D15 414994-3/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2013, FZ. 12 10.933-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 27.12.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 28.12.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, er habe Tschetschenien aufgrund des Krieges verlassen und sei in weiterer Folge aus Inguschetien deshalb ausgereist, weil ihm ein russischer Soldat die Nase eingeschlagen und ins Bein geschossen habe. Aserbaidschan habe er verlassen, weil es dort keine Arbeit und auch dort russische Spezialeinheiten gebe, weshalb es dort auch gefährlich sei. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien fürchte er sich davor, dass man ihn und seine Familie umbringen würde.
Am 16.03.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte - nach Vorlage einer Überweisung zu einem HNO-Arzt aufgrund einer Nasenscheidenwandkrümmung - im Wesentlichen geltend, dass er Tschetschenien im Jahr 1999 verlassen habe, da Krieg geherrscht habe und sein Haus im zweiten Krieg zerstört worden sei. Am Anfang des zweiten Krieges habe er teilgenommen und den Rebellen geholfen. Er sei eineinhalb Monate nach Kriegsbeginn nach Inguschetien gelangt, wo er sich bei Verwandten aufgehalten habe. In Inguschetien habe es nur einen Vorfall Anfang 2008 gegeben, wo er festgenommen worden sei, vermutlich deshalb, weil er die Rebellen unterstützt habe. Bei dem Vorfall hätten ihn sieben bis zehn Gefolgsleute von Kadyrow aus dem Haus in XXXX, wo auch seine Mutter, seine "Ehefrau" und seine Kinder aufhältig gewesen seien, geschleppt, geschlagen, ihm mit dem Gewehrkolben die Nase gebrochen und ihm in den rechten Fußrücken geschossen. Durch die Schreie seiner Mutter und anderer Frauen hätten die Männer den Beschwerdeführer jedoch anschließend in Ruhe gelassen und seien wieder weggefahren. Auch seine Mutter sei beim Versuch, ihn zu beschützen geschlagen und gegen eine Wand gestoßen worden, wodurch sie ihr Bewusstsein verloren habe. Er habe seine Verletzungen nicht im Krankenhaus, sondern von einer Dame, die sich mit derartigen Verletzungen ausgekannt habe, behandeln lassen. Nachdem seine Verletzungen wieder verheilt gewesen seien, habe er auch auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Im Winter 2008 habe er Inguschetien gemeinsam mit seiner Familie verlassen und sei nach XXXX gelangt. In Inguschetien habe es von 1999 bis 2008 nur diesen Vorfall gegeben. Im Falle seiner Rückkehr nach Tschetschenien fürchte er wie sein Cousin zu enden, der mitgenommen worden sei und seither als verschollen gelte. In Österreich wohne er in einer Pension, er sei in der Grundversorgung und habe lediglich Kontakte zu einem Cousin.
Gemäß einem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachten vom 31.03.2010 könnten die Narben am rechten Fußrücken des Beschwerdeführers von einer Schussverletzung stammen, es wären jedoch andere Verletzungsmechanismen ebenfalls möglich. An der Nase des Beschwerdeführers befinde sich laut Gutachten keine Narbe, es bestehe jedoch eine Fehlstellung der Nase. Die Nasenbeinfraktur und die knöchern geheilte Fraktur im Bereich des vierten Mittelfußknochens rechts hätten sich wesentlich vor dem vom Beschwerdeführer angegebenen Entstehungszeitpunkt ereignet. Im Gutachten wurde schließlich - mit näheren Erläuterungen - ausdrücklich festgehalten, dass die Verletzungen sicherlich nicht so entstanden seien, wie es der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 16.03.2010 sowie bei der gutachterlichen Untersuchung am 25.03.2010 dargelegt hätte.
Bei seiner neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.05.2010 schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass er in einem Krankenhaus in XXXX gewesen sei und am 20.05.2010 eine Untersuchung in XXXX haben werde. Er bekomme beim Atmen keine Luft durch die Nase und er würde schnarchen. Bisher sei er nicht operiert worden, er habe jedoch für sich entschieden, dass er zuerst seine Nase behandeln lasse und erst danach sein Auge.
Nachdem dem Beschwerdeführer bereits in den vorherigen Einvernahmen Länderfestsstellungen zu Tschetschenien vorgehalten wurden, wurden ihm anlässlich dieser Einvernahme Länderfeststellungen zu Inguschetien zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er mit den ganzen Informationen nicht einverstanden sei und mutmaßte, dass die Behörden von Inguschetien und Tschetschenien durch diese verschönte Darstellung viele Flüchtlinge zur Rückkehr überreden wollen. Der Konflikt würde nach wie vor bestehen und man könne dort daher kein normales Leben führen, da auch heutzutage noch unschuldige Menschen getötet werden würden.
Dem Beschwerdeführer wurde auch nach Übersetzung Gelegenheit gegeben, zum fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachten vom 31.03.2010 Stellung zu nehmen. Er gab zusammengefasst an, dass er mit dem Gutachten überhaupt nicht einverstanden sei. Hinsichtlich seiner Verletzungen führte er aus, dass er bereits vor dem Bundesasylamt angeführt habe, dass seine Nase auch in der Kindheit gebrochen worden sei, was jedoch niemand protokolliert habe, da es nicht relevant gewesen sei. Außerdem führte er hinsichtlich seiner Schussverletzung an, dass es unterschiedlichste Patronen mit verschiedensten Folgeerscheinungen gebe.
Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass für ihn eine Gefährdung existiere, da in das Haus in XXXX, wo er gelebt habe, Mitglieder des FSB gekommen seien und nach ihnen gefragt hätten. Seine Mutter hätte ihn auch nach seiner Einreise in Österreich angerufen und ihm verboten, nach Hause zurückzukehren.
Mit Bescheid vom 06.08.2010, Zahl: 09 16.073-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt beurteilte - aus näher dargestellten Gründen - das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.08.2010 fristgerecht eine Beschwerde, mit welcher der Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
Das erstinstanzliche Verfahren sei nur mangelhaft geführt worden, die Ergebnisse des Beweisverfahrens seien unrichtig und es habe die unzureichende behördliche Ermittlungstätigkeit zu unvollständigen und unrichtigen Tatsachenfeststellungen geführt, die eine falsche rechtliche Beurteilung der vorgebrachten Fluchtgründe zur Folge hätten. Nach Wiederholung des Fluchtvorbringens wurde darauf hingewiesen, dass ihm von den Verfolgern zu verstehen gegeben worden sei, sie würden ihn ohnehin zu einem späteren Zeitpunkt "erwischen". Bei diesem Vorfall sei auch die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen worden. Das Bundesasylamt habe seine unrichtige Schlussfolgerung, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen seien, lediglich auf unsubstantiierte Vorwürfe und Mutmaßungen stützen können. Auch das vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Gutachten habe die von diesem gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu rechtfertigen vermocht und sei mit dem Gutachten sogar teilweise das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt worden. Die belangte Behörde hätte im Übrigen einen qualifizierten Sachverständigen für Schussverletzungen heranziehen sollen. Auch habe es das Bundesasylamt verabsäumt, dem Beschwerdeführer eine angemessene Stellungnahmefrist einzuräumen und würden die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen teilweise stark verharmlosend wiedergegeben.
