RS Vwgh 2013/3/20 2010/11/0123

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Veröffentlicht am 20.03.2013
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

TabakG 1995 §1 Z11;
TabakG 1995 §13;
TabakG 1995 §13c;

Rechtssatz

Auf der Grundlage der Ausführungen im Erkenntnis vom 20. März 2012, 2011/11/0215, zum Verständnis des Begriffs "öffentlicher Ort", ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die Behörde die Auffassung vertreten hat, die Veranstaltungshalle sei ungeachtet der grundsätzlich erforderlichen Vorabakkreditierung auf der Homepage der Beschwerdeführerin nicht bloß für individuell bezeichnete Personen zugänglich gewesen, weil die Registrierung jedermann - kostenlos - offengestanden sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010110123.X01

Im RIS seit

17.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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