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L70709 Theater Veranstaltung WienNorm
TabakG 1995 §13c Abs1;Rechtssatz
Der Auffassung der Behörde, die Beschwerdeführerin (die als Pächterin der Veranstaltungshalle diese ihrerseits an einen Verein vermietet hat) sei schon deshalb als Inhaberin iSd § 13c TabakG 1995 anzusehen, weil in Fällen, in denen es um Veranstaltungsräume geht, die Eigenschaft als Veranstalter ausschlaggebend sei, ist nicht zu folgen. Dass das TabakG 1995 an die formale - jeweils landesgesetzlich zu bestimmende - Eigenschaft als Veranstalter anknüpft, ist nicht zutreffend.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010110123.X03Im RIS seit
17.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017