Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der U in Wien, vertreten durch Dr. Günther Hummer, Rechtsanwalt in Wien I, Schottengasse 7, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 21. Juni 1999, Zl. 120324-HC/99, betreffend Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1944 geborene Beschwerdeführerin steht - nachdem im Anschluss an das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 96/12/0363, ihr Ruhestandsversetzungsverfahren fortgesetzt worden war - auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 11. August 1997 seit 1. September 1997 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Sie war zuletzt dem Hauptpostamt W zugeteilt, wo sie vor ihrer Erkrankung im Schalterdienst bei der Geldannahme bzw. in der Amtskasse verwendet wurde.
Nach ihren Angaben erkrankte sie Ende 1992 an einer psychischen Verhaltensstörung mit Depression, die zu einem starken Leistungsabfall und Konzentrationsstörungen führte. Sie unterzog sich einer medikamentösen Therapie, die jedoch nicht zu einer Besserung führte. Nach einem am 3. November 1994 in der Dienststelle erlittenen Nervenzusammenbruch befand sich die Beschwerdeführerin bis 16. Jänner 1995 im Krankenstand. In einer am 18. November 1994 über Anordnung der Dienstbehörde durchgeführten anstaltsärztlichen Untersuchung wurde ein neurotisch überlagertes depressives Syndrom bestätigt.
In der Folge war der Beschwerdeführerin (nach ihren Angaben) ein weiterer Dienst nur auf Grund des Entgegenkommens ihrer Arbeitskollegen und des Dienststellenleiters möglich, der sie kurzzeitig in der Wirtschaftsstelle (eingeschränkter Parteienverkehr ohne Geldannahme) einsetzte. Sie befand sich in der Zeit von Mitte März bis Mitte August 1995 viermal im Krankenstand (durchschnittlich jeweils zwei Wochen, ausgenommen den letzten Krankenstand, der nur weinige Tage umfasste).
Am 2. Oktober 1995 erkrankte die Beschwerdeführerin neuerlich (Diagnose der Fachärztin Dr. W: endoreaktive Depression mit Somatisierungstendenz) und befand sich bis zu ihrer Ruhestandsversetzung im Krankenstand.
In einer am 17. Oktober 1995 durchgeführten anstaltsärztlichen Untersuchung wurde ihr der Krankenstand "verlängert" (offenbar, um die Wirksamkeit der neuen Therapie abzuwarten). In der am 8. November 1995 vom Anstaltsarzt (der Dienstbehörde 1. Instanz) Dr. Ch. durchgeführten Untersuchung kam dieser zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin für Dienste am Geldschalter bzw. bei der Amtskasse nicht mehr geeignet sei, jedoch weniger anspruchsvolle Tätigkeiten angezeigt seien. Für den Fall, dass keine Verwendungsmöglichkeit gegeben sei, regte er die Einholung eines postinternen neurologischen Fachgutachtens an und "verlängerte" den Krankenstand der Beschwerdeführerin bis 19. November 1995, offenbar um der Dienstbehörde die Möglichkeit zu geben, eine derartige Tätigkeit zu finden.
In ihrer Stellungnahme vom 17. November 1995 vertrat die für die Personalverteilung zuständige Abteilung die Auffassung, dass eine weniger verantwortungsvolle Tätigkeit im Rahmen ihres Verwendungsschemas für die Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung stehe. Die Beschwerdeführerin sei bereits auf mehreren Arbeitsplätzen mit verringertem bzw. ohne Parteienverkehr verwendet worden und habe nervlich bedingt auch dort keine entsprechende Arbeitsleistung erbringen können.
