Da es rechtsstaatlichen Grundsätzen fundamental zuwider laufen würde, wenn der ? selbst weder demokratisch legitimierte noch politisch verantwortliche ? UVS nach autonomer Substituierung der erforderlichen sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen anstelle der iSd Art20 Abs1 B-VG obersten Verwaltungsbehörde gleichsam sowohl materiell als auch originär ? und noch dazu mit sofortiger Wirkung ? dem Rechtsmittelwerber vorschreibt, durch geeignete Verfahren sicherzustellen und nachzuweisen, dass die Rohmilch den in der Lebensmittelhygieneverordnung tierischen Ursprungs festgelegten Kriterien entspricht, und/oder die Vorlage von Untersuchungszeugnissen und/oder eine andere (arg. "insbesondere") der in §39 Abs1 LMSVG genannten, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip allenfalls besser entsprechende Eingriffsmaßnahme anordnet, war keine reformatorische Entscheidung zu treffen, sondern der gegenständlichen Berufung gemäß §66 Abs4 AVG insoweit stattzugeben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird.