Formalvoraussetzungen der Schubhaftverhängung, Haftfähigkeit des Beschwerdeführers und Sicherungsnotwendigkeit zwecks effektiver Durchführung der Abschiebung zwar gegeben; Anhaltung des Fremden in Schubhaft aber deshalb rechtswidrig, weil es die Fremdenpolizeibehörde unterlassen hat, die nach dem zuvor Erkenntnis des VfGH vom 3. Oktober 2012, G 140/11 u.a., primär bzw. absolut vorrangig gebotene Heranziehung gelinderer Mittel ? als eine grundlegende materielle Voraussetzung der allfälligen Zulässigkeit (auch) der Schubhaftverhängung ? tatsächlich zu erwägen (und im Ergebnis zutreffend zu verwerfen, sodass sie davon ausgehend auch in materieller Hinsicht tatsächlich zur Anwendung der ultima-ratio-Maßnahme der Inschubhaftnahme berechtigt gewesen wäre):
Denn im Schubhaftbescheid finden sich diesbezüglich lediglich Gesichtspunkte die allenfalls dazu geeignet sind, eine höhere faktische Effektivität der Schubhaftverhängung im Vergleich zu bloß gelinderen Mitteln zu untermauern; offenbar in Verkennung der dem genannten VfGH-Erkennntis zu Grunde liegenden Prioritätensetzung geht hingegen weder aus diesem Bescheid noch aus dem von der Behörde vorgelegten Akt hervor, dass sie die Anordnung gelinderer Mittel de facto überhaupt erwogen hat; konsequenterweise fehlt sodann auch eine fallbezogene und auf entsprechenden Belegen fußende Auseinandersetzung mit der Frage, welches dieser Mittel im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als das am ehesten Zielführendste anzusehen ist sowie ? davon ausgehend ? in welchen Umständen gegenständlich eine derartige ultima-ratio-Situation begründet war, dass nicht einmal mit einer zumindest vorgängigen Anordnung dieses gelinderen Mittels, sondern nur mit einer unverzüglichen Schubhaftverhängung das Auslangen gefunden werden konnte.
Im Verfahren nach den §§ 82 f FPG ist der Unabhängige Verwaltungssenat nicht ? wie in einem sonstigen Administrativ- oder Verwaltungsstrafverfahren nach dem 1. und 2. Abschnitt des IV. Teiles des AVG bzw. nach dem 5. Abschnitt des II. Teiles des VStG ? Berufungs-, sondern nur Haftprüfungsbehörde i.S.d. Art. 6 PersFrSchG und Art. 5 Abs. 4 EMRK; dies bedeutet, dass dem UVS nur eine Rechtmäßigkeitskontrolle zukommt, und zwar dahin, ob es unter Zugrundelegung der von der Haftbehörde vorgenommenen Bewertung der tatsächlichen Umstände des konkreten Falles verhältnismäßig war, von der Verhängung gelinderer Mittel abzusehen und stattdessen die Schubhaft zu verhängen. Davon ausgehend kann die originäre Entscheidung darüber, ob bzw. welche gelinderen Mittel anzuordnen sind oder stattdessen die Schubhaft zu verhängen ist, nur von der Fremdenpolizeibehörde selbst getroffen, d.h. im Falle einer dementsprechenden Unterlassung vom UVS im Rahmen des Schubhaftbeschwerdeverfahrens auch nicht nachgetragen werden; Gleiches gilt auch hinsichtlich der Gründe für das Vorliegen einer die Schubhaftverhängung tragenden ultima-ratio-Situation: Diese müssen sich unter gleichzeitiger Angabe der entsprechenden Beweise bereits aus dem Schubhaftbescheid selbst ? und nicht etwa nur aus dem behördlichen Akt, der dem Fremden nicht bzw. nur eingeschränkt zugänglich ist ? ergeben und können nicht ex post (z.B. etwa erst im Zuge einer öffentlichen Verhandlung vor dem UVS) substituiert werden.
Angesichts des Umstandes, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall dem Rechtsmittelwerber gegenüber nicht in einer nachvollziehbaren Weise ? geschweige denn auch entsprechend belegt ? zu erkennen gegeben hat, dass sie überhaupt die Anordnung gelinderer Mittel (sowie konkret: welcher dieser Mittel) in Erwägung gezogen und davon ausgehend das Vorliegen einer derartigen ultima-ratio-Situation, die sogar eine vorgängige Anordnung solcher Maßnahmen ausgeschlossen, sondern vielmehr die unverzügliche Schubhaftverhängung als geboten angenommen hat, erweist sich sohin die Anhaltung des Beschwerdeführers als rechtswidrig.