Auch nach der Rechtsprechung des VfGH enthält §41a Abs6 BDG 1979 keine Differenzierung in dem Sinn, dass die Berufungskommission nur zur Entscheidung über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide über eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung zuständig sein soll, nicht jedoch zur Entscheidung über Berufungen gegen andere auf §38 oder §40 BDG 1979 gestützte Bescheide. Damit sind auch Entscheidungen über "schlichte Verwendungsänderungen" von der Zuständigkeit der Berufungskommission erfasst (vgl VfSlg 18619/2008). Auch die Frage, ob es zu einer - schlichten oder qualifizierten - Verwendungsänderung gekommen ist, fällt unter den Begriff der "Angelegenheiten der §§ 38, 40" und damit in die Zuständigkeit der Berufungskommission. Somit ist es aber auch von der Zuständigkeit der Berufungskommission umfasst zu untersuchen, ob es überhaupt zu einer Änderung gekommen ist, welche allenfalls eine Verwendungsänderung oder Versetzung darstellen kann.
Vor dem Hintergrund der weiten Auslegung des Begriffs "Angelegenheiten" in §41a Abs6 BDG 1979 ist der Annahme der Zuständigkeit der Berufungskommission jedenfalls bei der im vorliegenden Beschwerdefall gegebenen Konstellation nicht entgegen zu treten, dass der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers auch die Frage, ob überhaupt eine Personalmaßnahme erfolgt ist, umfasst. Diese Annahme ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer selbst reklamiert, durch die vorgenommenen Änderungen nunmehr nicht weiter der Leiter der Abteilung III/2 zu sein, sondern vielmehr den Arbeitsplatz als Leiter einer neu geschaffenen Abteilung (nämlich der Abteilung III/7) inne zu haben.
Zur Beurteilung der Frage, welchen Arbeitsplatz der Beschwerdeführer inne hat, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob es durch die Geschäftseinteilung zu einer Änderung der bisherigen Aufgaben gekommen ist. Für den Fall, dass auf Grund der Organisationsänderung eine Identität der Abteilung und daher auch der Aufgaben des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, muss in einem nächsten Schritt festgestellt werden, ob bzw. welche Auswirkungen dies auf die Verwendung des Betroffenen hat.
Die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung, nämlich dass er nunmehr - anders als bisher - den Arbeitsplatz des Leiters der Abteilung III/7 inne habe, kann daher nur getroffen werden, wenn sich die Behörde auch damit auseinandersetzt, ob es durch die Geschäftseinteilung zu einer Änderung der Aufgaben der Abteilungen und damit auch des Beschwerdeführers gekommen ist. Sollte sie das bejahen, ist weiters - so wie von der belangten Behörde in der Begründung ausgeführt wird - zu beurteilen, ob durch die Organisationsänderung Personalmaßnahmen verfügt wurden bzw zu verfügen wären. Der Auftrag festzustellen, ob eine Verwendungsänderung vorliegt, logischer Weise erst nach einem Vergleich der Aufgaben des Beschwerdeführers möglich ist.
Keine Willkür; kein in die Verfassungssphäre reichender Mangel des Ermittlungsverfahrens.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er fürchte "eine Bindungswirkung" der Begründung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass jedenfalls eine wesentliche Änderung des Arbeitsplatzes eingetreten ist, ist festzuhalten, dass über die Frage, welchen Arbeitsplatz er inne hat, nur dann entschieden werden kann, wenn geklärt ist, ob es durch die Organisationsänderung zu Änderungen der Aufgaben der Abteilungen und somit auch des Beschwerdeführers sowie darauf aufbauend zu einer den Beschwerdeführer betreffenden Personalmaßnahme gekommen ist bzw. kommen müsste. Eine davon losgelöste Feststellung über den Arbeitsplatz kann nicht getroffen werden, zumal der Beschwerdeführer im Feststellungsbegehren einen Arbeitsplatz in einer neu geschaffenen Abteilung für sich reklamiert. Die Behörde nimmt daher denkmöglich an, dass sich das Begehren des Beschwerdeführers auch auf die Feststellung bezieht, ob Identität zwischen den ehemaligen und den nunmehrigen Aufgaben des Beschwerdeführers besteht und allenfalls, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Form eine Personalmaßnahme ihm gegenüber getroffen wurde. Der Auftrag der Behörde geht lediglich in die Richtung zu untersuchen, ob es zu Änderungen bei der in Rede stehenden Planstelle gekommen ist. Eine Bindungswirkung in dem Sinne, dass das Ergebnis des Verfahrens vorweggenommen wird, kann in den Ausführungen der belangten Behörde nicht erblickt werden.