Am 18. Dezember 1995 beauftragte die Dienstbehörde erster Instanz den Neurologen Dr. K sich gutächtlich dazu zu äußern, ob bzw. wann die Beschwerdeführerin in der Lage sei (sein werde), ihre bisherige dienstliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Dazu stellte sie ihm insgesamt 14 Fragen. Nach Vornahme einer weiteren Untersuchung durch einen Facharzt für Psychologie und Neurologie erstattete Dr. K zwei Gutachten, in denen er im Wesentlichen zum Ergebnis kam, dass im Hinblick auf die Konversionsneurose der Beschwerdeführerin mit geringgradiger depressiver Verstimmung die Ausübung aller geistigen Arbeiten der Ausbildung gemäß möglich sei, dies jedoch unter Ausschluss eines ständigen besonderen Zeitdruckes. Diese Dienstbehörde beauftragte ferner (auf Grund eines von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Cervikalsyndroms) den Facharzt für Orthopädie Dr. B mit der Erstattung einer gutächtlichen Äußerung. In seinem Gutachten vom 20. Februar 1996 kam Dr. B zum Ergebnis, dass aus orthopädischer Sicht die sofortige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gegeben sei.
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, am 27. Februar 1996 ihren Dienst anzutreten. Es kam jedoch zu keinem Dienstantritt (Nach ihrem Beschwerdevorbringen sei sie dazu bereit gewesen; jedoch habe ihr die Dienststellenleitung den Dienstantritt mit der Begründung verweigert, es gebe keine entsprechende Verwendungsmöglichkeit und sie aufgefordert, umgehend eine neuerliche Krankmeldung abzugeben).
Am 1. März 1996 wurde von der Dienstbehörde erster Instanz eine neuerliche anstaltsärztliche Untersuchung angeordnet. Dr. F kam zum selben Ergebnis wie Dr. Ch in seiner am 8. November 1995 durchgeführten Untersuchung und fand die Beschwerdeführerin für eine Tätigkeit ohne Schalterdienst ab 11. März 1996 geeignet.
Am 18. März 1996 wurde die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (PVAng) mit der fachärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin beauftragt. Das vom Chefarzt der PVAng erstellte (zusammenfassende) Gutachten sowie die von der bei der belangten Behörde bestellten Amtssachverständigen Dr. W. erstellte Stellungnahme führten letzlich zur Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin ab 1. September 1997.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 1997 nahm die nunmehrige zuständige Dienstbehörde erster Instanz (das bei der Direktion Wien der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt) die Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage vor. Sie ging dabei von der Anwendbarkeit der Kürzungsbestimmung des § 4 Abs. 3 PG 1965 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (Abschläge bei einer vor der Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgten Ruhestandsversetzung) aus, ohne auf die Frage näher einzugehen, ob im Beschwerdefall nicht die Anwendbarkeit des § 62c Abs.1 PG (Entfall der Kürzung bei Einleitung des Ruhestandsverfahrens vor dem Stichtag = 16. Februar 1996) gegeben sei.
In ihrer umfangreichen Berufung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Dienstbehörde erster Instanz habe sich nicht mit der Frage beschäftigt, wann ihr Ruhestandsversetzungsverfahren im Sinne des § 62c Abs. 1 PG 1965 eingeleitet worden sei. Die (offenbar vertretene) Auffassung, dass ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren ungeachtet der Tatsache, wie lange ein Krankenstand gedauert habe, erst mit dem ärztlichen Untersuchungsauftrag an die PVAng im Sinne des § 62c Abs. 1 PG 1965 eingeleitet sei, treffe nicht zu. Es komme auf die erste einschlägige Amtshandlung an. Dieser Begriff sei extensiv und nicht restriktiv auszulegen; eine solche Amtshandlung könne nicht nur in der Beauftragung der PVAng bestehen. In der Folge vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die Vorgänge vom 17. Oktober, 8. November (Anmerkung: zu diesen Terminen erfolgte eine anstaltsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin) und 18. Dezember 1995 (Untersuchungsauftrag der Dienstbehörde erster Instanz für den Neurologen Dr. K.) als Einleitung ihres Ruhestandsversetzungsverfahrens anzusehen seien, weil sie nicht bloß dazu gedient hätten, im Sinne des § 52 BDG 1979 ihre dienstliche Abwesenheit zu rechtfertigen (wird näher ausgeführt); zumindest wäre aber die Behörde auf Grund der Kenntnis von der Erkrankung der Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, ein Ruhestandsversetzungsverfahren vor dem Stichtag einzuleiten. Die Aufforderung zum Dienstantritt sei unschädlich, weil sie die bei ihr bestehende latente Dienstunfähigkeit nicht beendet habe .
