Norm
StGB §302 Abs1Rechtssatz
Wer gesetzeskonform mit Organstrafverfügung einen Geldbetrag einhebt, kommt ungeachtet eines bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorsatzes, das eingehobene Geld nicht unverzüglich abzuführen, als Täter eines Missbrauchs der Amtsgewalt erst in Frage, wenn er (erstmals) in Betreff der Nichtabführung die ihm im Sinn des § 302 Abs 1 StGB eingeräumte Befugnis missbraucht. Rechtsschädigungsvorsatz ohne Befugnismissbrauch erfüllt den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128503Im RIS seit
20.03.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018