RS Vfgh 2012/12/12 V42/12 ua

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Veröffentlicht am 12.12.2012
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63 ALLGEMEINES DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art18 Abs2
BDG 1979 §98, §100, §101
Geschäftsverteilungen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ab 08.08.05 und für das Jahr 2006

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Geschäftsverteilungen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium wegen mangelhafter Kundmachung

Rechtssatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit der "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005" sowie der (darauf verweisenden, insoweit als Rechtsverordnung zu qualifizierenden) Überschrift und des ersten Absatzes der "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres.

Die Bedenken des VfGH, dass die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen mangelhaft kundgemacht worden sind (Übermittlung an ausgewählte Empfänger bzw Einsehbarkeit im Internet nicht ausreichend; vgl V70/11 ua, E v 05.10.11), wurden im Verfahren nicht zerstreut.

Anlassfall B573/12 und B580/12, beide B v 12.12.12, Ablehnung der Beschwerden.

Entscheidungstexte

  • V 42/12 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.12.2012 V 42/12 ua

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht, Verordnung, Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:V42.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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