Index
10 VERFASSUNGSRECHTNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Verhängung einer Geldstrafe iHv € 3.500,- zuzüglich der Kosten des Disziplinarverfahrens über einen Rechtsanwalt wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Der Beschwerdeführer hat es verabsäumt näher darzulegen, worin der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene unverhältnismäßige Nachteil besteht. Insbesondere enthält die Beschwerde keine Ausführungen dazu, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die Zahlung der Geldbuße unzumutbar wäre. Insofern ist dem VfGH die notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B1359.2012Zuletzt aktualisiert am
21.02.2013