TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/22 2000/12/0213

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Veröffentlicht am 22.11.2000
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich;
24/01 Strafgesetzbuch;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §1;
GehG 1956 §13a idF 1966/109;
GehGNov 15te/OÖ;
GehGNov 15te/Statutargemeindebeamten OÖ;
GehGNov 15te;
LBGErg OÖ 03te §1 Abs1 litf;
LBGErg OÖ 13te §1 Abs1;
StGB §27;
StGdBG OÖ 1956 §2 Abs1;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren zu 94/12/0111 (das E VwGH 2.7.1997, 94/12/0111, wurde mit E VfGH 27.6.2000, KI-23/97, aufgehoben)

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des S in L, vertreten durch Dr. Ulf Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, Bürgerstraße 41, gegen den Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz Vizebürgermeister Schauberger vom 10. März 1994, Zl. 0-1-0, betreffend Rückforderung eines Übergenusses nach § 13a des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956 (Zahlung von Bezügen nach Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gemäß § 27 StGB), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer damit zur Rückzahlung einer S 12.336,40 übersteigenden Leistung verpflichtet wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Landeshauptstadt Linz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1948 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt L; er war zuletzt bei der Feuerwehr tätig. Ab dem 3. September 1987 war er wegen eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens vom Dienst suspendiert.

Noch vor Abschluss dieses Strafverfahrens stellte der Beschwerdeführer am 13. September 1989 bei der zuständigen Dienstbehörde den Antrag, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Am 12. Februar 1991 brachte er einen Devolutionsantrag bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde ein.

In der Zwischenzeit war der Beschwerdeführer jedoch bereits mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. April 1990 wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146 und 147 Abs. 3 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. worden. Mit Beschluss vom 23. Mai 1990 stellte das genannte Gericht gemäß § 260 Abs. 2 und 3 StPO fest, dass auf die vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfalle. Der Beschwerdeführer zog seine gegen dieses Urteil erhobene Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde in der am 6. September 1990 durchgeführten mündlichen Hauptverhandlung zurück. Hievon wurde die Landeshauptstadt Linz mit dem bei ihr am 12. November 1990 eingelangten Schreiben des LG Linz benachrichtigt.

In den beiden Monaten Oktober und November 1990 wurden dessen ungeachtet von der Stadt Linz an den Beschwerdeführer direkt insgesamt S 12.336,40 als Teil der ihm vermeintlich zustehenden Monatsbezüge für diese beiden Monate ausgezahlt; als Drittschuldner leistete die Landeshauptstadt Linz in diesem Zeitraum aus diesem Titel S 5.760,-- an Gläubiger des Beschwerdeführers (Gesamtsumme der Monatsbezüge für diese beiden Monate: S 18.096,40). Eine Rückzahlung dieses (Gesamt)Betrages lehnte der Beschwerdeführer in der Folge ab.

Mit Bescheid vom 27. November 1990 sprach der Stadtsenat aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 85 Abs. 4 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes (StGBG) mit Ablauf des 6. September 1990 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden sei. Die dagegen erhobene Berufung sowie die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid beim Verwaltungsgerichthof (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1991, 91/12/0138) blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis - soweit dies für das Verständnis der Zusammenhänge für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung ist - u.a. aus, dass diesem Ausspruch lediglich deklarative Bedeutung zukomme und dass die Säumigkeit der für die Versetzung des Beamten in den Ruhestand zuständigen Dienstbehörde die Gesetzmäßigkeit eines auf § 85 Abs. 4 StGBG gestützten Bescheides nicht berühre.

Eine Klage der Stadt Linz zur Hereinbringung der von ihr in den Monaten Oktober und November 1990 aus dem vermeintlichen Anspruch des Beschwerdeführers aus einem aufrechten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis geleisteten Beträge wurde vom LG Linz als Arbeits- und Sozialgericht mit Beschluss vom 14. Juli 1993 wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Die Stadt Linz erhob dagegen Rekurs.

