RS Vwgh 2013/3/21 2013/06/0024

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Veröffentlicht am 21.03.2013
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar eines Bauvorhabens besitzt keinen im baurechtlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machenden Anspruch darauf, dass sich durch dieses Vorhaben die Verkehrssituation auf öffentlichen Verkehrsflächen und die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung nicht verschlechtern.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013060024.X02

Im RIS seit

12.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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