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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
VfGG §33, §82 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Abweisung der Verfahrenshilfeanträge als aussichtslosRechtssatz
Die angefochtenen Bescheide wurden dem Einschreiter nach seinen Angaben am 13.08.12 zugestellt. An diesem Tag begann die Beschwerdefrist zu laufen, womit der Einschreiter Gelegenheit hatte, alle notwendigen Vorkehrungen für die Einbringung der Verfahrenshilfeanträge zu treffen. Der Einschreiter bringt vor, dass eine rechtzeitige Einbringung seiner Anträge unmöglich wurde, da für ihn unerwartet eine Leistung aus der Sozialhilfe Mitte September nicht ausbezahlt wurde. Es ist jedoch nicht erschließbar, weshalb er nicht früher entsprechend Vorkehrungen getroffen hat, wie er es offensichtlich später auch gemacht hat, zumal dem Einschreiter offenbar der Fristenlauf bekannt war. Im Übrigen hätte der Einschreiter - fristwahrend - Verfahrenshilfeanträge mittels Formblatt unmittelbar beim VfGH stellen sowie die angefochtenen Bescheide im Original vorlegen können, ohne dass ihm daraus Kosten entstanden wären. Auf diese Möglichkeit ist der Einschreiter bereits mehrfach hingewiesen worden (vgl B v 14.03.07, B1687/06 ua).
Abweisung der Verfahrenshilfeanträge als offenbar aussichtslos; künftige Beschwerden erwiesen sich als verspätet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B1209.2012Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013