Noch während der Anhängigkeit des Rekursverfahrens leitete die Dienstbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (offenbar um eine befürchtete Verjährung nicht eintreten zu lassen) das Rückforderungsverfahren nach § 13a des als Landesgesetz geltenden GG 1956 (im Folgenden GG/OÖ) ein (Verständigungsschreiben an den Beschwerdeführer vom 5. August 1993) und erließ auch nach seiner Anhörung ihren (Rückforderungs)Bescheid vom 6. September 1993 (Näheres siehe dazu unten). Das beim OLG Linz zu diesem Zeitpunkt noch anhängige oben erwähnte Rekursverfahren wurde knapp vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 10. März 1994 mit Beschluss des OLG Linz vom 3. Februar 1994 beendet. Das OLG Linz begründete die Abweisung des Rekurses der Stadt Linz im Wesentlichen damit, dass die irrtümliche Leistung des Betrages aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses erbracht worden sei. Aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Auszahlung des Bezuges kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mehr bestanden habe, folge nämlich nicht, dass der öffentlichrechtliche Dienstgeber aus einem dem Privatrechtsbereich zuzuordnenden Grund geleistet habe. Der Revisionsrekurs an den OGH wurde zugelassen, ein solcher jedoch von der Stadt Linz nicht erhoben.

Bereits zuvor hatte die Dienstbehörde erster Instanz - wie bereits oben erwähnt - mit Spruchteil I ihres Bescheides vom 6. September 1993 den Beschwerdeführer gemäß § 13a Abs. 1 und 3 des gemäß der §§ 2 und 30 des StGBG sinngemäß Anwendung findenden Gehaltsgesetzes 1956 verpflichtet, die für Oktober und für November 1990 insgesamt ausbezahlten Bezüge von S 18.096,40 der Stadt Linz zu ersetzen. Dem Antrag auf Unterbrechung des Verwaltungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim LG Linz als Sozialgericht zu AZ 14 Cgs 1209/92 anhängigen Verfahrens wurde nach Spruchabschnitt II keine Folge gegeben (Anmerkung: dieses Gerichtsverfahren betraf die Höhe des Anspruches des Beschwerdeführers auf Berufsunfähigkeitspension gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten). Die Dienstbehörde erster Instanz wies in der Begründung darauf hin, dass dem Beschwerdeführer auch noch die Bezüge für Oktober und November 1990 ausbezahlt worden seien, weil sie die Information über die Rechtskraft des Strafurteils (Benachrichtigung von der Beendigung des Strafverfahrens durch das LG Linz vom 6. November 1990) erst am 16. November 1990 (Datum des Eingangsstempels) erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe für Oktober 1990 einen Betrag von S 6.057,85 und für November 1990 einen solchen von S 6.278,55 ausbezahlt bekommen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Stadt Linz als Drittschuldner für den Beschwerdeführer an dessen Gläubiger in diesen beiden Monaten jeweils S 2.880,-- (insgesamt 5.760,--) ausbezahlt habe, ergebe sich eine Forderung in der Höhe von S 18.096,40. In der Folge setzte sich die Behörde mit den Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20. August 1993 auseinander. Im Wesentlichen hielt sie - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdeverfahrens noch von Bedeutung ist - seinem Einwand, die Dienstbehörde habe bereits vor Auszahlung in den Monaten Oktober und November 1990 Kenntnis von seiner strafgerichtlichen Verurteilung gehabt (insbesondere von der Zurückziehung seiner Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde in der mündlichen Hauptverhandlung vom 6. September 1990) entgegen, er habe dies weder näher begründet noch sei dieser Umstand, ob die Dienstbehörde rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung von Übergenüssen habe setzen können, für die Rückforderung rechtserheblich. Zum Einwand seiner Gutgläubigkeit mangels Kenntnis von den Rechtsfolgen der strafgerichtlichen Verurteilung (Verlust der Bezüge) verwies die Dienstbehörde erster Instanz auf die Auslegung des Begriffes des guten Glaubens durch die ständige Rechtsprechung (Theorie der objektiven Erkennbarkeit). Ergebe sich die Unrechtmäßigkeit des Bezuges klar aus den Rechtsvorschriften - dies wurde wegen der eindeutigen Bestimmungen des § 27 StGB und des § 6 Abs.2 GG/OÖ bejaht - sei die Gutgläubigkeit zu verneinen. Objektiv betrachtet hätte der Beschwerdeführer, der noch dazu zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten gewesen sei, den Amtsverlust als Rechtswirkung seiner Verurteilung erkennen müssen. Der Beschwerdeführer habe ferner den Antrag auf Aussetzung des Rückforderungsverfahrens bis zum Abschluss des bei Gericht anhängigen Verfahrens betreffend die Berufsunfähigkeitspension gestellt. Dies habe er damit begründet, er habe erhebliche Gegenforderungen gegen die Stadt Linz, weil diese als (ehemaliger)Dienstgeber gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten falsche Angaben über die ihm gebührenden Zulagen gemacht habe, was zu einer geringeren Bemessungsgrundlage seiner Berufsunfähigkeitspension geführt habe. Die Höhe der Pension werde nun im gerichtlichen Verfahren überprüft; dieses Verfahren sei bis zum Ausgang des in der Zwischenzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens betreffend die Gebührlichkeit der strittigen Zulagenansprüchen unterbrochen worden (Anmerkung: Die Nichtgebührlichkeit dieser strittigen besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers wurden mit dem abweisenden hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, 92/12/0250 = Slg. NF Nr. 14.358 A, bestätigt). Dem hielt die Behörde (in Begründung ihrer Entscheidung im Spruchabschnitt II) entgegen, dass weder eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG (Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides betreffend die Nichtgebührlichkeit der strittigen Zulagenansprüche, woran auch die dagegen eingebrachte Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde nichts ändere) noch die Voraussetzungen des § 1439 ABGB für eine Kompensation gegeben seien.

