RS Vfgh 2013/2/21 B880/12

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Veröffentlicht am 21.02.2013
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41 INNERE ANGELEGENHEITEN
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht,
Asylrecht

Norm

EMRK Art8
FremdenpolizeiG 2005 §53 Abs1, §61 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung eines gut integrierten kosovarischen Staatsangehörigen wegen rechtswidrigen Aufenthaltes aufgrund unzureichender Interessenabwägung

Rechtssatz

Der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Abschluss des Asylverfahrens allein vermag das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung des konkreten Falles nicht zu ersetzen. Unzureichend berücksichtigt wurden insbesondere die von der belangten Behörde zugestandene, während der Aufenthaltsdauer von über zehn Jahren erfolgte und an der mehrjährigen (rechtmäßigen) Beschäftigung sowie den Deutschkenntnissen erkennbare gute Integration des Beschwerdeführers und das bestehende Familienleben in Österreich. Die für den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechenden Umstände werden von der Behörde zwar genannt; diesen wird aber fälschlicherweise keine entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen. Angesichts der dargestellten Sachlage, insbesondere der ausgeprägten Integration sowie des Vorliegens eines schutzwürdigen Familienlebens iSd Art8 EMRK, verliert der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, an Gewicht.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides vermag die Schlussfolgerung der Behörde, dass der unrechtmäßige Verbleib in Österreich nach rechtskräftiger Abweisung des Asylantrages die öffentliche Ordnung derart gravierend beeinträchtigt, dass die von der belangten Behörde selbst festgestellte ausgeprägte Integration sowie das in Österreich bestehende Familienleben des Beschwerdeführers in einer Weise relativiert wird, die eine Ausweisung verfassungsrechtlich zulässig erscheinen lässt, nicht zu tragen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Ausweisung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B880.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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