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63 ALLGEMEINES DIENST- UND BESOLDUNGSRECHTNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Geschäftsverteilungen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium wegen mangelhafter KundmachungRechtssatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit der "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005" sowie der (darauf verweisenden, insoweit als Rechtsverordnung zu qualifizierenden) Überschrift und des ersten Absatzes der "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres.
Die Bedenken des VfGH, dass die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen mangelhaft kundgemacht worden sind (Übermittlung an ausgewählte Empfänger bzw Einsehbarkeit im Internet nicht ausreichend; vgl V70/11 ua, E v 05.10.11), wurden im Verfahren nicht zerstreut.
Anlassfall B573/12 und B580/12, beide B v 12.12.12, Ablehnung der Beschwerden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Verordnung, KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:V42.2012Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013