In seiner Berufung wiederholte der Beschwerdeführer zunächst sein Vorbringen, der Magistrat habe bereits im September oder spätestens Oktober 1990 von seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung gewusst und untermauerte dies (erstmals) durch konkrete Angaben ( Hinweis auf einen - angeblichen - AV, wonach ein Vertreter des Magistrates an der Hauptverhandlung vom 6. September 1990 teilgenommen habe; Verständigung des OGH mit Schreiben vom 11. September 1990 über die erfolgte Zurückziehung; Verweis auf ein Schreiben des Magistrates vom 8. November 1990, in dem die Mitteilung des LG Linz vom 29. Oktober 1990 betreffend Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung genannt worden sei). Zwar treffe es zu, dass die "offizielle Mitteilung" durch das LG Linz erst am 6. November 1990 erfolgt sei. Es komme aber nicht auf die offizielle Verständigung des Dienstgebers , sondern darauf an, wann dieser (in welcher Form auch immer) vom Eintritt des Amtsverlustes des Beschwerdeführers erfahren habe. Außerdem verwies der Beschwerdeführer auf das damals im Berufungsstadium anhängige Gerichtsverfahren betreffend die Rückforderung des Überbezuges, die nunmehr auch Gegenstand des vorliegenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens sei. Wegen der theoretisch denkbaren Möglichkeit der Schaffung von zwei Exekutionstiteln bezüglich ein- und derselben Forderung, stelle er den Antrag auf Unterbrechung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des den geltend gemachten Rückforderungsanspruch betreffenden gerichtlichen Verfahrens. Ferner machte er den gutgläubigen Empfang der strittigen Leistungen geltend. Tatsächlich sei er von seinem damaligen (Straf)Verteidiger nicht vollständig informiert worden, insbesondere auch nicht darüber, dass er wegen seiner durch einen mehr als einjährigen Krankenstand bedingten Dienstunfähigkeit nach § 42 StGBG in den Ruhestand hätte versetzt werden müssen. Außerdem habe ihn sein Dienstgeber in Verletzung der Fürsorgepflicht weder über die Ruhestandsversetzung nach § 42 StGBG noch über den drohenden Amtsverlust informiert. Da der Beschwerdeführer keine Kenntnis von dem mit seiner Verurteilung verbundenen Amtsverlust gehabt habe, sei auch keine objektive Erkennbarkeit des Übergenusses gegeben gewesen. Er habe sich darauf verlassen, dass die durch seinen Dienstgeber im Rahmen der diesem obliegenden Fürsorgepflicht an ihn ausbezahlten Beträge rechtmäßig zur Auszahlung gelangt seien. Auf Grund der Organisation seines Dienstgebers könne von diesem erwartet werden, dass dieser über die rechtlichen Belange besser informiert sei als der Beschwerdeführer, der ein einfacher Beamter ohne juristische Kenntnisse gewesen sei. Die Berufung der Landeshauptstadt Linz auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle, der für den Beschwerdeführer objektiv erkennbar gewesen sei, sei schon im Hinblick auf den Einsatz der für diesen Bereich geschulten Beamten mit einem höheren Wissensstand, als ihn der Beschwerdeführer aufweise, verfehlt. Der Beschwerdeführer wiederholte außerdem seinen bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Unterbrechungsantrag (Aufrechnung mit Forderungen gegenüber der Landeshauptstadt Linz).

