Wenn die Exekutivorgane zum Zeitpunkt der Vornahme der Personendurchsuchung nicht mit der Intention zur Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung, sondern zwecks Gefahrenabwehr und präventiver Verhinderung einer solchen eingeschritten sind, ist diese Amtshandlung nicht als auf die §§ 119 ff StPO, sondern als auf § 40 i.V.m. § 16 SPG gegründet zu qualifizieren;
Dass der Beschwerdeführer gegen die Personendurchsuchung keinen Widerstand geleistet hat, bedeutet noch nicht, dass er diese deshalb auch freiwillig hingenommen oder einer solchen Maßnahme zugestimmt hat, weil derartige polizeiliche Rechtseingriffe von den Betroffenen in aller Regel nur wegen der Aussichtslosigkeit allfälliger Abwehrhandlungen geduldet werden; dies nimmt jedoch einem solchen Eingriffsakt nicht seinen Zwangscharakter i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG;
Keine Bedenken dagegen, dass die Beamten das Tragen einer Sonnenbrille an einem trüb-düsteren Novembervormittag, gelblich-fahle Gesichtsfarbe und Positionierung in unmittelbarer Nähe zur Zugtoilette als typische Verdachtsmerkmale für das Vorliegen eines in § 27 Abs. 1 SMG normierten gerichtlich strafbaren Tatbestandes qualifiziert haben;
Eine in einem eigens dafür eingerichteten, den Blicken der Öffentlichkeit entzogenen Raum von zwei Beamten desselben Geschlechts wie des Beschwerdeführers sowie innerhalb einer kurzen Zeitspanne von 10 Minuten vorgenommene Personendurchsuchung, in deren Zuge insbesondere auch die Anordnung zum Hinunterziehen der Unterhose zweifelsfrei nur der Vergewisserung diente, dass darunter kein Suchtgift verborgen, insbesondere auch nicht am Körper aufgeklebt war, ist weder als unverhältnismäßig i.S.d. § 29 SPG noch als erniedrigend i.S.d. Art. 3 EMRK zu qualifizieren.