RS Vwgh 2013/3/21 2012/09/0069

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Veröffentlicht am 21.03.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2005/I/103;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §19;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/09/0058 E 23. April 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Der zweite Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG sieht im Falle der unberechtigten Beschäftigung von höchstens drei Ausländern IM FALLE DER ERSTMALIGEN UND WEITEREN WIEDERHOLUNG einen (erhöhten) Strafrahmen von EUR 2.000,-- bis EUR 20.000,-- vor. Nach der (großgeschriebenen) Textpassage, die auf eine Abänderung der früheren Formulierung "im Wiederholungsfalle" mit BGBl. Nr. 450/1990 zurückgeht, führt somit jede Wiederholung zu dieser Strafsatzerhöhung. Die Formulierung kann aber nach Ansicht des VwGH nicht so verstanden werden, dass damit auch mehrfache (einschlägige) Wiederholungen in der Form abgedeckt würden, dass diese im Rahmen der Strafbemessung nicht mehr als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen wären. Dies bedeutet grundsätzlich, dass die erste Vorstrafe den (erhöhten) Strafsatz bestimmt und (bereits) die zweite Vorstrafe einen Erschwerungsgrund darstellt (Hinweis E 16. Dezember 2008, 2007/09/0039).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde UmständeAuslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090069.X02

Im RIS seit

17.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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