrekturen seiner Angaben können nur als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer zum behaupteten Vorfall nicht den Tatsachen entsprechen und der BF1 seine Geschichte noch insofern anlässlich der Gutachtenerstellung zu ändern versuchte, um so einer gutachterlichen Untersuchung standzuhalten. Die Untersuchungen ergaben schließlich, dass sich die Nasenbeinfraktur des BF1 tatsächlich entgegen seinen ursprünglichen Angaben weit vor dem behaupteten Zeitpunkt im Jahre 2008 ereignet hat. Wenn der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des Gutachtens vor dem Bundesasylamt behauptet, er habe bereits zuvor bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt seine Nasenfraktur in der Kindheit geschildert, was jedoch nicht protokolliert worden sei, kann dies nur als unglaubwürdiger Erklärungsversuch gewertet werden.
Auch hinsichtlich der angeblich beim Vorfall 2008 erlittenen Schussverletzung des BF1 war den Angaben der Beschwerdeführer aufgrund des Gutachtens vom 31.03.2010 eindeutig die Glaubwürdigkeit abzusprechen, da der Gutachter dezidiert festhielt, dass die Schussverletzung sicher nicht so entstanden sei, wie vom BF1 am 16.03.2010 bzw. bei der gutachterlichen Untersuchung am 25.03.2010 dargelegt und die Fußverletzung lange vor dem geschilderten Zeitpunkt entstanden ist.
Das unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 31.03.2010 enthielt somit im Wesentlichen die Feststellungen, dass die Verletzungen des Fußes und der Nase des BF1 sicherlich nicht so entstanden seien, wie es der BF1 in seiner Einvernahme am 16.03.2010 sowie bei der gutachterlichen Untersuchung am 25.03.2010 dargelegt hat. Als dem BF1 das Gutachten in seiner Einvernahme am 04.05.2010 zur Kenntnis gebracht wurde, versuchte er die Feststellungen des Arztes zu seiner Fußverletzung dahingehend zu erklären, dass es verschiedenste Patronen und Maschinenpistolen geben würde. Wenn der BF1 in seiner Beschwerde moniert, die belangte Behörde hätte einen qualifizierten Sachverständigen für Schussverletzungen heranziehen sollen, ist diesem Antrag jedoch bereits deshalb keine Folge zu leisten, da im vorliegenden Gutachten vom 31.03.2010 ausdrücklich festgehalten wurde, dass der BF1 die Fuß- und Nasenverletzungen lange vor dem behaupteten Vorfall 2008 erlitten gaben muss, weshalb ein Experte für Schussverletzungen im gegenständlichen Fall nicht erforderlich ist.
An der Fachkenntnis des gerichtlich beeideten Sachverständigen, einem Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, ergeben sich zudem keine Zweifel und sind die Erklärungsversuche des BF1, nicht geeignet, das offensichtlich schlüssige und alle Erfordernisse eines Gutachtens erfüllende Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen.
Auch der vom BF1 in Vorlage gebrachte "vorläufige Personalausweis" trug zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bei. Der BF1 hatte diesbezüglich nämlich angegeben, dass das Passfoto noch im Jahr 2008 angefertigt worden sei. Als man ihm seine eigenen Angaben vorhielt, wonach er beim Vorfall 2008 wiederholt mit einem Gewehrkolben ins Gesicht geschlagen worden sei und deshalb nicht nachvollziehbar erscheine, dass er auf dem Foto, das ca. ein halbes Jahr danach entstanden sein müsste, keine einzige Narbe ersichtlich ist, versuchte der BF1 diesen Umstand zunächst völlig unglaubwürdig dahingehend zu erklären, dass er bei der Aufnahme des Fotos eine derartige Position eingenommen hätte, dass die Verletzung nicht zu sehen gewesen wäre (AS 137-139 im Verwaltungsakt des BF1). Erst nach Rückübersetzung änderte der BF1 seine diesbezüglichen Angaben dahingehend, dass das Passfoto im Jahre 2009 aufgenommen worden sei (AS 141 im Verwaltungsakt des BF1). Diese Abänderung seines Vorbringens spricht erneut für die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben. Ein krasser Widerspruch ist noch in dem Umstand zu erblicken, dass der BF1 geschildert hat, seit 1999 nicht mehr in Tschetschenien gewesen zu sein und eine Verwandte für ihn den vorläufigen Personalausweis beantragt und abgeholt habe, demgegenüber jedoch seine eigene Unterschrift auf dem vorläufigen Personalausweis ersichtlich ist.
