RS Vfgh 2013/2/13 B1329/12

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Veröffentlicht am 13.02.2013
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Zurückweisung eines neuerlichen Antrags (nach Abweisung mit B v 14.12.12 einerseits wegen entgegenstehender zwingender öffentlicher Interessen [Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe] und andererseits mangels hinreichender Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils).

Dem nunmehrigen Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft ist keine wesentliche Änderung der Voraussetzungen für eine neuerliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu entnehmen. Die von der antragstellenden Gesellschaft angeführten Umstände sind im Wesentlichen jene, welche ihr bereits im Zeitpunkt der ersten Antragstellung bekannt sein mussten. Es liegen somit die Voraussetzungen nicht vor, die eine neue Beschlussfassung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen (vgl zB VfGH 12.03.12, B1357/11).

(Ebenso B1334/12 vom selben Tag).

Entscheidungstexte

  • B 1329/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.02.2013 B 1329/12

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1329.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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