RS Vwgh 2013/3/21 2012/09/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0010 E 22. Dezember 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Im Fall der Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs 3 AVG ist somit "Sache" iSd § 66 Abs. 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, und kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Was ein Mangel ist, muss hiebei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden (Hinweis E 27. Juni 2002, 98/07/0147).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung BerufungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090120.X01

Im RIS seit

23.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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