Wer in einem PKW, bei abgestelltem Motor auf der Rückbank schläft, hat das Kraftfahrzeug nicht in Betrieb genommen. Das bloße Verwahren des Fahrzeugschlüssels im Scheckkartenformat (der ein Starten des Fahrzeuges auch ermöglicht hätte, ohne dass der Schlüssel in das Zündschloss gesteckt wird) in der Jackentasche des Schlafenden, ist nicht als Inbetriebnahme zu werten.