RS Vwgh 2013/3/21 2012/09/0175

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Veröffentlicht am 21.03.2013
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0077 E 4. Oktober 2012 RS 1

Stammrechtssatz

An der Beschäftigung von Ausländerinnen iSd AuslBG vermag die Ein- bzw. Zwischenschaltung einer Agentur im Hinblick auf § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG nichts zu ändern, weil zufolge § 2 Abs. 2 und 3 AuslBG Beschäftiger iSd AuslBG auch derjenige ist, der im Rahmen des Dienstverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen kann (Hinweis E 6. März 2008, 2007/09/0232).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090175.X01

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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