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41/01 SicherheitsrechtNorm
FSG 1997 §26 Abs2;Rechtssatz
Der Bf hat nach der Medikamenteneinnahme mit seinem PKW auf öffentlichen Straßen ein Lokal aufgesucht und dort trotz seines seit Langem durch ärztliche Informationen und persönliche Erfahrungen bestehenden Wissens um die diesbezügliche Wirkung Alkohol konsumiert. Die Beurteilung, der Bf habe sich schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 83 SPG 1991 begangen (Hinweis E vom 13. Dezember 2005, 2005/11/0185), was wiederum das Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 1 FSG 1997 bewirke, begegnet daher keinen Bedenken. Die Behörde ging - mangels Vorliegens eines Delikts gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 - auch zu Recht von der Unanwendbarkeit des § 26 Abs. 2 FSG 1997 aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010110078.X01Im RIS seit
17.04.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013