RS Vfgh 2012/12/12 B1209/12 ua

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Veröffentlicht am 12.12.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §33, §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit, §146 ff

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Abweisung der Verfahrenshilfeanträge als aussichtslos

Rechtssatz

Die angefochtenen Bescheide wurden dem Einschreiter nach seinen Angaben am 13.08.12 zugestellt. An diesem Tag begann die Beschwerdefrist zu laufen, womit der Einschreiter Gelegenheit hatte, alle notwendigen Vorkehrungen für die Einbringung der Verfahrenshilfeanträge zu treffen. Der Einschreiter bringt vor, dass eine rechtzeitige Einbringung seiner Anträge unmöglich wurde, da für ihn unerwartet eine Leistung aus der Sozialhilfe Mitte September nicht ausbezahlt wurde. Es ist jedoch nicht erschließbar, weshalb er nicht früher entsprechend Vorkehrungen getroffen hat, wie er es offensichtlich später auch gemacht hat, zumal dem Einschreiter offenbar der Fristenlauf bekannt war. Im Übrigen hätte der Einschreiter - fristwahrend - Verfahrenshilfeanträge mittels Formblatt unmittelbar beim VfGH stellen sowie die angefochtenen Bescheide im Original vorlegen können, ohne dass ihm daraus Kosten entstanden wären. Auf diese Möglichkeit ist der Einschreiter bereits mehrfach hingewiesen worden (vgl B v 14.03.07, B1687/06 ua).

Abweisung der Verfahrenshilfeanträge als offenbar aussichtslos; künftige Beschwerden erwiesen sich als verspätet.

Entscheidungstexte

  • B 1209/12 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.12.2012 B 1209/12 ua

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B1209.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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