RS Vfgh 2012/12/12 V61/11

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Veröffentlicht am 12.12.2012
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
Vlbg JagdG §38 Abs4
AbschussplanV der BH Bregenz vom 11.04.11 über den Abschussplan der Wildregion 1.5a (Bolgenach-Subersach) für das Jagdjahr 2011/2012

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Abschussplanverordnung hinsichtlich der Festlegung von Mindestabschüssen für ein Jagdgebiet als zu eng gefasst

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung der BH Bregenz vom 11.04.11 über den Abschussplan der Wildregion 1.5a (Bolgenach-Subersach) für das Jagdjahr 2011/2012, soweit "sie das Genossenschaftsjagdgebiet 'Egg I' hinsichtlich der Festlegung von Mindestabschusszahlen für das Rotwild betrifft".

Der Abschussplan hat gem §38 Abs4 Vlbg JagdG zu enthalten: Die Gesamtzahl der Tiere, gegliedert nach Geschlecht und Altersklassen, die höchstens und mindestens abzuschießen sind und die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Jagdgebiete. Wenn daher - entsprechend entsprechend dem Vorbringen der antragstellenden Partei - die Verteilung der Gesamtzahl der Abschüsse auf die einzelnen Jagdgebiete als unsachlich angegriffen wird, dann beträfe dieser Mangel nicht nur die Festlegungen in der Verordnung betreffend das Jagdgebiet der antragstellenden Partei, sondern - je nachdem - entweder auch die Festlegungen für jene anderen oder alle Jagdgebiete, für die demgemäß zu niedrige Mindestabschüsse vorgesehen wären. Hielte die antragstellende Partei hingegen (auch) die Gesamtzahl der angeordneten Abschüsse für zu hoch gegriffen, dann wäre von diesem Bedenken auch §1 Abs1 lita der Verordnung (oder die entsprechenden Teile davon) betroffen. Insoweit bestünde also jeweils ein untrennbarer Zusammenhang der Gesamtzahl der Abschüsse mit deren Aufteilung oder innerhalb der Aufteilung. Die isolierte Anfechtung der Festlegungen der Mindestabschüsse nur für das Jagdgebiet der antragstellenden Partei erweist sich daher in jedem Fall als zu eng, unabhängig davon, wie das Vorbringen im Antrag zu deuten wäre.

Zur Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes fügt dem der VfGH die Anmerkung bei, dass das Vorbringen der antragstellenden Partei vor dem Hintergrund der Gegenausführungen der belangten Behörde als unbegründet erscheint.

Entscheidungstexte

  • V 61/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.12.2012 V 61/11

Schlagworte

Jagdrecht, Abschussplan, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:V61.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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