RS Vwgh 2013/3/20 2012/07/0050

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Veröffentlicht am 20.03.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §30;
AWG 1990 §31;
AWG 1990 §32;
AWG 2002 §62 Abs3;
AWG 2002 §87b;
AWG 2002;
GewO 1994 §79 Abs3;
GewO 1994;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §21a;

Rechtssatz

Im Gegensatz zur GewO 1994 ist es auf Grundlage des AWG 2002 möglich, außerhalb der Vorschreibung von (nicht wesensändernden) Auflagen und der Vorlage eines Sanierungskonzeptes zB mit der vorübergehenden oder dauernden Einschränkung des Betriebes vorzugehen. Das System des AWG 2002 ähnelt in seinem Aufbau und den zur Verfügungen stehenden Möglichkeiten daher weitaus eher demjenigen des § 21a WRG 1959, der einen ähnlichen Katalog an möglichen Eingriffsmaßnahmen kennt. Eine Heranziehung des Systems des § 79 GewO 1994 scheidet daher bei der Anwendung und Auslegung des § 62 Abs. 3 AWG 2002 aus; § 62 Abs. 3 AWG 2002 kennt eigenständige weitere Maßnahmen, die vom Verständnis der GewO 1994 unabhängig sind. Es ist dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen, dass er -

in Erweiterung des Katalogs der Vorgängernorm des § 30f AWG 1990, der seinerseits nur die Vorschreibung von Auflagen oder Maßnahmen vorsah - die genannten Maßnahmen aufgezählt hat, diese aber nur im Rahmen einer nicht wesensverändernden Auflage oder eines Sanierungskonzeptes, die sich ja ebenso in der Aufzählung des § 62 Abs. 3 AWG 2002 finden, zulassen wollte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass immer dann mit einer Einschränkung der Betriebsanlage oder Einstellung des Betriebes vorzugehen ist, wenn sich dieses Mittel als dem Stand der Technik entsprechendes, geeignetes und gelindestes zum Ziel führendes Mittel darstellt; auf die Frage der Veränderung des Wesens der Betriebsanlage durch diese Maßnahme kommt es dabei nicht an. (Hier: Der LH hat im Erstbescheid die Beschränkung der Betriebszeit des Baggers vorgeschrieben. Im Rahmen des § 62 Abs. 3 AWG 2002 war er berechtigt, eine solche Maßnahme aufzutragen, ohne sich die Frage der Veränderung des Wesens der Betriebsanlage durch die Vorschreibung dieser Maßnahme zu stellen. Dadurch, dass die belBeh die Abgrenzungskriterien des § 79 Abs. 3 GewO 1994 auf § 62 Abs. 3 AWG 2002 übertrug, unterließ sie eine Prüfung der aufgetragenen Maßnahme dahingehend, ob diese nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeignet ist, die Interessen des § 43 AWG 2002 zu schützen und darauf, ob es sich dabei um das gelindeste Mittel für die betreffende Betriebsanlage handelte (arg.: "die erforderlichen (…) Maßnahmen").)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012070050.X04

Im RIS seit

26.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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