RS Vfgh 2012/12/11 B482/11 ua

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Veröffentlicht am 11.12.2012
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Index

82 GESUNDHEITSRECHT
82/04 Apotheken, Arzneimittel

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
UmlagenO der Österr Apothekerkammer vom 12.06.03 §2 litb

Leitsatz

Aufhebung der Bescheide im Anlassfall infolge gleichheitswidriger Bemessung der Apothekerkammerumlage der Gemeinde Wien als Inhaberin der Anstaltsapotheken ihrer Krankenanstalten

Rechtssatz

Aufhebung der Bescheide im Anlassfall zu V8/12 ua,

E v 11.12.12.

Die belangte Behörde hat der Bemessung der Kammerumlage der beschwerdeführenden Gemeinde (als Trägerin von Krankenanstalten und Betreiberin von Anstaltsapotheken) für das Jahr 2010 alle von ihr den Anstaltsapotheken zugerechneten Einkaufsumsätze zugrunde gelegt und nicht nur jene Einkaufsumsätze, die auf Arzneimittel entfallen.

Damit hat sie der Bestimmung des §2 litb der UmlagenO einen im Lichte des E v 11.12.12, V8/12 ua, gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und dadurch die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Entscheidungstexte

  • B 482/11 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.12.2012 B 482/11 ua

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Apotheken Kammer, Beiträge (Apothekerkammer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B482.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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