Zur Konstruiertheit bzw. schlechten Absprache des Fluchtvorbringens tragen schließlich auch die Angaben der BF2 und BF3 bei, die ihren Ausreisegrund im Wesentlichen mit der Verfolgung des BF1 begründet hatten. Bei Vergleich der Angaben der drei Beschwerdeführer konnten jedoch zahlreiche weitere Widersprüche und Ungereimtheiten festgestellt werden:
Während die BF2 und die BF3 schildern, dass sie, sobald der BF1 wieder hätte gehen können rund einen Monat nach dem Vorfall 2008 Inguschetien verlassen hätten, und sie dies auf Nachfrage dahingehend konkretisierten, dass ihre Ausreise ungefähr im März 2008 erfolgt sei (AS 83 und 85 im Verwaltungsakt der BF2 sowie AS 77, 79 und 87 im Verwaltungsakt der BF3), steht dies im klaren Widerspruch zu den Angaben des BF1, der schildert, er habe nach der Heilung seiner Verletzungen noch auf Baustellen gearbeitet und er sei mit seiner Familie aus Inguschetien erst ungefähr im Winter 2008 nach XXXX ausgereist (AS 127 und 129 im Verwaltungsakt des BF1).
Vor allem die Angaben des BF1 und der BF3 über die versuchte Mitnahme des BF1 widersprechen sich grundlegend, sodass nicht von einer selbst erlebten Situation auszugehen ist. Die BF3 hatte beispielsweise angegeben, dass aufgrund ihrer Schreie und der herbeieilenden Nachbarinnen, die ebenso wie die BF3 den BF1 festgehalten hätten, die Männer an der Mitnahme des BF1 gehindert worden seien. Aus Ärger über die missglückte Festnahme hätte einer der Männer erst beim Verlassen des Hofes dem BF1 in den Fuß geschossen (AS 77 und 79 im Verwaltungsakt der BF3). Im klaren Widerspruch dazu führte jedoch der BF1 über eben diesen Vorfall aus, dass erst nach der Schussabgabe und den danach einsetzenden Schreien der BF3, die Nachbarn zur Hilfe herbeigeeilt wären (AS 123 im Verwaltungsakt des BF1). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dieser Situation um eine allgemein begreifliche Ausnahmesituation handelt, erscheint es höchst unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführer nicht einmal den grundsätzlichen Ablauf der versuchten Mitnahme, an der sie beide persönlich beteiligt gewesen sein wollen, übereinstimmend angeben konnten, sondern die Abfolge des Vorfalles derart gegensätzlich darstellten. Insbesondere erscheint der Widerspruch nicht erklärbar, dass der BF1 angab, die BF3 sei bei dem Vorfall von den Männern gegen eine Wand gestoßen worden und hätte das Bewusstsein verloren (AS 129 und 133 im Verwaltungsakt des BF1), die BF3 selbst jedoch ausdrücklich anführte, sie habe bei der versuchten Mitnahme des BF1 dessen Arme nicht losgelassen und sei bei diesem Vorfall weder gestoßen noch geschlagen worden (AS 81 im Verwaltungsakt der BF3). Während der BF1 ausgeführt hatte, die Widerstandskämpfer ab Beginn des zweiten Krieges rund eineinhalb Monate unterstützt zu haben und 1999 Tschetschenien für immer verlassen zu haben (AS 119 und 139 im Verwaltungsakt des BF1), schilderte die BF3 im Gegensatz dazu, dass der BF1 immer wieder nach Tschetschenien gefahren sei, um die Widerstandskämpfer bis ca. Herbst 2000 zu unterstützen (AS 85 im Verwaltungsakt der BF3). Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auch beiträgt, dass die BF2 und die BF3 unterschiedliche Angaben zur genauen Stelle der Schussverletzung des BF1 tätigen, obwohl eigentlich anzunehmen ist, dass zwei pflegende Frauen, die angeblich den Verband des BF1 regelmäßig wechselten, in der Lage sein müssten, diese Verletzung genau zu beschreiben.
Darüber hinaus muss der Umstand, dass die BF2 und die BF3 auf dem Flug nach Österreich alle ihre Identitätsdokumente sowie die Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder vernichtet hatten, dergestalt gewertet werden, dass die Beschwerdeführer offensichtlich versuchen, gewisse Vorgänge zu verschleiern. Dies spricht erneut für die Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens. In diesem Zusammen steht der Verdacht nahe, dass die Beschwerdeführer die Umstände der von der BF2 geschilderten Neuausstellung ihrer Dokumente (nach Diebstahl der alten Unterlagen) zwei Tage vor ihrer Ausreise verschleiern wollten (AS 77 im Verwaltungsakt der BF2). Aus den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat geht nämlich hervor, dass die Ausfolgung von Reisepässen nur bei persönlicher Anwesenheit erfolgen kann und hätten die Beschwerdeführer folglich für die Ausstellung der Reisepässe vor ihrer Ausreise in ihrem Heimatland sein müssen. Auch aufgrund dieses Umstandes erscheint die Verfolgung der Beschwerdeführer weder in Tschetschenien noch in Inguschetien glaubhaft nachvollziehbar.
