Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung. Um die Verjährung zu verhindern, sind Ersatzansprüche gemäß §9 Abs6 SHG OÖ 1998 sicherzustellen und muss die Sicherstellung auch noch zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Ersatzansprüche und des Abspruches der Behörde über Antrag des Sozialhilfeträgers aufrecht sein.
Mit Zustimmung zur Löschung (Löschungserklärung) und Einverleibung der Löschung im Grundbuch erlischt das Pfandrecht.