Nach diversen Auszügen aus zusätzlichen Länderberichten zu Tschetschenien und zu Inguschetien (insbesondere über Attentate an Menschenrechtsaktivisten und Journalisten in den vorzitierten Ländern) wurde festgehalten, dass für den Beschwerdeführer ein hohes Risiko einer erneuten Festnahme, von Folter und von Misshandlungen bestehe, da der Beschwerdeführer bereits ins Blickfeld der Behörden geraten sei und ihm ein Naheverhältnis zu den Kämpfern unterstellt werde. Außerdem sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht zulässig, da er im Falle der Rückkehr aufgrund der zu befürchtenden Verfolgungshandlungen einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, in eine aussichtslose und lebensbedrohliche Lage zu geraten.
Am 08.11.2010 reisten die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX (Zl. D15 417718-2/2011), die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX (Zl. D15 417722-2/2011), XXXX (Zl. D15 417720-2/2011) und XXXX (Zl. D15 417719-1/2011) sowie seine Mutter XXXX (Zl. D15 417721-2/2011) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten ebenfalls alle Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnis vom 02.05.2011, Zl. D14 414994-1/2010/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Begründung in diesem Erkenntnis wird der Vollständigkeit halber - wie auch zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Asylentscheidung - wiedergegeben:
"Das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers, seiner mit ihm im Bundesgebiet aufhältigen Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D14 417718-1/2011) und seiner Mutter (Beschwerdeführerin zu D14 417721-1/2011) hängen eng miteinander zusammen bzw. sind untrennbar miteinander verknüpft, weshalb im Folgenden die beweiswürdigenden Überlegungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Mutter unter einem abgehandelt werden.
Zur besseren Veranschaulichung wird der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung als BF1, seine Ehefrau als BF2, seine Mutter als BF3 und alle gemeinsam als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.
Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zur Russischen Föderation (vgl. S. 13-38, S. 9-41 und S. 9-40 der angefochtenen Bescheide von BF1, BF2 und BF3) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Da sich auch in den Beschwerden der Beschwerdeführer keine substantiierten Ausführungen befinden, sieht der erkennende Senat des Asylgerichtshofs keinerlei Grund, von der zutreffenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach dem Vorbringen der Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt wird, abzuweichen.
Es wird deshalb auf die umfassende und überaus ausführliche Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Bescheid erster Instanz verwiesen, welche vollinhaltlich - soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt - zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben wird und die dementsprechend auch in die Erwägungen des erkennenden Senates einfließen.
Die BF2 und die BF3 stützen ihr gesamtes Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf die Verfolgungen des BF1. Wie bereits die belangte Behörde völlig zurecht ausführte, waren die Angaben des BF1, er werde wegen seiner Unterstützung der Rebellen von den russischen Behörden verfolgt, jedoch absolut unglaubwürdig, da seine diesbezüglichen Angaben widersprüchlich sowie vage und allgemein gehalten waren und bereits der zeitliche Ablauf der Geschehnisse in keiner Weise nachvollziehbar erscheint.
Der BF1 gab an, seit Kriegsbeginn 1999 rund eineinhalb Monate lang den Rebellen geholfen zu haben und dann von Tschetschenien nach Inguschetien ausgereist zu sein. Bereits aufgrund der Kürze der Unterstützungshandlungen kann aus diesen Angaben keine grundlegende Unterstützung der Widerstandsbewegung durch den BF1 erkannt werden. Absolut unglaubwürdig erscheint die Behauptung des BF1, dass er in Inguschetien acht Jahre nach seiner geleisteten Unterstützung der Rebellen und nach seiner Ausreise aus Tschetschenien von einer Gruppe von Männern aufgrund dieser zurückliegenden Taten plötzlich aufgesucht und bedroht worden sei. Vor allem vor dem Hintergrund, dass der BF1 in Inguschetien acht Jahre lang ohne irgendwelche Vorfälle und sogar ohne irgendwelche Ausweiskontrollen leben konnte, kann ein nachhaltiges Interesse an der Person des BF1 und die daraus resultierende versuchte Festnahme nach einer derart langen Zeit nicht glaubhaft gemacht werden.
Auch der behauptete Vorfall im Jahre 2008 in Inguschetien erscheint für den erkennenden Senat in keiner Weise glaubhaft und nachvollziehbar. Der BF1 schilderte ein gezieltes gegen ihn gerichtetes Vorgehen, bei dem zwei Fahrzeuge mit bis zu zehn Männern zu seinem Haus gekommen seien, den BF1 geschlagen, mit einem Gewehrkolben die Nase verletzt und ihn sogar angeschossen hätten. Die herbeieilenden Nachbarn hätten jedoch diese gewalttätige und gut geplante Festnahme des BF1 allein durch ihr Geschrei und mit leeren Drohungen verhindern können. Hätte jedoch tatsächlich wie behauptet ein derart großes Interesse an dem BF1 bestanden, wäre seine Festnahme zweifellos durch die große Anzahl an - offensichtlich aus Tschetschenien angereisten - Männern durchgeführt worden und diese hätten sich nicht von - offensichtlich unbewaffneten - Nachbarn wieder vertreiben lassen. Aufgrund der vagen und unplausiblen Schilderungen geht der erkennende Senat ebenso wie bereits die belangte Behörde von einem vorgebrachten Konstrukt aus, mit dem eine Verfolgung der Beschwerdeführer begründet werden soll. Dieser Eindruck wurde auch dadurch verstärkt, dass die Familie des BF1 nach dem Vorfall 2008 nie mehr aufgesucht worden sein soll. Laut dem BF1 hätte seine Familie sogar mehr als ein halbes Jahr durchgehend an ein und derselben Adresse, wo sich der Vorfall ereignet hätte, leben können, ohne dass erneut Männer nach dem BF1 gefragt hätten oder das Haus auf der Suche nach ihm kontrolliert hätten. Wäre das Interesse am BF1 tatsächlich so groß gewesen, ist jedoch zweifellos anzunehmen, dass die Personen erneut den BF1 aufgesucht hätten, vor allem da er aufgrund der erlittenen Verletzungen sicherlich nicht im Stande gewesen wäre, großen Widerstand zu leisten.
