* Nach §1 Abs1 StMV 2004 i.V.m Anlage1 SA032 litE StMV 2004 liegt eine i.S.d. §17 Abs2 Z6 DSG 2000 nicht meldepflichtige Videoüberwachung u.a. dann vor, wenn diese dem Eigenschutz des Eigentümers eines bebauten Grundstückes, zu dessen Betreten fremde Personen grundsätzlich nicht berechtigt sind, dient oder zu dem Zweck erfolgt, ein strafrechtlich relevantes Verhalten zu verhindern, einzudämmen oder aufzuklären, wobei die Auswertung der durch eine solche Überwachung ermittelten Daten ausschließlich in einem durch einen derartigen Zweck bedingten Anlassfall erfolgt;
* In diesem Zusammenhang kann dem §17 Abs2 Z6 DSG 2000 i.V.m. Anlage1 SA032 litE StMV 2004 keine Verpflichtung dahin entnommen werden, dass der Grundstückseigentümer den Blickwinkel der Videokamera durch entsprechende Vorrichtungen derart einschränken muss, dass die Grenze der Liegenschaft nicht überragt wird; vielmehr stellen diese Bestimmungen ausschließlich auf die Zwecksetzung der Datenanwendung ab. Daraus ergibt sich, dass in derartigen Fällen die Behörde nachzuweisen hat, dass die von ihr beanstandete Videoüberwachung nicht (ausschließlich) zu dem in Anlage1 SA032 litE StMV 2004 genannten Zweck erfolgte;
* Liegen keine überzeugenden Beweisergebnisse für die Annahme der Behörde, dass der Rechtsmittelwerber die Videokameras an seiner Hausmauer so "fix montiert" und "gezielt ..... unter dem Dachvorsprung angebracht" habe, "dass neben dem Bereich entlang der Hausmauer" auch "ca. die Hälfte der Fahrbahnen ..... der vorbeiführenden Straßen ..... gefilmt werden", vor, sondern ergibt sich objektiv besehen vielmehr, dass "die Hälfte der Fahrbahn" lediglich als unausweichliche Folge der konkret vorherrschenden, sehr beengten örtlichen Verhältnisse in die Beobachtung mit einbezogen wird, so ist ? jedenfalls im Zweifel (Art6 Abs2 EMRK) ? der Verantwortung des Beschwerdeführers, dass die Installierung der Videokameras lediglich dem Zweck des Eigenschutzes und der Beweissicherung i.S.d. Anlage1 SA032 litE StMV 2004 diente, zu folgen;
* Damit liegt aber eine i.S.d. §17 Abs2 Z6 DSG 2000 anerkannte Standardanwendung vor, die von der prinzipiellen Meldepflicht i.S.d. §50c i.V.m. §17 Abs1 DSG 2000 ausgenommen ist; in Konsequenz dessen hat der Beschwerdeführer sohin nicht tatbestandsmäßig i.S.d. §52 Abs2 Z1 erste Alternative DSG 2000 gehandelt, sodass er insoweit auch keine Verwaltungsübertretung begangen hat.