TE Vwgh Beschluss 2000/11/22 AW 2000/03/0077

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Veröffentlicht am 22.11.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 1997 §111 Z6;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E GmbH, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 31. Juli 2000, Zl. 24/99-27, betreffend Zusammenschaltungsanordnung gemäß § 41 Abs. 3 TKG (mitbeteiligte Partei: A AG in Wien, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 31. Juli 2000 wurden gemäß § 41 Abs. 3 i.V.m. § 111 Z. 6 Telekommunikationsgesetz (TKG) Bedingungen für die Zusammenschaltung der öffentlichen Telekommunikationsnetze der mitbeteiligten Parteien mit dem öffentlichen Mobilkommunikationsnetz der Antragstellerin angeordnet. Dabei wurden auch verkehrsabhängige Zusammenschaltungsentgelte geregelt (Spruchpunkt A 5 i.V.m. Anhang 6).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2000/03/0285 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dieser Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, die zentralen Bestimmungen des angefochtenen Bescheides würden die zu verrechnenden Zusammenschaltungsentgelte betreffen, eine Aufschiebung der Rechtswirkungen des Bescheides würde keinesfalls die indirekte Zusammenschaltung der Netze der Verfahrensparteien beeinträchtigen oder aufheben. Ein öffentliches Interesse an der indirekten Zusammenschaltung zwischen den Netzen der Verfahrensparteien wäre daher bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gefährdet. Es bestehe auch keine Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs, zumal die belangte Behörde selbst festgestellt habe, dass die Antragstellerin auf dem Markt für das Erbringen von Zusammenschaltungsleistungen über keine marktbeherrschende Stellung verfüge, ihr aber trotzdem kostenorientierte Zusammenschaltungsentgelte angeordnet habe und solcherart die Herstellung eines funktionsfähigen Wettbewerbs am Markt behindere. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde im Gegenteil dem öffentlichen Interesse an einem chancengleichen und fairen Wettbewerb dienen. Mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre für die Antragstellerin aus näher dargelegten Gründen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung u.a. mit der - näher ausgeführten - Begründung aus, diese stünde mit dem Ziel, einen chancengleichen und funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen, im Widerspruch. Auch die mitbeteiligte Partei sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Festlegung eines angemessenen Entgelts im Rahmen eines Verfahrens nach § 41 TKG, wie es hier vorliege, sei geboten, sollen nicht Festnetzbetreiber einen Wettbewerbsnachteil in Kauf nehmen müssen, wodurch das Entstehen eines effizienten und chancenreichen Wettbewerbs verzögert, wenn nicht sogar verhindert würde. Diese - näher begründete - Annahme ist nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.

Da der Verwaltungsgerichtshof in einem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat, ist daher zunächst davon auszugehen, dass die durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten der Zielsetzung entspricht, einen fairen und wirksamen Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt sicherzustellen. Eine solche Festlegung liegt im zwingenden öffentlichen Interesse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 17. Mai 2000, Zl. AW 99/03/0123, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Dem Antrag konnte daher schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden.

Wien, am 22. November 2000

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000030077.A00

Im RIS seit

14.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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