RS OGH 2013/2/26 10ObS14/13a, 10ObS3/13h, 10ObS57/13z, 10ObS106/13f, 10ObS115/13d, 10ObS85/13t, 10Ob

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Veröffentlicht am 26.02.2013
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Norm

KBGG §5 Abs4

Rechtssatz

Das in § 5 Abs 4 KBGG normierte Erfordernis der mindestens zweimonatigen Bezugsdauer regelt nur den Bezugswechsel zwischen den Eltern und soll eine unangemessen kurze Bezugsdauer eines Elternteils verhindern. Hingegen wird dadurch kein Mindestverbleib und keine Mindestbezugsdauer bei einer Pflegemutter festgelegt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 14/13a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 ObS 14/13a
  • 10 ObS 3/13h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 ObS 3/13h
  • 10 ObS 57/13z
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 57/13z
  • 10 ObS 106/13f
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 106/13f
    nur: Das in § 5 Abs 4 KBGG normierte Erfordernis der mindestens zweimonatigen Bezugsdauer soll eine unangemessen kurze Bezugsdauer eines Elternteils verhindern. (T1)
    Beisatz: Der Zweck dieser Regelung besteht darin, dass der Aufwand einer neuerlichen Prüfung, der mit der Antragstellung durch den zweiten Elternteil verbunden ist, nach Ansicht des Gesetzgebers nur gerechtfertigt ist, wenn diese Person die Leistung zumindest zwei Monate lang beansprucht. (T2)
  • 10 ObS 115/13d
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 115/13d
    nur: Das in § 5 Abs 4 KBGG normierte Erfordernis der mindestens zweimonatigen Bezugsdauer regelt nur den Bezugswechsel zwischen den Eltern und soll eine unangemessen kurze Bezugsdauer eines Elternteils verhindern. (T3)
    Beisatz: Eine generelle Ausweitung der Mindestbezugsdauer für alle Eltern geht daraus nicht hervor. (T4)
  • 10 ObS 85/13t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 85/13t
    nur T3; Beis wie T2
  • 10 ObS 177/13x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 ObS 177/13x
    Auch; Beisatz: Hier: Geburt des zweiten Kindes um 6 Tage früher als erwartet und daher 2?Monatsfrist des § 5 Abs 4 KBGG nicht erfüllt. (T5)
  • 10 ObS 73/17h
    Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 ObS 73/17h
    Auch, Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128640

Im RIS seit

29.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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