Norm
KBGG §26aRechtssatz
§ 26a KBGG ist dahin zu verstehen, dass damit nur eine erstmalige Antragstellung, die auch zu einer entsprechenden Bescheiderlassung und der damit verbundenen Festlegung einer bestimmten Leistungsart (§ 3 Abs 1, § 5 Abs 1, § 5b Abs 1, § 5c Abs 1 oder § 24a Abs 1 KBGG) führt, gemeint ist. Ist noch kein Bescheid über den verfahrenseinleitenden Erstantrag erlassen worden, kann dieser wirksam zurückgezogen und gleichzeitig ein neuer, geänderter Antrag eingebracht werden (§ 13 Abs 7 AVG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128677Im RIS seit
13.05.2013Zuletzt aktualisiert am
16.12.2016