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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
TabakG 1995 §1 Z11;Rechtssatz
Auf der Grundlage der Ausführungen im Erkenntnis vom 20. März 2012, 2011/11/0215, zum Verständnis des Begriffs "öffentlicher Ort", ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die Behörde die Auffassung vertreten hat, die Veranstaltungshalle sei ungeachtet der grundsätzlich erforderlichen Vorabakkreditierung auf der Homepage der Beschwerdeführerin nicht bloß für individuell bezeichnete Personen zugänglich gewesen, weil die Registrierung jedermann - kostenlos - offengestanden sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010110123.X01Im RIS seit
17.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017