RS Vfgh 2012/12/12 KI-4/12

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Veröffentlicht am 12.12.2012
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6620 Bringungsrecht, Güter- und Seilwege

Norm

B-VG Art138 Abs1 Z2
VfGG §46, §52
Vlbg Güter- und SeilwegeG

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem OGH und dem VwGH betreffend einen Anspruch auf Benutzung eines Güterweges; kein Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes mangels Entscheidung in derselben Sache; Kostenzuspruch an die beteiligte Partei

Rechtssatz

In den Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren jeweils Ansprüche aus dem Genossenschaftsverhältnis strittig, über deren (Nicht-)Bestehen nach dem Vlbg Güter- und SeilwegeG die Agrarbehörden zu entscheiden haben. Demgegenüber berief sich der Kläger in dem Verfahren vor dem Landesgericht Feldkirch auf ein ersessenes Servitut bzw auf eine privatrechtliche Vereinbarung zur Benutzung des Zufahrtswegs bis zu seinem Wohnhaus auch über die im Rahmen der Wegegenossenschaft zustehenden land- und forstwirtschaftlichen Zwecke hinaus.

Der Kläger stützte sein Begehren in diesem Verfahren daher ausschließlich auf einen privatrechtlichen Anspruch. Die Entscheidung über das (Nicht-)Bestehen eines über das Genossenschaftsverhältnis hinausgehenden (davon unabhängigen) Privatrechts liegt in der Zuständigkeit der Gerichte, solange Streitigkeiten darüber nicht durch ein Gesetz zur Entscheidung an die Verwaltungsbehörden übertragen sind (vgl §1 JN). Eine solche Zuständigkeitsübertragung ist im Vlbg Güter- und SeilwegeG nicht vorgesehen.

Kostenzuspruch an die beteiligte Partei.

Der Wortlaut des §52 zweiter Satz VfGG ist in dem Sinn auszulegen, dass der Gesetzgeber damit die Möglichkeit eröffnete, in Verfahren zur Entscheidung eines iSd §46 VfGG durch die Partei anhängig gemachten Kompetenzkonfliktes der antragstellenden Partei den Ersatz der anderen Beteiligten erwachsenden Kosten nicht nur bei Zurückziehung, sondern - wie dies im gegebenen Fall zutrifft - auch bei Erfolglosigkeit ihres Antrages infolge Zurückweisung aufzuerlegen (vgl VfSlg 11925/1988, 16329/2001). Der Kostenersatzanspruch eines am Verfahren Beteiligten kann nämlich nicht davon abhängen, ob der Antrag, dessen (von seinem Willen unabhängige) Einbringung für ihn Kosten nach sich zog, aus dem einen oder dem anderen Grund erfolglos geblieben ist.

Entscheidungstexte

  • K I-4/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.12.2012 K I-4/12

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Güter- und Seilwege, VfGH / Kosten, VfGH / Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:KI4.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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