Für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens spricht des Weiteren, dass der BF1 widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Männer, die ihn aufgesucht haben sollen, tätigte, weshalb davon auszugehen ist, dass er die von ihm geschilderte Festnahme nicht selbst erlebt hat. In der ersten Einvernahme behauptete der BF1 noch, dass "russische Soldaten" seine Nase eingeschlagen hätten (AS 21 im Verwaltungsakt von BF1), im Gegensatz dazu schilderte er in der Einvernahme vom 16.03.2010, dass "Kadyrows aus Tschetschenien" versucht hätten, ihn mitzunehmen (AS 123 im Verwaltungsakt des BF1). Auch der Versuch des BF1, diesen Gegensatz seiner Angaben damit zu erklären, dass es zu einem sprachlichen Missverständnis aufgrund des russisch sprechenden Dolmetschers gekommen sei, vermochte derartig gravierende Widersprüche nicht zu erklären. In der letzten Einernahme beim Bundesasylamt am 04.05.2010 steigerte der BF1 sein Vorbringen wiederum dahingehend, dass sogar "Mitglieder des FSB" sich nach seiner Ausreise aus Inguschetien nach dem BF1 und seiner Familie erkundigt hätten (AS 219 im Verwaltungsakt des BF1). Durch diese Widersprüche und aufgrund dieser Steigerung im Vorbringen des BF1 erscheint jedoch das Vorbringen nicht glaubhaft. Insbesondere ist ein plötzlich wieder erwachtes gesteigertes Interesse am BF1 erst nach seiner Ausreise, obwohl es angeblich seit dem Vorfall zu Beginn 2008 bis zur Ausreise im Winter 2008 keine weiteren Vorfälle bzw. Ermittlungen und Hausdurchsuchungen gegeben haben soll, nicht nachvollziehbar.
Die Angaben, dass der BF1 bei dem behaupteten Vorfall 2008 in Inguschetien in den rechten Fußrücken geschossen und ihm mit dem Gewehrkolben so gegen die Nase geschlagen worden wäre, dass er eine Nasenfraktur erlitten habe, konnte durch das seitens der belangten Behörde veranlasste fachärztliche unfallchirurgische Gutachten vom 31.03.2010 in keiner Weise bestätigt werden. Das Gutachten erhärtete vielmehr den Verdacht, dass es sich bei dem diesbezüglichen Vorbringen um ein Konstrukt des BF1 handelt. Der BF1 hatte hinsichtlich seiner Nasenverletzung noch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.03.2010 ausdrücklich festgehalten, dass ihm bei dem Vorfall 2008 die Nase gebrochen worden sei (AS 125 im Verwaltungsakt des BF1). Erst am Beginn der Untersuchung vom 25.03.2010, die der Erstellung des Gutachtens diente, änderte der BF1 diese Angaben dahingehend, dass er auch als Kind einmal einen Nasenbeinbruch gehabt habe und sich nunmehr nicht mehr sicher sei, ob auch die Schläge während des Vorfalles 2008 zu einer Nasenfraktur geführt hätten. Diese Korrekturen seiner Angaben können nur als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer zum behaupteten Vorfall nicht den Tatsachen entsprechen und der BF1 seine Geschichte noch insofern anlässlich der Gutachtenerstellung zu ändern versuchte, um so einer gutachterlichen Untersuchung standzuhalten. Die Untersuchungen ergaben schließlich, dass sich die Nasenbeinfraktur des BF1 tatsächlich entgegen seinen ursprünglichen Angaben weit vor dem behaupteten Zeitpunkt im Jahre 2008 ereignet hat. Wenn der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des Gutachtens vor dem Bundesasylamt behauptet, er habe bereits zuvor bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt seine Nasenfraktur in der Kindheit geschildert, was jedoch nicht protokolliert worden sei, kann dies nur als unglaubwürdiger Erklärungsversuch gewertet werden.
Auch hinsichtlich der angeblich beim Vorfall 2008 erlittenen Schussverletzung des BF1 war den Angaben der Beschwerdeführer aufgrund des Gutachtens vom 31.03.2010 eindeutig die Glaubwürdigkeit abzusprechen, da der Gutachter dezidiert festhielt, dass die Schussverletzung sicher nicht so entstanden sei, wie vom BF1 am 16.03.2010 bzw. bei der gutachterlichen Untersuchung am 25.03.2010 dargelegt und die Fußverletzung lange vor dem geschilderten Zeitpunkt entstanden ist.
Das unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 31.03.2010 enthielt somit im Wesentlichen die Feststellungen, dass die Verletzungen des Fußes und der Nase des BF1 sicherlich nicht so entstanden seien, wie es der BF1 in seiner Einvernahme am 16.03.2010 sowie bei der gutachterlichen Untersuchung am 25.03.2010 dargelegt hat. Als dem BF1 das Gutachten in seiner Einvernahme am 04.05.2010 zur Kenntnis gebracht wurde, versuchte er, die Feststellungen des Arztes zu seiner Fußverletzung dahingehend zu erklären, dass es "verschiedenste Patronen und Maschinenpistolen" geben würde. Wenn der BF1 in seiner Beschwerde moniert, die belangte Behörde hätte einen qualifizierten Sachverständigen für Schussverletzungen heranziehen sollen, ist diesem Antrag jedoch bereits deshalb keine Folge zu leisten, da im vorliegenden Gutachten vom 31.03.2010 ausdrücklich festgehalten wurde, dass der BF1 die Fuß- und Nasenverletzungen lange vor dem behaupteten Vorfall 2008 erlitten haben muss, weshalb ein Experte für Schussverletzungen im gegenständlichen Fall nicht erforderlich ist.
An der Fachkenntnis des gerichtlich beeideten Sachverständigen, einem Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, ergeben sich zudem keine Zweifel und sind die Erklärungsversuche des BF1, nicht geeignet, das offensichtlich schlüssige und alle Erfordernisse eines Gutachtens erfüllende Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen.
Auch der vom BF1 in Vorlage gebrachte "vorläufige Personalausweis" trug zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bei. Der BF1 hatte diesbezüglich nämlich angegeben, dass das Passfoto noch im Jahr 2008 angefertigt worden sei. Als man ihm seine eigenen Angaben vorhielt, wonach er beim Vorfall 2008 wiederholt mit einem Gewehrkolben ins Gesicht geschlagen worden sei und deshalb nicht nachvollziehbar erscheine, dass er auf dem Foto, das ca. ein halbes Jahr danach entstanden sein müsste, keine einzige Narbe ersichtlich ist, versuchte der BF1 diesen Umstand zunächst völlig unglaubwürdig dahingehend zu erklären, dass er bei der Aufnahme des Fotos eine derartige Position eingenommen hätte, dass die Verletzung nicht zu sehen gewesen wäre (AS 137-139 im Verwaltungsakt des BF1). Erst nach Rückübersetzung änderte der BF1 seine diesbezüglichen Angaben dahingehend, dass das Passfoto im Jahre 2009 aufgenommen worden sei (AS 141 im Verwaltungsakt des BF1). Diese Abänderung seines Vorbringens spricht erneut für die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben. Ein krasser Widerspruch ist noch in dem Umstand zu erblicken, dass der BF1 geschildert hat, seit 1999 nicht mehr in Tschetschenien gewesen zu sein und eine Verwandte für ihn den vorläufigen Personalausweis beantragt und abgeholt habe, demgegenüber jedoch seine eigene Unterschrift auf dem vorläufigen Personalausweis ersichtlich ist.
Zur Konstruiertheit bzw. schlechten Absprache des Fluchtvorbringens tragen schließlich auch die Angaben der BF2 und BF3 bei, die ihren Ausreisegrund im Wesentlichen mit der Verfolgung des BF1 begründet hatten. Bei Vergleich der Angaben der drei Beschwerdeführer konnten jedoch zahlreiche weitere Widersprüche und Ungereimtheiten festgestellt werden:
Während die BF2 und die BF3 schildern, dass sie, sobald der BF1 wieder hätte gehen können, rund einen Monat nach dem Vorfall 2008 Inguschetien verlassen hätten, und sie dies auf Nachfrage dahingehend konkretisierten, dass ihre Ausreise ungefähr im März 2008 erfolgt sei (AS 83 und 85 im Verwaltungsakt der BF2 sowie AS 77, 79 und 87 im Verwaltungsakt der BF3), steht dies im klaren Widerspruch zu den Angaben des BF1, der schildert, er habe nach der Heilung seiner Verletzungen noch auf Baustellen gearbeitet und er sei mit seiner Familie aus Inguschetien erst ungefähr im Winter 2008 nach XXXX ausgereist (AS 127 und 129 im Verwaltungsakt des BF1).
Vor allem die Angaben des BF1 und der BF3 über die versuchte Mitnahme des BF1 widersprechen sich grundlegend, sodass nicht von einer selbst erlebten Situation auszugehen ist. Die BF3 hatte beispielsweise angegeben, dass aufgrund ihrer Schreie und der herbeieilenden Nachbarinnen, die ebenso wie die BF3 den BF1 festgehalten hätten, die Männer an der Mitnahme des BF1 gehindert worden seien. Aus Ärger über die missglückte Festnahme hätte einer der Männer erst beim Verlassen des Hofes dem BF1 in den Fuß geschossen (AS 77 und 79 im Verwaltungsakt der BF3). Im klaren Widerspruch dazu führte jedoch der BF1 über eben diesen Vorfall aus, dass erst nach der Schussabgabe und den danach einsetzenden Schreien der BF3 die Nachbarn zur Hilfe herbeigeeilt wären (AS 123 im Verwaltungsakt des BF1). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dieser Situation um eine allgemein begreifliche Ausnahmesituation handelt, erscheint es höchst unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführer nicht einmal den grundsätzlichen Ablauf der versuchten Mitnahme, an der sie beide persönlich beteiligt gewesen sein wollen, übereinstimmend angeben konnten, sondern die Abfolge des Vorfalles derart gegensätzlich darstellten. Insbesondere erscheint der Widerspruch nicht erklärbar, dass der BF1 angab, die BF3 sei bei dem Vorfall von den Männern gegen eine Wand gestoßen worden und hätte das Bewusstsein verloren (AS 129 und 133 im Verwaltungsakt des BF1), die BF3 selbst jedoch ausdrücklich anführte, sie habe bei der versuchten Mitnahme des BF1 dessen Arme nicht losgelassen und sei bei diesem Vorfall weder gestoßen noch geschlagen worden (AS 81 im Verwaltungsakt der BF3). Während der BF1 ausgeführt hatte, die Widerstandskämpfer ab Beginn des zweiten Krieges rund eineinhalb Monate unterstützt zu haben und 1999 Tschetschenien für immer verlassen zu haben (AS 119 und 139 im Verwaltungsakt des BF1), schilderte die BF3 im Gegensatz dazu, dass der BF1 immer wieder nach Tschetschenien gefahren sei, um die Widerstandskämpfer bis ca. Herbst 2000 zu unterstützen (AS 85 im Verwaltungsakt der BF3). Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auch beiträgt, dass die BF2 und die BF3 unterschiedliche Angaben zur genauen Stelle der Schussverletzung des BF1 tätigen, obwohl eigentlich anzunehmen ist, dass zwei pflegende Frauen, die angeblich den Verband des BF1 regelmäßig wechselten, in der Lage sein müssten, diese Verletzung genau zu beschreiben.
Darüber hinaus muss der Umstand, dass die BF2 und die BF3 auf dem Flug nach Österreich alle ihre Identitätsdokumente sowie die Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder vernichtet hatten, dergestalt gewertet werden, dass die Beschwerdeführer offensichtlich versuchen, gewisse Vorgänge zu verschleiern. Dies spricht erneut für die Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens. In diesem Zusammenhang steht der Verdacht nahe, dass die Beschwerdeführer die Umstände der von der BF2 geschilderten Neuausstellung ihrer Dokumente (nach Diebstahl der alten Unterlagen) zwei Tage vor ihrer Ausreise verschleiern wollten (AS 77 im Verwaltungsakt der BF2). Aus den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat geht nämlich hervor, dass die Ausfolgung von Reisepässen nur bei persönlicher Anwesenheit erfolgen kann und hätten die Beschwerdeführer folglich für die Ausstellung der Reisepässe vor ihrer Ausreise in ihrem Heimatland sein müssen. Auch aufgrund dieses Umstandes erscheint die Verfolgung der Beschwerdeführer weder in Tschetschenien noch in Inguschetien glaubhaft nachvollziehbar.
Zusammengefasst ist für den erkennenden Senat evident, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keinesfalls einen glaubhaften Sachverhalt vorgetragen haben. Vielmehr haben die Beschwerdeführer den Eindruck hinterlassen, ein asylrelevantes Vorbringen zu konstruieren, um ihren Aufenthalt in Österreich zu sichern.
Wie umfassend dargelegt, waren die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer aufgrund der umfassend aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten ausreichend, um das nunmehrige Vorbringen als absolut unglaubwürdig zu werten.
Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der BF1 ist den Feststellungen zum Herkunftsstaat nach deren Vorhalt auch nur unsubstantiiert entgegengetreten, wenn er ausführte, dass die Behörden von Inguschetien und Tschetschenien durch verschönte Darstellungen viele Flüchtlinge zur Rückkehr überreden wollen und noch immer unschuldige Menschen getötet werden würden, hierzu jedoch keinerlei Unterlagen vorlegte oder weitere Aussagen dazu tätigte. Lediglich in der Beschwerde des BF1 werden Ausschnitte aus Länderberichten zu Inguschetien und Tschetschenien zitiert, in den vor allem über Attentate an Menschenrechtsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Auf diese Berichte war jedoch aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Beschwerdeführern um keine Menschenrechtsaktivisten oder Journalisten handelt und insbesondere wegen der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer nicht weiter einzugehen.
Letztendlich haben die Beschwerdeführer mit ihrem Beschwerdevorbringen den einschlägigen Argumenten der belangten Behörde nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen können. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für die BF2, für die BF3 sowie für die minderjährigen Kinder zusammen in deren inhaltsloser Beschwerde die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt wurde. Seit der durch Bescheide des Bundesasylamtes vom 31.01.2011 antragsgemäß erfolgten Rechtsberaterbestellung erfolgten jedoch keinerlei weitere Eingaben bzw. Stellungnahmen für die Beschwerdeführer. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist sind, offenkundig einzig aus dem Grund, um sich dauerhaft in Österreich niederzulassen.
Es herrscht in der Russischen Föderation auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Hiezu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer während des Verfahrens auch nicht behauptet hatten, nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt zu haben, um ihre Lebensgrundlage zu sichern. Unter anderem schilderte der BF1, dass er durch diverse Arbeiten, ua. als Hilfsarbeiter auf Baustellen, tätig gewesen sei, zudem verfügen die Beschwerdeführer in Tschetschenien und Inguschetien über Verwandte und insbesondere über einen sehr guten Freund in XXXX, der sie auch vor ihrer Ausreise finanziell unterstützt haben soll. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sohin zweifelsfrei als ausreichend gesichert dar.
Neben dem eingeholten unfallchirurgischen Sachverständigengutachten über die Altverletzungen des BF1 an seiner Nase und an seinem Fuß, leidet er an einer Verwachsung am Augenlid, weshalb eine Operation zukünftig notwendig sein wird. Hinsichtlich der Augenoperation besteht jedoch keine Dringlichkeit und ist aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass auch in der Russischen Föderation eine weiterführende ärztliche Behandlung gegeben ist. Die Operation hinsichtlich des posttraumatischen knorpeligen knöchernen Nasenschiefstandes des BF1 verlief komplikationslos und bedarf keiner weiteren Nachbehandlung. Von der BF2 wurden keinerlei Erkrankungen behauptet und die BF3 hat lediglich hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes angeführt, sie vermute, dass sie an Diabetes leide. Da die BF3 keinerlei Befunde in Vorlage brachte und es sich bei ihren Angaben zu ihrer Erkrankung lediglich um Mutmaßungen handelt, ist festzuhalten, dass eine Erkrankung der BF3 nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Dennoch wird unter Verweis auf die Länderfeststellungen festgehalten, dass eine unter Umständen erforderliche Behandlung von Diabetes auch in der Russischen Föderation gewährleistet ist.
Letztlich ist somit weder hinsichtlich BF1, BF2 noch hinsichtlich BF3 dargelegt worden, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen würde.
Abgesehen davon ist jedoch auf die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu verweisen. Aus diesen ergibt sich zweifelsfrei, dass die medizinische Versorgung in Russland grundsätzlich ausreichend ist und auch psychiatrische Behandlung zur Verfügung steht, die vom Staat finanziert wird.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist sohin weder eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung noch irgendein akuter Behandlungsbedarf ableitbar.
Insgesamt ergibt sich daher aus den Angaben von BF1, BF2 und BF3, aus dem Akteninhalt sowie aus den vorgelegten Länderberichten, dass diese Angaben ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer abschließend, jedenfalls in der dargestellten relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation wurde von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht und findet im Bundesgebiet auch keine aktuelle Behandlung eines der Beschwerdeführer statt.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demgemäß nicht entgegen.
Eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wurde demnach von der belangten Behörde zutreffend verneint.
Der Vollständigkeit halber ist der durch den BF1 in dessen Beschwerde behaupteten Verletzung des Rechts auf Parteiengehör, weil keine angemessene Frist für eine Stellungnahme betreffend alle tatsächlichen Feststellungen der belangten Behörde eingeräumt worden sei, entgegenzuhalten, dass eine allfällig bestehende Mangelhaftigkeit durch die Abhandlung der wesentlichen Ermittlungsergebnisse im angefochtenen Bescheid und der Möglichkeit, dagegen ein Rechtsmittel (eine Beschwerde) zu erheben, als saniert erscheint. Dahingehend ist weiters darauf zu verweisen, dass es den Beschwerdeführern jederzeit möglich gewesen wäre, Akteneinsicht zu nehmen, zumal ihnen die Existenz der Sachverständigengutachten und deren Verwertung in den angefochtenen Bescheiden bekannt waren."
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 06.05.2011 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 29.06.2011, Zl. U 1328, 1329/11-3, abgelehnt.
I.2. Am 24.06.2011 stellte der Beschwerdeführer eine zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er nach allfälligen Krankheiten befragt, erklärte, dass er an ständigen Kopfschmerzen leide. Er sei im Bundesgebiet untersucht worden und habe Medikamente erhalten, die ihm jedoch nicht helfen würden. Der Beschwerdeführer erwähnte namentlich ein Schmerzmittel, dass er nicht regelmäßig sondern lediglich bei Bedarf einnehme. Zudem sei er an der Nase operiert worden.
Er habe sich mit seinen Angehörigen nach Entlassung aus der Bundesbetreuung bei unterschiedlichen Bekannten im Bundesgebiet aufgehalten. Nachdem dies nicht mehr möglich gewesen sei und sie auch kein Geld und nichts zu Essen gehabt hätten, hätten sie erneut um Asyl angesucht. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei nicht möglich, da er und seine Angehörigen dort nichts hätten und er darüber hinaus von den Behörden Kadyrows gesucht werde.
Nach dem Grund für seine neuerliche Antragstellung befragt, verwies der Beschwerdeführer auf sein bereits im ersten Asylverfahren getätigtes Vorbringen. Ein Freund, XXXX (den Nachnamen wolle er nicht nennen), arbeite als einfacher Mitarbeiter bei einer Behörde. Dieser habe dem Beschwerdeführer vor etwa zwei Monaten am Telefon gesagt, dass nach dem Beschwerdeführer nach wie vor gesucht werde. Befragt, ob er neue Gründe habe, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er nach wie vor in der Heimat von den Behörden (des Präsidenten Kadyrow) gesucht bzw. verfolgt werde.
Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, umgebracht zu werden, wovor er sich im Übrigen auch in Österreich fürchte. Neben Kämpfern würden auch einfache Menschen wie der Beschwerdeführer getötet werden.
Ausdrücklich danach befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass es keine konkreten Hinweise (etwas Schriftliches) für eine Bedrohung im Falle einer Rückkehr gebe. Er werde jedoch versuchen, über seine Freunde etwas herbeizuschaffen.
Die Änderung der Situation/seiner Fluchtgründe sei ihm seit dem letzten Kontakt mit seinem Freund vor zwei Monaten bekannt. Einen neuerlichen Asylantrag stelle er erst jetzt, da ein weiterer Verbleib bei den Bekannten nicht möglich gewesen sei, der Beschwerdeführer mittellos sei und Hilfe brauche. Die Frau des Beschwerdeführers sei schwanger. Seine Mutter sei alt und zuckerkrank.
Am 07.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er habe Probleme mit dem Nacken und Rückenschmerzen. Er nehme auch Medikamente ein, wisse deren Namen jedoch nicht. Medizinische Befunde könne er nicht vorlegen, da er diese verloren habe. Er sei im Krankenhaus Gmünd vor etwa zwei Monaten ambulant wegen seines Nackens behandelt worden.
Der Beschwerdeführer habe nicht gedacht, dass er einen zweiten negativen Bescheid erhalten werde, weshalb er keine Beweismittel vorgelegt habe. Nunmehr habe er ein Beweismittel angefordert. Der Beschwerdeführer legte eine Ladung vor, aus der hervorgehe, dass er zuhause gesucht werde. Er habe solche Ladungsbescheide schon mehrmals erhalten. Diese seien seinem Nachbarn in Tschetschenien zugestellt worden und habe dieser viele davon weggeschmissen. Den letzten habe sein Freund einem Menschen, der nach Österreich gereist sei, mitgegeben. So habe er diese Ladung schließlich erhalten. Zu diesem "Menschen" befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich um einen Zugbegleiter von Moskau nach Wien gehandelt habe. Sein Freund habe die Ladung dem Zugbegleiter gegeben und seine Freunde in Österreich hätten es abgeholt.
Der Beschwerdeführer gab auf ausdrückliche Befragung an, dass er nicht wisse, ob der Zugbegleiter das Schreiben einfach so, ohne dieses in ein Kuvert zu stecken, transportiert habe. Auf Vorhalt, dass das Schreiben trotz mehrere tausend Kilometer langem Transport keine Beschädigungen aufweise, meinte der Beschwerdeführer, dass der Zugbegleiter das Schreiben in einer Folie gehabt habe und der Beschwerdeführer es - wie vorgelegt - erhalten habe.
Laut vorgelegter Ladung müsse der Beschwerdeführer am XXXX bei einer näher bezeichneten Kriminalabteilung zur Befragung erscheinen.
Der Beschwerdeführer könne nicht angeben, wie viele Ladungen im Jahr an ihn geschickt werden würden. Vor seiner Ausreise habe er keine Ladungen erhalten. Sein Freund habe ihm mitgeteilt, dass man für den Fall, dass man eine derartige Ladung bekomme, gesucht werde. Die Nachbarn hätten die Ladungen erhalten und sie weggeschmissen. Die letzte habe er zufällig bekommen können.
Der Beschwerdeführer erklärte auf Vorhalt, weshalb er zwölf Jahre nach dem Verlassen von Tschetschenien nach wie vor Ladungen in Tschetschenien erhalte, dass er seit dem Jahr 1999 in Inguschetien gelebt habe. In Inguschetien hätten ihn die Kadyrowzy besucht und sei dort auf ihn geschossen worden.
Neuerlich danach befragt, weshalb er einen neuen Antrag stelle, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Hause könne, da er auch in Inguschetien gefunden worden sei. Auf Vorhalt, dass er bereits in Inguschetien von den Kadyrowzy gefunden worden sei und demnach nicht nachvollziehbar sei, weshalb jahrelang versucht worden sein soll, Ladungen an seine Adresse in Tschetschenien zu schicken, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Vorgehensweise selbst nicht verstehe. Es sei auch versucht worden, ihn in Inguschetien festzunehmen, als er dort gelebt habe. Dies hätten sie jedoch nicht geschafft, da sich die Frauen eingemischt hätten. Er vermute, dass ihm nichts nach Inguschetien geschickt worden sei, weil er dort keine Adresse gehabt habe.
Nach den Umständen zum Erhalt der Ladung befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht angeben könne, wann besagter Zug in Wien angekommen sei. Er könne auch die Zugnummer nicht angeben und wisse auch nicht, wie der Schaffner heiße. Auf Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer, dass er keine Angabe machen könne, wie das Schreiben hier angekommen sei. Er habe es - wie nunmehr vorgelegt - bekommen.
Befragt, wieso sich der Beschwerdeführer nicht weitere Dokumente übermitteln habe lassen, erklärte er, dass er keine weiteren Dokumente und auch kein Arbeitsbuch habe.
Der Beschwerdeführer schilderte nach weiteren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, dass er bereits bei seinem ersten Asylantrag alles erzählt habe und keine neuen Gründe hätte.
Zu seinem Vorbringen im Detail befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass der letzte Vorfall im Jahr 2008 stattgefunden habe. Da er in Österreich sei, wisse er nicht, wann die erste Ladung gekommen sei und wie viele Ladungen insgesamt geschickt worden seien. Bei der vorgelegten Ladung handle es sich um die letzte Ladung. Dem Beschwerdeführer sei lediglich gesagt worden, dass es bereits mehrere Ladungen gegeben hätte. Wie die Ladungen zugestellt worden seien, habe er nicht gesehen. Er habe jedoch gehört, dass die Ladungen seinen Nachbarn gegeben worden seien. Dabei habe es sich um Kadyrowzy gehandelt. Ob es Polizisten gewesen seien, könne er nicht angeben. Von den Ladungen habe er im Rahmen eines Telefonates mit seinem Freund erfahren. Davor habe er in Österreich erfahren, dass alle gesucht werden würden, weshalb er seinen Freund telefonisch gebeten habe, nachzusehen.
Im Bundesgebiet (XXXX) halte sich ein Cousin des Beschwerdeführers auf. Näheres wisse er zu diesem Cousin nicht. Im Übrigen habe er diesen bereits im ersten Asylverfahren angeführt.
Befragt nach seinem Alltag in Österreich, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, was er hier im Lager machen solle. Vor dem zweiten negativen Bescheid habe er in der Grundversorgung gelebt.
Im Herkunftsstaat würde sich eine Tante mütterlicherseits aufhalten. Die anderen seien entfernte Verwandte. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob seine Verwandten im Herkunftsstaat Probleme hätten. Soweit er wisse, sei dies nicht der Fall. Auch der Freund des Beschwerdeführers habe keine Probleme zuhause.
Seit 23.05.2011 habe sich der Beschwerdeführer bei Freunden aufgehalten, die ihn unterstützt hätten.
Der Beschwerdeführer verzichtete nach Vorhalt darauf, in die Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation Einsicht zu nehmen.
