RS Vfgh 2012/12/12 WIII-1/12

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Veröffentlicht am 12.12.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs3 / Volksbefragung
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Anfechtung des Ergebnisses einer noch nicht durchgeführten Volksbefragung als aussichtslos

Rechtssatz

Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Anfechtung der Volksbefragung betreffend die Änderung der österreichischen Wehrverfassung vom 20.01.13.

Schon aus dem Wortlaut des Art141 Abs3 B-VG geht hervor, dass sich eine Anfechtung nur gegen eine bereits durchgeführte Volksbefragung richten kann.

Bei der gegebenen Lage wäre die Zurückweisung der Anfechtung mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zu gewärtigen.

Entscheidungstexte

  • W III-1/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.12.2012 W III-1/12

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Volksbefragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:WIII1.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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