Die Fahrzeuglenker sind nicht von der Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle nach § 4 Abs. 5 StVO befreit, selbst wenn bei einem Verkehrsunfall nur mit Sachschaden die beteiligten Fahrzeuglenker, auch Zulassungsbesitzer, gegenseitig auf Schadenersatzansprüche verzichten, weil weder die Lenkereigenschaft noch jene als Zulassungsbesitzer etwas über das Alleineigentum am Kraftfahrzeug aussagt. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass selbst wenn die Annahme des Beschuldigten zutrifft, dass er sich mit dem Unfallgegner über die Schadensteilung geeinigt hätte, er trotzdem verpflichtet gewesen wäre, seinen Namen und die Anschrift dem Unfallgegner nachzuweisen. Da dies nicht erfolgt ist, wäre der Beschuldigte in weiterer Folge verpflichtet gewesen, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.