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82 GESUNDHEITSRECHTNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Patientenverfügungs-Gesetzes als zu engRechtssatz
Der auf Aufhebung des §9 Patientenverfügungs-G (PatVG) gerichtete Antrag erweist sich als zu eng: §9 PatVG regelt nur die Voraussetzungen einer beachtlichen Patientenverfügung. Der Antragsteller macht jedoch geltend, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine verbindliche Patientenverfügung in verfassungswidriger Weise zu streng gefasst seien. Damit aber richten sich seine Bedenken nicht gegen §9 PatVG, sondern vielmehr gegen die Regelungen des §4 bis §7 PatVG.
Das Ziel des Antragstellers, nämlich dass die von ihm errichtete Patientenverfügung verbindlich sein soll, würde selbst im Fall einer Aufhebung des §9 PatVG nicht erreicht. Vielmehr bliebe die Rechtslage für ihn im Wesentlichen unverändert, weil seine Patientenverfügung gemäß der ausdrücklichen Anordnung des §8 PatVG weiterhin (bloß) beachtlich wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Gesundheitswesen, Patientenverfügung, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:G45.2012Zuletzt aktualisiert am
28.03.2013