RS Vfgh 2013/1/28 B54/13

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Veröffentlicht am 28.01.2013
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Bankwesen

Rechtssatz

Keine Folge

Aufforderung an die beschwerdeführende Gesellschaft durch die FMA, die unerlaubte gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder als Einlage, durch die weitere Entgegennahme von fremden Geldern als Einlage sowie durch das weitere Halten der bereits entgegengenommenen fremden Gelder bei sonstiger Zwangsstrafe zu unterlassen, weil die bf Gesellschaft durch Entgegennahme fremder Gelder ohne Konzession das gem §1 Abs1 Z1 iVm §4 BankwesenG konzessionspflichtige Einlagengeschäft betrieben habe.

Das Vorbringen der bf Gesellschaft ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen. Im Wesentlichen stützt sich der Antrag darauf, dass die Darlehensgeber der bf Gesellschaft keine Veranlassung sehen würden, von der Möglichkeit der Kündigung ihrer Darlehen Gebrauch zu machen und eine unmittelbare Bedrohung des Funktionierens des österreichischen Bankwesens oder der Stabilität des österreichischen Finanzmarktes nicht gegeben sei. Damit wird jedoch kein unverhältnismäßiger Nachteil für die bf Gesellschaft dargetan. Es hätte vielmehr eines substantiierten Vorbringens dazu bedurft, welche besonderen Nachteile sich konkret für die bf Gesellschaft als Folge des Vollzugs des angefochtenen Bescheides ergeben würden.

Entscheidungstexte

  • B 54/13
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.01.2013 B 54/13

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B54.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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