RS Vwgh 2013/3/20 2010/11/0123

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Veröffentlicht am 20.03.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

TabakG 1995 §13;
TabakG 1995 §13c Abs2;
TabakG 1995 §14 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wenn § 13c Abs. 2 TabakG 1995 vom Inhaber eines öffentlichen Raumes gemäß § 13 verlangt, er habe insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht wird, so ist davon auszugehen, dass mit "Inhaber" derjenige gemeint ist, von dem angenommen werden kann, dass er - aufgrund der Art seines Kontaktes mit Personen, die zB. als Kunden, Gäste, Besucher oder Veranstaltungsteilnehmer typischerweise für eine Nichteinhaltung des Rauchverbots in Betracht kommen - objektiv in der Lage wäre, Verstöße von vornherein zu unterbinden und auf allfällige bereits erfolgte Verstöße - etwa durch Verweis aus dem betreffenden Raum eines öffentlichen Ortes - unverzüglich zu reagieren. Auch im Falle der Obliegenheit nach § 13c Abs. 2 TabakG 1995, für die Einhaltung des Rauchverbotes in einem Raum eines öffentlichen Ortes zu sorgen, ist folglich die unmittelbare Innehabung eines Raumes (im Wesentlichen also die Möglichkeit der Bestimmung des im Raum ausgeübten faktischen Geschehens) angesprochen. Das wird im Regelfall dazu führen, dass nicht derjenige als unmittelbarer Inhaber und damit als "Inhaber" iSd. § 13c Abs. 2 TabakG 1995 anzusehen ist, der einen Raum an einen Dritten überlässt, und zwar auch dann, wenn die Überlassung für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum erfolgt. Nur in Ausnahmefällen wird es denkbar sein, dass aufgrund entsprechender vertraglicher Beziehung zwischen dem Überlasser eines Raumes und demjenigen, dem überlassen wird, etwa weil sich der Überlasser ausdrücklich bestimmte Aspekte der unmittelbaren Sachherrschaft vorbehalten hat, auch der Überlasser (weiterhin) als unmittelbarer Inhaber anzusehen ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010110123.X02

Im RIS seit

17.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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