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82 GESUNDHEITSRECHTNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Aufhebung der Bescheide im Anlassfall infolge gleichheitswidriger Bemessung der Apothekerkammerumlage der Gemeinde Wien als Inhaberin der Anstaltsapotheken ihrer KrankenanstaltenRechtssatz
Aufhebung der Bescheide im Anlassfall zu V8/12 ua,
E v 11.12.12.
Die belangte Behörde hat der Bemessung der Kammerumlage der beschwerdeführenden Gemeinde (als Trägerin von Krankenanstalten und Betreiberin von Anstaltsapotheken) für das Jahr 2010 alle von ihr den Anstaltsapotheken zugerechneten Einkaufsumsätze zugrunde gelegt und nicht nur jene Einkaufsumsätze, die auf Arzneimittel entfallen.
Damit hat sie der Bestimmung des §2 litb der UmlagenO einen im Lichte des E v 11.12.12, V8/12 ua, gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und dadurch die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, Apotheken Kammer, Beiträge (Apothekerkammer)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B482.2011Zuletzt aktualisiert am
21.02.2013