Nach Zustellung des den Rekurs der Stadt Linz abweisenden Beschlusses des OLG Linz vom 3. Februar 1994 betreffend Rückforderung der hier strittigen von der Stadt Linz an den Beschwerdeführer nach Beendigung von dessen öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis im Oktober und November 1990 erbrachten Leistungen wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. März 1994 die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheides ab. Außerdem gab sie seinem in der Berufung gestellten Antrag, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens zu AZ 13 Cga 77/93 des LG Linz als Arbeits- und Sozialgericht gemäß § 38 AVG zu unterbrechen, keine Folge. Abschließend wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den Betrag in der Höhe von S 18.096,40 der Stadt Linz binnen vier Wochen auf ein näher bezeichnetes Konto zu überweisen.

Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens nahm die belangte Behörde zum Berufungsvorbringen - soweit dies aus der Sicht der Beschwerde noch von Bedeutung ist - in der Begründung im Wesentlichen wie folgt Stellung:

Zur angeblichen früheren (d.h. vor der offiziellen Verständigung durch das Schreiben des LG Linz vom 6. November 1990 erfolgten) Kenntnis der Stadt Linz von der am 6. September 1990 eingetretenen Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Aktenstücke weder im vorliegenden Akt "aktenkundig" noch sonst dem Magistrat bekannt seien. Es liege bloß das Verständigungsschreiben des LG Linz vom 6. November 1990 vor. Maßgebend für den Rückersatz sei die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 13a GG/OÖ. Durch welche amtsinterne Vorgänge es zur Anweisung des Übergenusses gekommen sei, sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weshalb sich auch zu diesem Thema weitere Ausführungen erübrigten (die zudem bereits im erstinstanzlichen Bescheid ausführlich getroffen worden seien).

Zum behaupteten gutgläubigen Empfang verwies die belangte Behörde zunächst darauf, dass der Stadt Linz (ehemaliger Dienstgeber) eine unzureichende anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers nicht "zugerechnet" werden könne. Die Fürsorgepflicht habe sie auch nicht dazu verpflichtet, den Beschwerdeführer auf die Folgen seiner rechtskräftigen Verurteilung hinzuweisen, zumal er ohnehin anwaltlich vertreten gewesen sei. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, die darauf hinausliefen, es sei ihm unmöglich gewesen, die Tatsache des Übergenusses zu erkennen, wenn dies nicht einmal den Fachbeamten des Magistrates möglich gewesen sei, gingen von einem unrichtigen Sachverhalt aus: Der Übergenuss sei nicht auf Grund einer unklaren Rechtslage angewiesen worden, sondern einzig und allein deshalb, weil die anweisende Stelle nicht vor dem 16. November 1990 von der Rechtskraft des Urteiles, die zur exlege Entlassung des Beschwerdeführers geführt habe, Kenntnis erlangt habe. Die Rechtslage sei zu keiner Zeit unklar gewesen. Gutgläubiger Empfang werde bereits dann ausgeschlossen, wenn der Irrtum der auszahlenden Stellen objektiv erkennbar sei. Auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers komme es nicht an. Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen sei schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtsmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1993, 92/12/0087). § 27 Abs. 1 StGB und § 6 Abs. 2 GG/OÖ seien klar und bedürften keiner besonderen Auslegung. Objektiv beurteilt hätte dem Beschwerdeführer der Amtsverlust und damit verbunden natürlich das Erlöschen des Anspruches auf Bezüge als Rechtswirkung seiner strafgerichtlichen Verurteilung bekannt sein müssen. Ob er in rechtlichen oder Besoldungsfragen gebildet sei oder nicht, sei unbeachtlich. Zudem sei der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten gewesen; dass der Anwalt angeblich seinen Pflichten nur ungenügend nachgekommen sei, wie der Beschwerdeführer behaupte, sei dem Dienstgeber nicht als Verschulden anzurechnen. Außerdem seien zu diesen Behauptungen, die auch nicht näher ausgeführt worden seien, keinerlei Beweise vorgelegt worden. Da somit der Irrtum der auszahlenden Stelle aus objektiver Sicht offenkundig gewesen sei, sei ein gutgläubiger Empfang zu verneinen.

