Die Führerscheinrichtlinie bezweckt die Verhinderung der mehrfachen Erteilung von Lenkberechtigungen und die Vermeidung des Besitzes von mehreren Führerscheinen im Gebiet des EWR und dient auch deren Art. 8 Abs. 4 dem Ziel der Richtlinie, die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern. Das FSG bezweckt die Umsetzung der Führerscheinrichtlinie, wobei eine Zusammenschau der §§ 1 Abs. 4 und 3 Abs. 2 FSG zum Ergebnis führt, dass die eingangs gestellte Frage, ob eine nach vollstreckbar ausgesprochener Entziehung der inländischen Lenkberechtigung während des Entziehungszeitraumes neu erworbene Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates das Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich zulässt, zu verneinen ist, weil Österreich von der in Art. 8 Abs. 4 erster Satz der Führerscheinrichtlinie enthaltenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Gültigkeit der während der Dauer des Entzuges der inländischen Lenkberechtigung neu erteilten (ausländischen) Lenkberechtigung nicht anzuerkennen:
In § 3 Abs. 2 FSG wird ein ?Verbot? ausgesprochen, während der Entziehungsdauer einer inländischen Lenkberechtigung eine solche zu erteilen. Durch die in § 1 Abs. 4 normierte ?Gleichstellung? der in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung mit einer inländischen ist dem Gesetzgeber des FSG aber ? zumal ihm Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie die Möglichkeit hierzu einräumt ? zu unterstellen, dass er auch die Ausstellung einer Lenkberechtigung in einem anderen EWR-Staat während der Dauer des Entzuges einer inländischen Lenkberechtigung nicht billigt, mit anderen Worten: die Gültigkeit der in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung nicht anerkannt, was somit deren ?Ungültigkeit? in diesem zeitlichen Rahmen bewirkt.