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 1999 wies die belangte Behörde die Berufung ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens von Amts wegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Willensakt der zur Entscheidung berufenen Behörde voraussetze. Zur Entscheidung berufen sei das beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt gewesen. Einen solchen Willensakt habe zum damaligen Zeitpunkt die Beauftragung der PVAng zur Erstellung eines Gutachtens als Grundlage für die allfällige Versetzung in den Ruhestand dargestellt. Ein derartiger Verfahrensschritt sei im Beschwerdefall nach der am 1. März 1996 durchgeführten anstaltsärztlichen Untersuchung am 19. März 1996 gesetzt worden. Alle bis dahin durchgeführten anstaltsärztlichen Untersuchungen seien von dem gemäß § 17 Abs. 3 des Poststrukturgesetzes eingerichteten Personalamt in Wien (Anmerkung: dies war die Dienstbehörde erster Instanz) veranlasst worden, um die Dienstabwesenheiten der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Keinesfalls könne daraus ein Willensakt der zur Entscheidung über eine Ruhestandsversetzung berufenen Behörde abgeleitet werden, ein Ruhestandsversetzungsverfahren einzuleiten. Die Beauftragung der PVAng zur Gutachtenserstellung sei im März 1996 erfolgt. Nach Einlangen der Untersuchungsergebnisse der PVAng sei von der obersten Dienstbehörde die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin veranlasst worden. Ihr Ruhestandsversetzungsverfahren sei daher erst nach dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden, weshalb die neue Rechtslage (Abschlagsregelung nach § 4 Abs. 3 PG 1965 in der Fassung der Strukturanpassungsgesetzes 1996) anzuwenden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
A) Rechtslage
1. Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam (§ 14 Abs. 5 BDG 1979 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201).
2. Nach § 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (Stammfassung), wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bilden 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Abs. 3 dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, der am 1. Mai 1996 in Kraft getreten ist, lautet:
"(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahres vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden."
§ 62c PG 1965 in der Fassung des Art. 4 Z. 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 lautet auszugsweise:
"(1) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 12 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Art. 4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, mit dem diese Kürzungsregel im Pensionsgesetz eingeführt wurde, 72 Blg. Sten Prot NR 20. GP, 224, führen dazu unter anderem aus:
"Durch die jeweiligen Übergangsbestimmungen (§ 62c Abs. 1 PG, § 18d NGZG, und § 18b BThPG) wird der Anwendungsbereich der Neuregelung auf auf Grund von nach dem 15. Februar 1996 eingeleiteten Ruhestandsversetzungen gebührende Ruhe- und von diesem abgeleitete Versorgungsbezüge eingeschränkt. Zur Gewährleistung einer gesetzeskonformen und raschen Vollziehung wird den für Ruhestandsversetzungen zuständigen Dienstbehörden anheim gestellt, der jeweils zuständigen Pensionsbehörde das Datum der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens unter Anschluss eines Nachweises (Antrag mit Eingangsstempel im Fall einer Ruhestandsversetzung auf Antrag, erste einschlägige Amtshandlung im Falle einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen) bekannt zu geben."
3. § 5 Abs. 2 Satz 2 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, ordnet Folgendes an: Liegt dem Ruhegenuss eine gemäss § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
4. Zu dem im § 62c Abs. 1 PG 1965 genannten Stichtag waren im Ressortbereich des damals bestehenden Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gemäß § 2 Z. 9 DVV 1981 die Post- und Telegrafendirektionen nachgeordneten Dienstbehörden in den ihnen nach § 1 der genannten Verordnung aufgezählten Angelegenheiten.
Durch die Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 540/1995, wurde § 1 Abs. 1 Z. 5 DVV 1981 in der Fassung BGBl. Nr. 171/1987, nach dem die Feststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand hinsichtlich bestimmter Beamtengruppen an die nachgeordnete Dienstbehörde übertragen war, dahin abgeändert, dass nunmehr nur mehr die Feststellung der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei bestimmten Beamtengruppen von der Delegation erfasst ist.
Nach § 5 Abs. 3 DVV 1981 in der Fassung BGBl. Nr. 540/1995 ist § 1 Abs. 1 Z. 5 in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 540/1995 mit 1. September 1995 in Kraft getreten. Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die vor dem 1. September 1995 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. August 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Die Neufassung des § 1 Abs. 1 Z. 5 DVV 1981 durch die Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 41/1996, hat an dieser Systematik nichts geändert. Versetzungen in den Ruhestand fallen daher ab 1. September 1995 - sofern nicht ein Fall nach der Übergangsbestimmung des § 5 Abs. 3 DVV 1981 vorliegt - in die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde.
B) Beschwerdeausführungen
1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich ausschließlich in ihrem Recht auf Zuerkennung einer Pension auf der Basis einer 80 v.H. betragenden ungekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 und 2 PG 1965 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung verletzt.
2.1. Wie bereits im Verwaltungsverfahren ist auch in der Beschwerde ausschließlich die Frage strittig, ob das zur Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin führende Verfahren nicht bereits vor dem nach der Übergangsbestimmung des § 62c Abs. 1 PG 1965 für die Anwendung der Altrechtslage maßgebenden Stichtag (16. Februar 1996) von Amts wegen eingeleitet wurde. Die Beschwerdeführerin erblickt einen solchen Einleitungsakt in den (nach Beginn ihres Krankenstandes vom 2. Oktober 1995 von Amts wegen von der Dienstbehörde angeordneten) anstaltsärztlichen Untersuchungen vom 17. Oktober 1995 bzw. vom 8. November 1995 durch den Anstaltsarzt Dr.Ch., zumal sie nach der letztgenannten Untersuchung als für den Dienst am Geldschalter nicht mehr geeignet befunden worden und der Dienstbehörde die Stellungnahme ihrer Personalverteilungsstelle (vom 17. November 1995) bekannt gewesen sei, dass es eine weniger verantwortungsvolle Tätigkeit im Rahmen ihrer Ausbildung bzw. Verwendung nicht gebe. Dieser Willensakt dokumentiere sich ferner in dem am 18. Dezember 1995 von der Dienstbehörde an den Facharzt für Neurologie gerichteten Ersuchen um gutächtliche Äußerung zu der Frage "ob bzw. wann ich für die Tätigkeit im Rahmen meiner dienstlichen Verwendung geeignet sein werde und diese wieder aufnehmen kann."
2.2. Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob die vor dem Stichtag (16. Februar 1996), aber nach dem 1. September 1995 (Zuständigkeitsübergang für Ruhestandsversetzungsverfahren auf die oberste Dienstbehörde) gesetzten Maßnahmen, die von der damaligen nachgeordneten Dienstbehörde 1. Instanz (Post- und Telegrafendirektion) verfügt wurden und die die Beschwerdeführerin als amtswegige Einleitung ihres Ruhestandsversetzungsverfahrens deutet, der damals für das Ruhestandsversetzungsverfahren zuständigen obersten Dienstbehörde (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) zugerechnet werden können (zur Bedeutung der Zurechnung vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1999, 97/12/0315, vom 26. Mai 1999, 98/12/0042, vom 23. Juni 1999, 98/12/0500, sowie vom 22. Juli 1999, 99/12/0061). Es kann auch ungeprüft bleiben, ob sie ihrem Inhalt nach geeignet gewesen wären, die amtswegige Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens herbeizuführen (vgl. dazu näher die hg. Erkenntnisse vom 22. Juli 1999, 98/12/0160 und 99/12/0061).
Selbst wenn beides zu bejahen wäre, kann dies der Beschwerde auf Grund folgender Überlegung nicht zum Erfolg verhelfen:
Die für das Ruhestandsversetzungsverfahren in Betracht kommenden Rechtsvorschriften (AVG, DVG und PG 1965) sehen weder für die amtswegige Einleitung eines derartigen dienstbehördlichen Verfahrens noch für dessen Beendigung eine bestimmte Form vor. Insbesondere ist nicht geboten, von Amts wegen einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Beendigung des Verfahrens ausgesprochen wird. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist es aber im Hinblick auf mögliche Rechtsfolgen, die mit der Anhängigkeit eines amtswegigen Verfahrens verbunden sein können, und aus der Überlegung heraus, dem Beamten die Möglichkeit zu geben, auf eine formlose Beendigung (Einstellung) eines solchen Verfahrens, das nicht mit dem von ihm gewünschten Erfolg endet, seinerseits mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, z.B. durch eine Antragstellung oder eine Befassung der Personalvertretung zu reagieren, erforderlich, dass ein derartiger Willensentschluss der Behörde hinreichend nach außen in Erscheinung tritt. Ob dies der Fall ist, ist jeweils nach den Umständen im Einzelfall zu prüfen.
Im Beschwerdefall kann es aber keinem Zweifel unterliegen, dass die Verfügung der Dienstbehörde erster Instanz, die Beschwerdeführerin möge am 27. Februar 1996 ihren Dienst antreten, ihrem Inhalt nach als Beendigung eines allenfalls bis dahin anhängigen (eingeleiteten) Ruhestandsversetzungsverfahrens zu werten ist, weil damit eine Anordnung getroffen wurde, die von der weiterhin gegebenen Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht und als Beendigung des bis dahin diesbezüglich allenfalls bestehenden Schwebezustandes, ob ihre Dienstfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 gegeben ist oder nicht, anzusehen ist. Diese Anordnung ist nach ihrem Inhalt auch nicht bloß als "Arbeitsversuch" im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens anzusehen, wie er insbesondere bei der probeweisen Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt.
Die Beschwerdeführerin war nach ihrem Vorbringen bereit, dieser Anordnung widerspruchslos zu folgen und hat dagegen keine Einwendungen vorgebracht. Ob sie den Dienst angetreten hat oder nicht, ist für die Beurteilung der das Ruhestandsversetzungsverfahren beendenden Wirkung der in Form einer Weisung ergangenen Dienstantrittsaufforderung ohne rechtliche Erheblichkeit, weil es ausschließlich auf deren rechtswirksame Verfügung, nicht aber darauf ankommt, ob die Weisung befolgt wurde oder nicht. Daher ist es auch rechtlich unerheblich, ob ihr der Dienststellenleiter den Dienstantritt am 27. Februar 1996 "verweigerte": als nachgeordneter Organwalter konnte er die von der ihm übergeordneten Dienstbehörde erster Instanz erteilte Weisung nicht außer Kraft setzen und damit auch nicht die sich für die Beurteilung der allfälligen weiteren daraus für ein anhängiges Ruhestandsversetzungsverfahren ergebenden Folgen beseitigen. Es ist unter dem Gesichtspunkt des § 62c Abs. 1 PG 1965 auch rechtlich unerheblich, ob die durch die Dienstantrittsaufforderung bewirkte Verfahrensbeendigung rechtmäßig erfolgte oder nicht (so bereits das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, 98/12/0500). Diese Frage könnte allenfalls in einem Amtshaftungsverfahren eine Rolle spielen.
Aus diesem Grund war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, weil die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt.
2.3. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. November 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120214.X00Im RIS seit
12.06.2001