RS Vfgh 2013/2/21 G45/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2013
beobachten
merken

Index

82 GESUNDHEITSRECHT
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
Patientenverfügungs-G §8, §9

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Patientenverfügungs-Gesetzes als zu eng

Rechtssatz

Der auf Aufhebung des §9 Patientenverfügungs-G (PatVG) gerichtete Antrag erweist sich als zu eng: §9 PatVG regelt nur die Voraussetzungen einer beachtlichen Patientenverfügung. Der Antragsteller macht jedoch geltend, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine verbindliche Patientenverfügung in verfassungswidriger Weise zu streng gefasst seien. Damit aber richten sich seine Bedenken nicht gegen §9 PatVG, sondern vielmehr gegen die Regelungen des §4 bis §7 PatVG.

Das Ziel des Antragstellers, nämlich dass die von ihm errichtete Patientenverfügung verbindlich sein soll, würde selbst im Fall einer Aufhebung des §9 PatVG nicht erreicht. Vielmehr bliebe die Rechtslage für ihn im Wesentlichen unverändert, weil seine Patientenverfügung gemäß der ausdrücklichen Anordnung des §8 PatVG weiterhin (bloß) beachtlich wäre.

Entscheidungstexte

  • G 45/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.02.2013 G 45/12

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gesundheitswesen, Patientenverfügung, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G45.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten