RS UVS Oberösterreich 2012/12/03 VwSen-600127/3/Gf/Rt

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Veröffentlicht am 03.12.2012
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Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz

* Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates zur Entscheidung über einen Devolutionsantrag in einer Angelegenheit der Abgabenexekution, der sich gegen die Nichterlassung eines Bescheides, mit dem über eine Einwendung des Verpflichteten gegen den Anspruch und gegen die Bewilligung der Exekution abzusprechen gewesen wäre, richtet;

* Nicht VVG, sondern AbgEO und BAO sowie Oö. FlUGG 2008 als maßgebliche Verfahrensvorschriften bzw. Zuständigkeitsnormen;

* Fehlende Bescheidqualität mangels Erkennbarkeit einer bescheiderlassenden Behörde; Unzulässigkeit eines bloßen Rückstandsausweises als Vollstreckungstitel, weil in § 3 Abs. 2 Oö. FlUGG 2008 diesbezüglich explizit Bescheidform vorgesehen ist;

* § 311 Abs. 3 BAO: Weder Aufhebung noch Sachentscheidung, sondern Auftrag an die Oö. Landesregierung zur Bescheiderlassung binnen bestimmter Frist.

Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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