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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
B-VG Art141 Abs3 / VolksbefragungLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Anfechtung des Ergebnisses einer noch nicht durchgeführten Volksbefragung als aussichtslosRechtssatz
Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Anfechtung der Volksbefragung betreffend die Änderung der österreichischen Wehrverfassung vom 20.01.13.
Schon aus dem Wortlaut des Art141 Abs3 B-VG geht hervor, dass sich eine Anfechtung nur gegen eine bereits durchgeführte Volksbefragung richten kann.
Bei der gegebenen Lage wäre die Zurückweisung der Anfechtung mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zu gewärtigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VolksbefragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:WIII1.2012Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013