Nach der Person befragt, die dem Beschwerdeführer das Schreiben übermittelt hat, erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um seinen Freund Adlan handle, der in XXXX lebe.
Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht zurück nach Hause könne, da seine Mutter krank geworden sei. Seine Frau sei schwanger. Der Beschwerdeführer werde im Herkunftsstaat gesucht. Seine Fluchtgründe habe er bereits im ersten Asylverfahren angegeben.
Der einvernehmende Organwalter des Bundesasylamtes teilte dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, woraufhin der Beschwerdeführer erklärte, zu Hause Probleme zu haben.
Nach Rückübersetzung ersuchte der Beschwerdeführer um Ergänzung bzw. Berichtigung, dass er in Österreich erfahren habe, dass Menschen, die gesucht werden würden, Ladungen erhalten würden.
In einer ergänzenden Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 14.07.2011 erklärte der Beschwerdeführer auf konkrete Befragung, dass sein Haus im Herkunftsstaat, in dem er vor seiner Ausreise nach Inguschetien gelebt habe, im Jahr 1999 zerstört worden sei.
Der Beschwerdeführer habe die Zustellung mit dem Zug gewählt, da eine derartige Zustellung schnell sei und er Angst gehabt habe, dass ihm bei einer Faxübermittlung nicht geglaubt werde, da das Fax kein Original sei. Um Zeit zu sparen habe er auch nicht die Übermittlung mit der Post gewählt.
Nach medizinischen Unterlagen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er vor zwei Tagen zwecks Röntgenuntersuchung im Krankenhaus gewesen sei. Medizinische Unterlagen habe er nicht. Er sei unverrichteter Dinge wieder nach Hause geschickt und an seinen Hausarzt verwiesen worden.
Nach Rückübersetzung ersuchte der Beschwerdeführer um folgende Ergänzung bzw. Berichtigung: Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesperrten Sozialversicherung vom Krankenhaus nach Hause geschickt worden.
Am 22.07.2011 legte der Beschwerdeführer die Karteikarte der Arztstation der XXXX vor.
Mit Bescheid vom 28.07.2011, Zahl: 11 06.253-EASt West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.). Begründend führte es darin aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sein Fluchtvorbringen, welches bereits durch den Asylgerichtshof geprüft und als unglaubwürdig bewertet worden sei, aufrecht erhalten habe. Dieses Vorbringen sei jedoch von der Rechtskraft der Vorentscheidung umfasst. Die nunmehr vorgelegte Ladung würde zu keinem anderslautenden Ergebnis führen, zumal es sich bei dieser (unter Anführung verschiedener Gründe) um eine Fälschung handle. Im gegenständlichen Fall ergebe sich vor dem Hintergrund des Beweisverfahrens, dass kein Sachverhalt hervorgekommen sei, aus dessen glaubwürdigen Kern sich ein Hinweis ableiten ließe, dass sich nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes ein neuer relevanter Sachverhalt ergebe hätte, welcher nicht von der Rechtskraft dieses Erkenntnisses mit umfasst wäre. Überdies habe sich auch die maßgebliche, den Beschwerdeführer betreffende Lage im Herkunftsstaat seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens nicht geändert. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren oder den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011 dem neuerlichen Antrag entgegen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle zudem keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar und sei die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.08.2011 fristgerecht Beschwerde, mit welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen ausführte, dass er sein Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren aufrecht halte.
Von besagtem Freund habe er vor einigen Wochen telefonisch erfahren, dass in seiner Heimat nach wie vor nach dem Beschwerdeführer gesucht werde. Zudem werde auf den Ladungsbescheid der Polizei verwiesen, der den Nachbarn des Beschwerdeführers ausgehändigt worden sei und der über einen Freund zum Beschwerdeführer gelangt sei. Die Ladung sei Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in seinem Heimatland gesucht werde und im Falle einer Rückkehr Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Bereits im Jahr 1999 sei der Beschwerdeführer nach Inguschetien geflüchtet, es sei dort jedoch gefunden worden.
Mit Beschluss vom 09.08.2011, Zl. D15 414994-2/2011/3Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu, im Wesentlichen deshalb, weil die Lebensgefährtin zu diesem Zeitpunkt hochschwanger war, daher eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Außerlandesschaffung zu diesem Zeitpunkt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen war.
Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 01.02.2012, Zl. D15 414994-2/2011/4E, die Beschwerde vom 02.08.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Begründung dieses Erkenntnis wird der Vollständigkeit halber wie auch zum besseren Verständnis wiedergegeben:
"Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt.
Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf dieses Vorbringen bezieht, ist ihm bereits entgegenzuhalten, dass dieses bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft beurteilt wurde und es dem Beschwerdeführer auch in einem zweiten Asylverfahren nicht gelungen ist, ein glaubhaftes Vorbringen darzulegen.
Angesichts des dargestellten Verfahrensganges geht die erkennende Einzelrichterin in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Der Beschwerdeführer stützt seinen neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 02.05.2011 als unglaubwürdig bewertet wurden. Der Beschwerdeführer erklärt weiterhin, wie auch im vorangegangenen Rechtsgang, dass er von den Behörden Kadyrows verfolgt werde. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieses bereits in den vorangegangenen Asylverfahren getätigten Vorbringens, auf das der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz stützt, eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Nunmehr brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm ein Freund, der als einfacher Mitarbeiter bei den Behörden arbeite, vor einigen Wochen telefonisch mitgeteilt habe, dass er nach wie vor im Herkunftsstaat gesucht werde. Der Beschwerdeführer würde von den Behörden Kadyrows gesucht werden.
Im Verlauf des zweiten Asylverfahrens legte er der belangten Behörde eine Ladung vor.
Ob dieses Bescheinigungsmittel für die Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens geeignet ist, den im ersten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern, muss im gegenständlichen Fall einer Prüfung unterzogen werden. Zur Prüfung des glaubhaften Kerns hält die zuständige Einzelrichterin fest:
Die vorgelegte Ladung erscheint in Zusammenhang mit seinem bisherigen Vorbringen in keiner Weise geeignet zu sein, einen glaubhaften Kern des erstatteten Vorbringens aufzuzeigen. Abgesehen vom optischen Eindruck der Ladung, war auch dem Inhalt dieser Ladung nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer damit für die Behörden von nachhaltigem Interesse ist. Einerseits ist die vorgelegte Ladung nicht einmal mit einem Briefkopf der ausstellenden Behörde versehen, andererseits befindet sich auf der Ladung als einziges Merkmal, dass es sich hiebei um ein behördliches Schreiben handelt, ein kaum leserliches Rundsiegel. Bei der Ladung handelt es sich im Übrigen um einen Vordruck, wie er auch im Internet herunterzuladen ist. An der Ladung bestehen sohin aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes bereits berechtigte Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit.