Zusammengefasst ist für den erkennenden Senat evident, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keinesfalls einen glaubhaften Sachverhalt vorgetragen haben. Vielmehr haben die Beschwerdeführer den Eindruck hinterlassen, ein asylrelevantes Vorbringen zu konstruieren, um ihren Aufenthalt in Österreich zu sichern.
Wie umfassend dargelegt, waren die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer aufgrund der umfassend aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten ausreichend, um das nunmehrige Vorbringen als absolut unglaubwürdig zu werten.
Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der BF1 ist den Feststellungen zum Herkunftsstaat nach deren Vorhalt auch nur unsubstantiiert entgegengetreten, wenn er ausführte, dass die Behörden von Inguschetien und Tschetschenien durch verschönte Darstellungen viele Flüchtlinge zur Rückkehr überreden wollen und noch immer unschuldige Menschen getötet werden würden, hierzu jedoch keinerlei Unterlagen vorlegte oder weitere Aussagen dazu tätigte. Lediglich in der Beschwerde des BF1 werden Ausschnitte aus Länderberichten zu Inguschetien und Tschetschenien zitiert, in den vor allem über Attentate an Menschenrechtsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Auf diese Berichte war jedoch aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Beschwerdeführern um keine Menschenrechtsaktivisten oder Journalisten handelt und insbesondere wegen der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer nicht weiter einzugehen.
Letztendlich haben die Beschwerdeführer mit ihrem Beschwerdevorbringen den einschlägigen Argumenten der belangten Behörde nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen können. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für die BF2, für die BF3 sowie für die minderjährigen Kinder zusammen in deren inhaltsloser Beschwerde die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt wurde. Seit der durch Bescheide des Bundesasylamtes vom 31.01.2011 antragsgemäß erfolgten Rechtsberaterbestellung erfolgten jedoch keinerlei weitere Eingaben bzw. Stellungnahmen für die Beschwerdeführer. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist sind, offenkundig einzig aus dem Grund, um sich dauerhaft in Österreich niederzulassen.
Es herrscht in der Russischen Föderation auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Hiezu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer während des Verfahrens auch nicht behauptet hatten, nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt zu haben, um ihre Lebensgrundlage zu sichern. Unter anderem schilderte der BF1, dass er durch diverse Arbeiten, ua. als Hilfsarbeiter auf Baustellen, tätig gewesen sei, zudem verfügen die Beschwerdeführer in Tschetschenien und Inguschetien über Verwandte und insbesondere über einen sehr guten Freund in XXXX, der sie auch vor ihrer Ausreise finanziell unterstützt haben soll. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sohin zweifelsfrei als ausreichend gesichert dar.
Neben dem eingeholten unfallchirurgischen Sachverständigengutachten über die Altverletzungen des BF1 an seiner Nase und an seinem Fuß, leidet er an einer Verwachsung am Augenlied, weshalb eine Operation zukünftig notwendig sein wird. Hinsichtlich der Augenoperation besteht jedoch keine Dringlichkeit und ist aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass auch in der Russischen Föderation eine weiterführende ärztliche Behandlung gegeben ist. Die Operation hinsichtlich des posttraumatischen knorpeligen knöchernen Nasenschiefstandes des BF1 verlief komplikationslos und bedarf keiner weiteren Nachbehandlung. Von der BF2 wurden keinerlei Erkrankungen behauptet und die BF3 hat lediglich hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes angeführt, sie vermute, dass sie an Diabetes leide. Da die BF3 keinerlei Befunde in Vorlage brachte und es sich bei ihren Angaben zu ihrer Erkrankung lediglich um Mutmaßungen handelt, ist festzuhalten, dass eine Erkrankung der BF3 nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Dennoch wird unter Verweis auf die Länderfeststellungen festgehalten, dass eine unter Umständen erforderliche Behandlung von Diabetes auch in der Russischen Föderation gewährleistet ist.
Letztlich ist somit weder hinsichtlich BF1, BF2 noch hinsichtlich BF3 dargelegt worden, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen würde.
Abgesehen davon ist jedoch auf die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu verweisen. Aus diesen ergibt sich zweifelsfrei, dass die medizinische Versorgung in Russland grundsätzlich ausreichend ist und auch psychiatrische Behandlung zur Verfügung steht, die vom Staat finanziert wird.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist sohin weder eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung noch irgendein akuter Behandlungsbedarf ableitbar.
Insgesamt ergibt sich daher aus den Angaben von BF1, BF2 und BF3, aus dem Akteninhalt sowie aus den vorgelegten Länderberichten, dass diese Angaben ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation wurde von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht und findet im Bundesgebiet auch keine aktuelle Behandlung eines der Beschwerdeführer statt.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demgemäß nicht entgegen.
Eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wurde demnach von der belangten Behörde zutreffend verneint.
Der Vollständigkeit halber ist der durch den BF1 in dessen Beschwerde behaupteten Verletzung des Rechts auf Parteiengehör, weil keine angemessene Frist für eine Stellungnahme betreffend alle tatsächlichen Feststellungen der belangten Behörde eingeräumt worden sei, entgegenzuhalten, dass eine allfällig bestehende Mangelhaftigkeit durch die Abhandlung der wesentlichen Ermittlungsergebnisse im angefochtenen Bescheid und der Möglichkeit, dagegen ein Rechtsmittel (eine Beschwerde) zu erheben, als saniert erscheint. Dahingehend ist weiters darauf zu verweisen, dass es den Beschwerdeführern jederzeit möglich gewesen wäre, Akteneinsicht zu nehmen, zumal ihnen die Existenz der Sachverständigengutachten und deren Verwertung in den angefochtenen Bescheiden bekannt waren."
Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 06.05.2011 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 29.06.2011, Zl. U 1328, 1329/11-3, abgelehnt.
I.2. Am 24.06.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 27.06.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie nach allfälligen Krankheiten befragt, erklärte, dass sie an keinen Krankheiten leide, jedoch Blutzuckermedikamente nehme.
Sie habe sich mit ihren Angehörigen nach Entlassung aus der Bundesbetreuung bei unterschiedlichen Bekannten im Bundesgebiet aufgehalten. Aufgrund der schlechten Versorgung und des Platzmangels hätten sie beschlossen, wieder um Asyl anzusuchen.
Nach dem Grund für ihre neuerliche Antragstellung befragt, gab die Beschwerdeführerin lediglich an, nicht zurück nach Tschetschenien zu können, da sie dort nichts hätten.
Auf Nachfrage, ob es neue Gründe gebe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Sohn vor circa zwei Monaten von einem Freund angerufen worden sei, welcher ihm mitgeteilt habe, dass ihr Sohn immer noch gesucht und im Falle der Rückkehr verhaftet werde. Genaueres könne sie nicht sagen, da sie das nicht wisse.
Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe sie Angst vor der Polizei und, dass sie wegen ihres Sohnes Probleme bekommen könnte oder sie verhaftet werde. Sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder und Enkelkinder. Ansonsten habe sie keine Befürchtungen. Zurück könnten sie aber nicht. Nach ihnen werde gesucht und habe sie persönlich Angst vor der Polizei, welche ihr als Mutter ihres Sohnes etwas antun könnte.
Einen neuerlichen Asylantrag stelle sie erst jetzt, da sie nicht nach Hause zurück könnten.
Am 07.07.2011 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Sie leide zwar seit zwei Jahren an Diabetes, nehme dagegen jedoch Tabletten ohne Insulin spritzen zu müssen.
Nach dem Grund für ihre neuerliche Antragstellung befragt, führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass sie nicht nach Tschetschenien zurück könnten, sie hätten dort kein Zuhause mehr. Sie habe bereits in ihrem ersten Asylverfahren alles erzählt. Neue Fluchtgründe gebe es nicht. Der letzte Vorfall habe sich im Jahr 2008 ereignet.
Befragt nach ihrem Alltag in Österreich, erklärte die Beschwerdeführerin, dass dieser schlecht aussehe und sie von der Grundversorgung lebe. Im Herkunftsstaat würde sich noch ihre Halbschwester befinden. In Österreich befinde sich ihr Neffe, wobei ihr dessen genaue Adresse unbekannt sei und sie mit diesem auch nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder vom diesem finanzielle oder sonstige Unterstützungsleistungen erhalten habe.
Die Beschwerdeführerin verzichtete nach Vorhalt darauf, in die Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation Einsicht zu nehmen.
Der einvernehmende Organwalter des Bundesasylamtes teilte der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, worauf die Beschwerdeführerin lediglich entgegnete, schon müde und lange obdachlos zu sein. Es wäre schön, wenn es für sie einen Platz gebe.
In einer ergänzenden Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 14.07.2011 erklärte die Beschwerdeführerin auf konkrete Befragung, dass ihre Wohnung vor dem Umzug nach Inguschetien im Jahr 1999 zerstört worden sei.
Befragt nach der von ihrem Sohn vorgelegten Ladung aus Tschetschenien (Laut vorgelegter Ladung hätte der Sohn der Beschwerdeführerin am XXXX bei einer näher bezeichneten Kriminalabteilung zur Befragung erscheinen müssen), führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr lediglich bekannt sei, dass ihr Sohn diese von einem Freund nach Österreich mit dem Zug geschickt bekommen habe, da dies schneller und sicherer als die Postzustellung sei.
Sie sei am 12.07.2011 wegen ihres angestiegenen Blutzuckers im Krankenhaus gewesen. Aufgrund der unsicheren Situation sei ihr gesundheitlicher Zustand schlechter geworden.
