RS Vfgh 2013/2/21 A6/12

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Veröffentlicht am 21.02.2013
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Index

34 MONOPOLE
34/01 Monopole

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
GlücksspielG §52, §53
RechtsanwaltstarifG §23 Abs3, Abs6
VfGG §41
ZPO §41 Abs2

Leitsatz

Zulässigkeit einer Klage gegen den Bund auf Herausgabe der in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Glücksspielgesetz beschlagnahmten Internet-Terminals; Berechtigung der - nach Ausfolgung der Geräte auf die Kostenersatzforderung eingeschränkten - Klage im Hinblick auf die Aufhebung des Beschlagnahmebescheides durch den UVS Vorarlberg; Kostenzuspruch nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz; Abweisung des Mehrbegehrens

Rechtssatz

Zulässigkeit der Klage.

Weder besteht eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Rückforderungsansprüche, wenn ein Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht, insbesondere im Fall der Verweigerung der Rückstellung zu Unrecht beschlagnahmter Sachen, noch ermächtigt die Rechtsordnung Verwaltungsbehörden dazu, über Ansprüche dieser Art bescheidmäßig abzusprechen. Weder das GlücksspielG noch das VStG sehen vor, dass über die Rückgabepflicht ein Bescheid zu erlassen ist; vielmehr tritt diese Pflicht unmittelbar kraft Gesetzes ein. Der Umstand, dass die klagende Partei mit zwei Schriftsätzen um Ausfolgung der Internet-Terminals ersucht hat, ändert nichts daran, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Erlassung eines Bescheides über die Rückgabepflicht hinsichtlich der beschlagnahmten Internet-Terminals gibt.

Die auf die Kostenersatzforderung eingeschränkte Klage ist auch berechtigt.

Der Rechtstitel, mit dem der Bund in den Besitz der Internet-Terminals gelangt ist, besteht seit der Aufhebung des Beschlagnahmebescheides durch Bescheid des UVS Vorarlberg vom 18.04.12 nicht mehr. Die Internet-Terminals haben sich zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage nach wie vor im Besitz des Bundes befunden. Die diesbezüglichen Klagebehauptungen blieben von der beklagten Partei im Wesentlichen unbestritten. Die klagende Partei hätte mit ihrem Ausfolgungsbegehren obsiegt, wenn die beklagte Partei diesem nach Einbringung der Klage nicht entsprochen hätte.

Die klagende Partei hat die Klage zu Recht erhoben und das Klagebegehren nach Ausfolgung der Internet-Terminals rechtzeitig eingeschränkt. Dem Begehren auf Ersatz der Prozesskosten ist daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §41 iVm §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO. Die Einbringung der Klage ist im vorliegenden Fall als ein zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendiges Mittel anzusehen.

Die der klagenden Partei zustehenden Kosten sind nach dem RechtsanwaltstarifG auszumessen. Für die Abfassung der Klage steht der klagenden Partei bei einem Streitwert von € 32.160,-

der Betrag der TP3C von € 1010,60 zu. Die Klagseinschränkung ist als kurzer Schriftsatz iSd TP1 zu qualifizieren (s zB VfSlg 15839/2000), wofür der klagenden Partei bei dem angegebenen Streitwert von € 1450,- ein Betrag von € 11,90 zusteht. In den zugesprochenen Kosten sind der doppelte Einheitssatz gemäß §23 Abs3 iVm Abs6 RechtsanwaltstarifG (insgesamt 100 %) für die Klage (für den zunächst höheren Streitwert) und 60 % Einheitssatz gemäß §23 Abs3 RechtsanwaltstarifG für die Klagseinschränkung (für den nunmehr niedrigeren Streitwert), ferner Umsatzsteuer in Höhe von € 448,05 und der Ersatz der Eingabengebühr (€ 220,-) enthalten.

Da die Kosten für die Klagseinschränkung nicht nach TP3C, sondern, da diese als kurzer Schriftsatz nach TP1 zu qualifizieren ist, nach dieser Tarifpost zu bemessen sind, ist das Mehrbegehren in Höhe von € 531,81 abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • A 6/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 21.02.2013 A 6/12

Schlagworte

VfGH / Klagen, Glücksspiel, Verwaltungsstrafrecht, Beschlagnahme, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:A6.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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