Norm
AVG §7Rechtssatz
§ 7 AVG regelt Fälle der Befangenheit von Verwaltungsorganen und deren Konsequenzen mit Bezug auf Verwaltungsverfahren und (iVm § 24 VStG) Verwaltungsstrafverfahren. Indem die in § 5 Z 2 Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz (StLSG) beschriebenen Mitwirkungsbefugnisse von Organen der Bundespolizei die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren vorbereiten (und deren Durchführung sichern), dieser also logisch vorangehen, stellt ein auf diese Befugnisse gestütztes Verwaltungshandeln keine Amtsausübung im Sinn des § 7 AVG dar. Solche ? nicht im Rahmen des Verwaltungs?(straf?)verfahrens gesetzte ? Tätigkeiten erfasst die Auffangvorschrift des § 47 BDG. Auch diese sieht (ähnlich wie § 7 AVG) vor, dass ein Beamter ? außer bei (hier nicht gegebener) Gefahr im Verzug ? sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn wichtige Gründe seine volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen. Die Vornahme eines Amtsgeschäfts trotz Vorliegens solcher Umstände, kann einen Befugnismissbrauch im Sinn des § 302 Abs 1 StGB darstellen. Der Tatbestand setzt aber den Vorsatz des Täters voraus, gerade durch seinen (wissentlichen) Befugnismissbrauch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128504Im RIS seit
20.03.2013Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014