Mit Bescheid vom 28.07.2011, Zl. 11 06.255-EASt West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es darin aus, dass sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren auf dieselben Ausreisegründe bezogen habe, welche sie bereits im Zuge ihres ersten Asylverfahrens angegeben habe. Damit decke sich ihr Parteibegehren im zweiten Antrag mit jenem im ersten Verfahren. Da die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. ihr gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, all ihre Fluchtgründe bereits im Erstverfahren vorgebracht zu haben; es gebe keine neuen Fluchtgründe. Die Beschwerdeführerin habe somit zur Begründung ihres zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren oder den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011 dem neuerlichen Antrag entgegen. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle zudem keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar und sei die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 02.08.2011 fristgerecht Beschwerde, mit welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen ausführte, dass sie ihr Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren aufrecht halte.
Ihr Sohn habe von einem Freund vor einigen Wochen telefonisch erfahren, dass in der Heimat nach wie vor nach ihm gesucht werde. Zudem werde auf den von ihrem Sohn vorgelegten Ladungsbescheid der Polizei verwiesen, der den Nachbarn ausgehändigt worden sei und der über einen Freund zu ihrem Sohn gelangt sei. Die Ladung sei Beleg dafür, dass ihr Sohn nach wie vor in ihrem Heimatland gesucht werde und im Falle einer Rückkehr Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Bereits im Jahr 1999 sei ihr Sohn nach Inguschetien geflüchtet, er sei dort jedoch gefunden worden.
Mit Beschluss vom 09.08.2011, Zl. D15 417721-2/2011/3Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu, im Wesentlichen deshalb, weil die "Schwiegertochter" zu diesem Zeitpunkt hochschwanger war, daher eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Außerlandesschaffung zu diesem Zeitpunkt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen war.
Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 01.02.2012, Zl. D15 417721-2/2011/4E, die Beschwerde vom 02.08.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Begründung dieses Erkenntnisses wird der Vollständigkeit halber wie auch zum besseren Verständnis wiedergegeben:
"Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren über den zweiten Asylantrag sowohl in ihrer Ersteinvernahme am 27.06.2011 als auch in ihren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.07.2011 und am 14.07.2011 eindeutig eingeräumt, dass sich an ihren Fluchtgründen seit der ersten Asylantragstellung nichts Maßgebliches geändert habe. Sie hat ausdrücklich angegeben, dass sie ihre in ihrem ersten Asylantrag gemachten Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht erhalte. In ihrem ersten Asylverfahren hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern ihren Herkunftsstaat nur aufgrund der Probleme ihres Sohnes verlassen habe.
In ihrem gegenständlichen zweiten Asylverfahren hat die Beschwerdeführerin nunmehr neuerlich ausgeführt, nicht nach Tschetschenien zurückkehren zu können, da sie dort nichts mehr hätten und ihr Sohn dort nach wie vor Probleme habe. Wörtlich hat die Beschwerdeführerin Folgendes ausgeführt (vgl. AS 101 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes):
"Frage: Sind die Gründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz somit jene Gründe, welche Sie bereits in Ihrem ersten Erstasylverfahren angeführt haben?
Antwort: Ja, das ist so richtig. Ich habe immer noch dieselben Gründe."
Die Aufrechterhaltung ihrer Verfolgungsbehauptungen und Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf ihre im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe, stellt sich jedoch nicht als neuer Sachverhalt dar, sondern als Behauptung des Fortbestehens eben jenes Sachverhaltes, der bereits im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft und insbesondere nicht ausreichend beurteilt wurde, dem Asylantrag der Beschwerdeführerin stattzugeben. Von einer relevanten asylrechtlichen Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Entscheidung des vorangegangenen Asylantrages kann daher nicht die Rede sein.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 14.07.2011 sowie in ihrer Beschwerde plötzlich ausgeführt hat, dass ihrem Sohn von einem Freund mitgeteilt worden sei, dass man in Tschetschenien nach wie vor nach ihm suche, und ihrem Sohn von diesem Freund auch eine Ladung zur Befragung nach Österreich via Zug zugestellt worden sei (welche dieser in seinem gegenständlichen zweiten Asylverfahren auch in Vorlage gebracht hat), ist auszuführen, dass dieses "neue" Vorbringen der Beschwerdeführerin im zweiten Asylantrag keinen glaubhaften Kern aufweist. Dies zunächst deswegen, da bereits der optische Eindruck der Ladung sowie deren Inhalt nicht darauf schließen lassen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin tatsächlich von nachhaltigem Interesse für die (pro) russischen Behörden ist. Einerseits ist die vorgelegte Ladung nicht einmal mit einem Briefkopf der ausstellenden Behörde versehen, andererseits befindet sich auf der Ladung als einziges Merkmal, dass es sich hiebei um ein behördliches Schreiben handelt, ein kaum leserliches Rundsiegel. Bei der erkennenden Einzelrichterin hat diese Ladung jedenfalls nicht den Eindruck erweckt, es handle sich dabei um ein Originaldokument, welches von einer russischen oder tschetschenischen Behörde ausgestellt wurde. Bei der Ladung handelt es sich im Übrigen um einen Vordruck, wie er auch im Internet herunterzuladen ist. An der Ladung bestehen sohin bereits aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes berechtigte Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit.
Selbst wenn diese Ladung tatsächlich von der angegebenen Behörde ausgestellt und der Sohn der Beschwerdeführerin zu einer solchen Befragung am XXXXgeladen worden sein sollte, ergibt sich aus dem Inhalt dieser Ladung lediglich, dass der Sohn der Beschwerdeführerin zu einer Einvernahme zu erscheinen hätte, woraus jedenfalls nicht zwingend der Schluss gezogen werden kann, dass gegen den Sohn der Beschwerdeführerin irgendwelche behördlichen Maßnahmen eingeleitet wurden. Insbesondere hat der Sohn der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass er solche Ladungen bereits mehrmals erhalten habe und diese stets den Nachbarn übergeben worden seien. Dieser Umstand spricht jedoch aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin jedenfalls gegen eine Verfolgungsgefahr des Sohnes der Beschwerdeführerin, da die (pro) russischen Behörden von ihnen gesuchte Personen wohl nicht mehrmals (trotz Nichterscheinens) zur Behörde schriftlich vorladen würden sondern bei mehrmaligem Nichterscheinen wohl ohne förmliche Ladungen mit entsprechenden Zwangsmaßnahmen gegen den Sohn der Beschwerdeführerin vorgehen oder (mangels entsprechender Erfolgsaussichten) die Zustellung weiterer Ladungen einstellen würden.
Darüber hinaus haben sich auch die Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Übermittlung der Ladung nach Österreich als vage, unplausibel sowie widersprüchlich und daher in weiterer Folge als absolut unglaubwürdig erwiesen. Der Sohn der Beschwerdeführerin hat diesbezüglich ausgeführt, dass diese Ladung den Nachbarn in Tschetschenien von Leuten Kadyrows ausgefolgt worden sei. Diese sollen die Ladung aufbewahrt und einem Freund ihres Sohnes übergeben haben, der sie schließlich nach Moskau transportiert und einem Zugbegleiter übergeben haben soll. Im Bundesgebiet soll die Ladung von diesem Zugbegleiter an Freunde des Sohnes der Beschwerdeführerin und von diesen an deren Sohn weitergeleitet worden sein (wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass der Sohn der Beschwerdeführerin auf konkrete Nachfrage nach dem Transport der Ladung plötzlich ausgeführt hat, eigentlich gar nicht zu wissen, wie diese nach Österreich gekommen sei). Trotz dieses langen und aufwändigen Transportes, bei welcher die Ladung durch die Hände einiger Personen gegangen sein soll, hat sich das äußere Erscheinungsbild dieser Ladung (keinerlei "Eselsohren", Einrisse, Knitterfalten oder irgendwelche Beschädigungen) als vollkommen unbeschädigt und geradezu wie frisch gedruckt erwiesen. Sollte diese Ladung jedoch tatsächlich wie vom Sohn der Beschwerdeführerin beschrieben nach Österreich gelangt sein, kann von der zuständigen Einzelrichterin ausgeschlossen werden, dass diese in vollkommen unbeschädigter oder unzerknitterter Form beim Bundesasylamt in Vorlage gebracht werden hätte können. Diese unbeschädigte Vorlage der Ladung lässt sich auch nicht mit der Rechtfertigung des Sohnes der Beschwerdeführerin erklären, der Zugbegleiter habe die Ladung in einer Folie gehabt, da diese Erklärung in Anbetracht seines Unwissens über die genaue Übermittlung nicht der Wahrheit entsprechen kann.