Aber selbst wenn diese Ladung tatsächlich von der angegebenen Behörde ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem Inhalt lediglich, dass der Beschwerdeführer zu einer Befragung zu erscheinen hätte, woraus jedenfalls nicht zwingend der Schluss gezogen werden kann, dass gegen den Beschwerdeführer irgendwelche behördlichen Maßnahmen eingeleitet wurden. Folgt man den Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er bei einer Rückkehr ins Heimatland getötet werde, so spricht geradezu diese Vorgehensweise der Behörden, Personen mehrmals (trotz Nichterscheinens) zur Behörde schriftlich vorzuladen, jedenfalls nicht dafür, dass dem Beschwerdeführer damit eine Menschenrechtsverletzung droht, angesichts des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Gefährdungssituation (bei Wahrheitsunterstellung) die tschetschenischen Behörden jedenfalls ohne förmliche Ladungen mit entsprechenden Zwangsmaßnahmen vorgegangen wären.
Die Ladungen sollen im Zusammenhang mit seiner im ersten Asylverfahren dargelegten Verfolgungsbehauptung stehen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 1999 für kurze Zeit den Widerstandskämpfern geholfen habe und aufgrund von Verfolgung wegen dieser Tätigkeit im Jahr 1999 nach Inguschetien gereist sei, wo er sich bis zu seiner Ausreise Ende 2008 aufgehalten habe. Anfang 2008 sei er in Inguschetien entdeckt worden und hätten Leute Kadyrows aufgrund seiner Unterstützungstätigkeit der Widerstandsbewegung im Jahr 1999 versucht, ihn festzunehmen, was diesen jedoch aufgrund der Einmischung der anwesenden Frauen missglückt sei.
Im Erkenntnis vom 02.05.2011 wurde umfassend und nachvollziehbar die absolute Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers dargelegt und wird dahingehend auf die im Verfahrensgang wiedergegebene Begründung hiefür verwiesen. Die Behandlung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gegen dieses Erkenntnis wurde von diesem abgelehnt.
Bei Berücksichtigung des Vorbringens vor dem Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren ergeben sich für die erkennende Einzelrichterin keine Zweifel, dass die Verfolgungsbehauptung des Beschwerdeführers absolut unglaubwürdig ist. Aufgrund der im Zusammenhang mit der Ladung entstandenen Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich vielmehr die Konstruiertheit und damit Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers erhärtet.
Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der übermittelten Ladung bzw. über die darüber hinaus seinen Nachbarn zugegangen Ladungen blieben vage und allgemein. Den Ausführungen des Beschwerdeführers mangelt es zudem an Plausibilität, diese weisen Ungereimtheiten auf und waren letztlich nicht schlüssig nachvollziehbar.
In seiner Erstbefragung am 24.06.2011 hat der Beschwerdeführer erklärt, dass ihm ein Freund zu Hause mitgeteilt habe, dass er nach wie vor gesucht werde. Von der Existenz irgendwelcher Ladungen hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung überhaupt nichts erwähnt. Vielmehr erklärte er, dass er keine konkreten Hinweise ("etwas Schriftliches") für eine drohende Verfolgung bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe. Er werde jedoch versuchen, über seine Freunde etwas herbeizuschaffen. Zum Zeitpunkt seiner Antragstellung will der Beschwerdeführer sohin überhaupt nichts über die Existenz von Ladungen gewusst haben, sondern hat er seinen neuerlichen Antrag ausschließlich mit einer telefonischen Warnung eines Freundes begründet. Wenn in der Folge - knapp zwei Wochen später - eine entsprechende Ladung zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt wird, erscheint dieses plötzliche Auftauchen von Beweisen in keiner Weise nachvollziehbar. Auffällig an der Ladung ist in diesem Zusammenhang, dass ein Erscheinen des Beschwerdeführers am XXXX erwünscht ist.
Dem Beschwerdeführer soll es sohin in knapp zwei Wochen gelungen sein, seine Freunde im Herkunftsstaat zu kontaktieren, um eine Ladung für den XXXX - also zu einem zwei Tage nach der Erstbefragung liegenden Zeitpunkt - zu übermitteln.
Trotz seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit Dezember 2009 und rechtsfreundlicher Vertretung ist es dem Beschwerdeführer im Erstverfahren nicht gelungen, entsprechende Beweise für sein Vorbringen vorzulegen. Die Existenz von Ladungen wurde vom Beschwerdeführer während des ersten Asylverfahrens überhaupt nicht erwähnt. Zumal der Beschwerdeführer über gute Kontakte in seinen Herkunftsstaat verfügt, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die erwähnten Ladungen nicht früher vorgelegt hat, zumal solche bereits seit einem längeren Zeitraum an seine Nachbarn ausgehändigt worden sein sollen. Sein Freund, der bei den Behörden arbeiten soll, soll den Beschwerdeführer schließlich Wochen vor der neuerlichen Asylantragstellung informiert haben, dass nach ihm gesucht werde. Auch dahingehend bleibt völlig unplausibel, weshalb ihn dieser bei den Behörden arbeitende Freund informiert haben soll, dass nach ihm gesucht werde, der Beschwerdeführer diesen jedoch nicht veranlasst hat, entsprechende Beweismittel zu übermitteln. Zumal dieser Freund bei den Behörden arbeiten soll und von der Suche nach dem Beschwerdeführer wissen soll, entspricht es wohl der allgemeinen Lebenserfahrung, dass dieser Freund entsprechende Nachweise für seine Behauptung, dass nach dem Beschwerdeführer gesucht wird, verfügt.
Letztlich erklärte der Beschwerdeführer am 07.07.2011 jedoch, dass er seinem Freund erzählt habe, dass er in Österreich erfahren habe, dass alle gesucht werden würden und habe er ihn gebeten, nachzuschauen. Nach seinen Ausführungen ist dem Beschwerdeführer jedoch von seinem Freund bereits vor Wochen erzählt worden, dass nach ihm gesucht werde und ist deshalb nicht nachvollziehbar, wieso er diesen erst nach der Erstbefragung veranlasst haben soll, "Nachschau" zu halten.
Letztlich soll es mit Hilfe dieses Freundes innerhalb von weniger als zwei Wochen bewerkstelligt worden sein, die nunmehr vorgelegte Ladung im Original zu übermitteln.
In den knapp zwei Wochen konnte der Nachbar kontaktiert werden, hat es zufällig gerade eine Ladung des Beschwerdeführers für den XXXX gegeben und soll der Nachbar - der die letzten Ladungen einfach weggeworfen hat - diese Ladung zufällig aufbewahrt haben.
Der Freund habe die Ladung vom Nachbarn abgeholt, diese einem Zugbegleiter gegeben, der sie von Moskau nach Wien transportiert hat, wo sie dem Beschwerdeführer von einem weiteren Freund gegeben worden sei.