Norm
StPO §271 Abs1aRechtssatz
Wird das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden unterschriebenen Vermerk ersetzt, so können die Beteiligten des Verfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 271a Abs 3 StPO die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung verlangen.
Wird jedoch der Protokollsvermerk nach § 271 Abs 1a StPO erstellt, haben die Beteiligten des Verfahrens mangels einer entsprechenden rechtlichen Grundlage in § 271 StPO keinen Anspruch auf die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung . Mit Blick auf die ausdrückliche Änderung des § 271 Abs 6 StPO und die gleichzeitige Einführung der §§ 271a, 458 Abs 2 StPO durch die Strafprozessnovelle 2005, BGBl I 164/2004, sowie unter Berücksichtigung des Entfalls des § 458 Abs 2 StPO durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 152/2009, liegt auch keine planwidrige Lücke vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2013:RL0000130Im RIS seit
18.04.2013Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013