Unabhängig von dem äußeren Erscheinungsbild dieser Ladung und den unplausiblen, vagen und widersprüchlichen Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Übermittlung dieser Ladung von Tschetschenien nach Österreich, ist für die erkennende Einzelrichterin aber insbesondere nicht nachvollziehbar, weswegen dem Sohn der Beschwerdeführerin überhaupt noch Ladungen an seine Adresse in Tschetschenien bzw. an die dortigen Nachbarn zugestellt werden sollten. Dies zum Einen deswegen, da sich das Grundvorbringen des Sohnes der Beschwerdeführerin und die ihm angeblich drohende Verfolgungsgefahr als absolut unglaubwürdig erwiesen haben (in diesem Zusammenhang wird auf die oben wörtlich wiedergegebenen Beweiswürdigung im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011 verwiesen) und daher nicht glaubhaft nachvollziehbar ist, dass diesem - wegen dieser als absolut unglaubwürdig befundenen Verfolgungsgefahr - heute noch Ladungen zugestellt werden sollten. Zum Anderen haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Sohn übereinstimmend ausgeführt, Tschetschenien im Jahr 1999 verlassen zu haben und nicht mehr dorthin zurückgekehrt zu sein. Warum im Jahr 2011 - also zwölf Jahre nach der Ausreise aus Tschetschenien - Ladungen an die Adresse in Tschetschenien übermittelt werden sollen, wo den (pro) russischen Behörden - aufgrund des von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn geschilderten Übergriffs im Jahr 2008 in Inguschetien - doch bereits seit dem Jahr 2008 bekannt gewesen sein muss, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin in Inguschetien und nicht in Tschetschenien aufhält, entbehrt jeglicher Logik. Gänzlich unplausibel wird das Vorbringen des Sohnes der Beschwerdeführerin nach Dafürhalten der erkennenden Einzelrichterin schließlich, wenn sowohl dieser als auch die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen am 14.07.2011 vor dem Bundesasylamt erklärt haben, dass das Haus in Tschetschenien im Jahr 1999 vor der Ausreise nach Inguschetien zerstört worden sei. Dies lässt das Vorbringen, wonach an die Adresse des zerstörten Hauses - trotz Wissens der (pro) russischen Behörden über den Aufenthalt in Inguschetien - mehr als ein Jahrzehnt nach der Ausreise aus Tschetschenien, nach wie vor mehrmals Ladungen zugestellt worden sein sollen, vollkommen abwegig erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, dass persönliche Ladungen über einen längeren Zeitraum einfach den Nachbarn ausgefolgt worden sein sollen.
Lediglich abschließend sei an dieser Stelle noch ausgeführt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in seiner Erstbefragung am 24.06.2011 lediglich erklärt hat, dass ihm ein Freund zu Hause mitgeteilt habe, dass er nach wie vor gesucht werde. Von der Existenz irgendwelcher Ladungen hat der Sohn der Beschwerdeführerin in dieser Erstbefragung hingegen überhaupt nichts erwähnt, sondern hat dieser vielmehr erklärt, dass er keine konkreten Hinweise ("etwas Schriftliches") für eine drohende Verfolgung bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe. Er werde jedoch versuchen, über seine Freunde etwas herbeizuschaffen. Zum Zeitpunkt seiner Antragstellung will der Sohn der Beschwerdeführerin sohin überhaupt nichts über die Existenz von Ladungen gewusst haben, sondern hat er seinen neuerlichen Antrag ausschließlich mit der telefonischen Warnung eines Freundes begründet. Wenn in der Folge - knapp zwei Wochen später - eine entsprechende Ladung zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt wird, erscheint dieses plötzliche Auftauchen von Beweisen in keiner Weise nachvollziehbar.
Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, dass es dem Sohn der Beschwerdeführerin - trotz Aufenthaltes im Bundesgebiet seit Dezember 2009 und rechtsfreundlicher Vertretung - im Erstverfahren nicht gelungen ist, entsprechende Beweise für sein Vorbringen vorzulegen. Die Existenz von Ladungen wurde vom Sohn der Beschwerdeführerin während des ersten Asylverfahrens überhaupt nicht erwähnt. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Sohn der Beschwerdeführerin offensichtlich nach wie vor über gute Kontakte im Herkunftsstaat verfügt, ist nicht nachvollziehbar, dass er solche Ladungen nicht bereits früher vorgelegt hat, zumal solche bereits seit einem längeren Zeitraum an seine Nachbarn ausgehändigt worden sein sollen. Sein Freund, der bei den Behörden arbeiten soll, soll den Sohn der Beschwerdeführerin schließlich Wochen vor der neuerlichen Asylantragstellung informiert haben, dass nach ihm gesucht werde. Auch dahingehend bleibt völlig unplausibel, weshalb ihn dieser bei den Behörden arbeitende Freund informiert haben soll, dass nach ihm gesucht werde, der Sohn der Beschwerdeführerin diesen jedoch nicht veranlasst hat, entsprechende Beweismittel zu übermitteln.
Zudem muss in diesem Zusammenhang auch ausgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin selbst weder in ihrer Ersteinvernahme am 27.06.2011 noch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.07.2011 auch nur ansatzweise von dem Bestehen einer solchen Ladung gesprochen hat (obwohl diese Ladung von ihrem Sohn bereits in dessen Einvernahme am 07.07.2011 vorgelegt wurde) und auch in ihrer Einvernahme am 14.07.2011 von sich aus das Bestehen einer solchen nicht geltend gemacht hat. Vielmehr hat es der konkreten Nachfrage des einvernehmenden Organwalters bedurft, um von der Beschwerdeführerin in zwei äußerst kurzen Sätzen etwas über das Bestehen und den Erhalt der Ladung in Erfahrung zu bringen (vgl. AS 129 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aufgrund der obigen Erwägungen das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Sohn werde nach wie vor in Tschetschenien gesucht und habe nunmehr eine Ladung zur Einvernahme erhalten, absolut unglaubwürdig ist. Es ist für die zuständige Einzelrichterin folglich klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das neue Vorbringen offensichtlich nur deswegen tätigt, um ihren Asylantrag vom 24.06.2011 mit etwas "Neuem" zu begründen. Die Beschwerdeführerin stellt bezüglich ihrer Neuerungen zu ihren Fluchtgründen im Verfahren über ihren zweiten Asylantrag jedoch nur wiederum Behauptungen auf, die nicht den Tatsachen entsprechen können und der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen. Für die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes steht daher eindeutig fest, dass das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin keinerlei glaubhaften Kern aufweist.
Wie das Bundesasylamt daher schon im o.a. Bescheid zu Recht festgehalten hat, muss auch die erkennende Einzelrichterin zusammenfassend somit zu dem Ergebnis gelangen, dass sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine maßgebende Sachverhaltsänderung entnehmen lässt, die zu einem anderen Ergebnis als im ersten Asylverfahren führen könnte und ist das Bundesasylamt daher richtigerweise davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrem ersten Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig schildern können, warum sie ihren Herkunftsstaat Russische Föderation, respektive Tschetschenien, verlassen habe.
Sohin sind die hierzu getätigten Angaben der Beschwerdeführerin vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011, Zl. D14 417721-1/2011/2E, mit umfasst und ist daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar.
Da die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit nicht nach Tschetschenien zurückgekehrt ist, ist davon auszugehen, dass sich in Tschetschenien kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.
Der Asylgerichtshof teilt im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren auf jenes Maß zu reduzieren ist, über welches bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011, Zl. D14 417721-1/2011/2E, rechtskräftig entschieden wurde.
Das Bundesasylamt hat auch die maßgebliche Lage in Tschetschenien anhand aktueller Länderberichte erhoben und im Bescheid vom 28.07.2011 Feststellungen dazu getroffen, dass sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin nicht derart verändert hat, dass dies Auswirkungen auf sie hätte.
Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin bei der Stellung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung des rechtskräftigen abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011, Zl. D14 417721-1/2011/2E, herbeiführen zu wollen. Damit verkennt die Beschwerdeführerin offensichtlich, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.
2.3. Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist jedoch nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem gegenständlichen Verfahren ausgeführt hat, bereits seit zwei Jahren an Diabetes zu leiden und diesbezüglich Tabletten einzunehmen, muss der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass es sich hiebei um keinen neuen Sachverhalt handelt. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt hat, bereits seit zwei Jahren an Diabetes zu leiden, zeigt mehr als deutlich auf, dass diese Erkrankung nicht nur vor Rechtskraft des Erstverfahrens sondern insbesondere sogar bereits vor der Ausreise aus der Russischen Föderation im November 2010 bestanden hat. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin ihre Zuckerkrankheit bereits im Erstverfahren in Geltung gebracht und ist der Asylgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 02.05.2011 zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich hiebei um keine der Abschiebung entgegenstehende Erkrankung handelt, die darüber hinaus in der Russischen Föderation und Tschetschenien auch behandelbar ist.
Nunmehr ist neuerlich auszuführen, dass es sich bei der Diabeteserkrankung der Beschwerdeführerin in keiner Weise um eine lebensbedrohliche Erkrankung handelt und ist die Beschwerdeführerin im Übrigen auf die Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.01.2011 zur medizinischen Versorgung zu verweisen, die eine ausreichende medizinische Versorgung im Herkunftsstaat darlegen. Auch sämtliche handelsüblichen Medikamente sind im Herkunftsstaat flächendeckend erhältlich, weswegen sachverhaltsbezogen davon ausgegangen werden kann, dass die von der Beschwerdeführerin zur Behandlung ihrer Diabetes benötigten Medikamente sowie die sonstige diesbezüglich erforderliche Behandlung im Herkunftsstaat gewährleistet ist. Eine seither eingetretene entscheidungsmaßgebliche Änderung oder Verschlechterung der Ländersituation hinsichtlich der medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation oder Tschetschenien ist dem Asylgerichtshof nicht bekannt geworden.
Die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua. gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Wie bereits zuvor dargelegt, ist der Standard der medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin im Lichte der angeführten Judikatur des EGMR jedenfalls ausreichend, um im konkreten Fall das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung aus diesem Grund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können. Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden ansonsten der Schutzstatus zu gewähren wäre.
Abgesehen davon war im Fall der Beschwerdeführerin eine akute bzw. lebensgefährliche Erkrankung ebenso wenig fassbar, wie ein akuter Behandlungsbedarf. Auch hat die Beschwerdeführerin gar nicht vorgebracht - auch in der Beschwerde nicht -, dass es zu einer lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Falle ihrer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat kommen würde. Derartiges ergibt sich auch aus dem Akteninhalt nicht.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht erblickt werden.
Im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist auch nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren ausgeführt -, dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation sonst wie zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Zudem wird die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Sohn, ihrer "Schwiegertochte