In der Folge nahm die belangte Behörde zu beiden Unterbrechungsanträgen nach § 38 AVG Stellung und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen (wird näher ausgeführt).

Abschließend wies sie darauf hin, dass die neuerliche Gewährung des Parteiengehörs nicht erforderlich gewesen sei, weil dieses Recht nur auf die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, nicht aber auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes abziele. Zu entscheiden sei gewesen, ob die Verhaltung zum Ersatz des Übergenusses gemäß § 13a GG/OÖ zu Recht erfolgt sei bzw. ob dieses verwaltungsbehördliche Verfahren zu Recht nicht gemäß § 38 AVG unterbrochen worden sei. Strittig sei nicht der Empfang des Geldes als solcher, sondern die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Empfanges gewesen. Dabei handle es sich ausschließlich um die rechtliche Würdigung eines bereits festgestellten Sachverhaltes; auch habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hob auf Grund der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis vom 2. Juli 1997, 94/12/0111, den Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 1994 auf, soweit der Beschwerdeführer damit verpflichtet wird, der Stadt Linz S 18.096,40 zu ersetzen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, die Zuständigkeit der Dienstbehörde (Verwaltungsrechtsweg) komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die anspruchsbegründenden Tatsachen (hier:

titellose Auszahlung von Geldleistungen im Oktober und November 1990) erst nach Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers verwirklicht worden seien. Ab dem Zeitpunkt der Beendigung seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses sei der Beschwerdeführer auch weder nach dem StGBG noch einer anderen landesgesetzlichen Rechtsgrundlage in einem Rechtsverhältnis zur Landeshauptstadt Linz gestanden, bei dem eine Unterwerfung unter die Hoheitsgewalt dieser Gebietskörperschaft gegeben gewesen wäre. Die zu den Auszahlungszeitpunkten irrtümliche Annahme, es bestünde (noch) ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, das den Dienstgeber zur Auszahlung des Monatsbezuges verpflichtet hätte, reiche für sich allein nicht aus, dieses Verhältnis als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzusehen oder auch nur den Rückforderungsanspruch dem öffentlichen Recht zuzuordnen.

In der Folge wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 1997 entsprechend der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes der Spruchteil I des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 6. September 1993 (Rückersatzpflicht des Beschwerdeführers) wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ersatzlos aufgehoben.

Daraufhin stellte die Landeshauptstadt Linz mit Schreiben vom 17. Oktober 1997 beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. a B-VG über den vorliegenden negativen Kompetenzkonflikt zu entscheiden.

Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2000, K I - 23/97, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass zur Entscheidung über die Rückforderung der von der Landeshauptstadt Linz für die Monate Oktober und November 1990 an den Beschwerdeführer ausbezahlten Bezüge der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz zuständig sei. Der entgegenstehende Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 1997 und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1997, 94/12/0111, wurden aufgehoben. Er begründete seine Entscheidung - soweit dies aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles von Bedeutung ist - damit, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - von der abzugehen der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall keinen Anlass sah - Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung grundsätzlich eine Materie des Privatrechtes seien: Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte sei jedoch dann nicht gegeben, wenn der Vermögenszuwachs auf einem öffentlichrechtlichen Titel beruht (vgl. VfSlg. 5386/1966, 8065/1977). Die in Rede stehenden Zahlungen beruhen auf einem öffentlichrechtlichen Titel, weil davon auszugehen sei, dass die im Oktober und November 1990 erfolgten Zahlungen der Landeshauptstadt Linz allein im Hinblick auf das zwischen ihr und dem Beschwerdeführer (noch) als bestehend angenommene Dienstverhältnis geleistet worden seien.

Für den von der Landeshauptstadt Linz in diesem Zusammenhang geltend gemachten Rückforderungsanspruch sei daher die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht gegeben. Der Verfassungsgerichtshof vertrat weiters die Auffassung, dass dieser Rückforderungsanspruch dem § 13a GG unterfalle und (entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes) § 2 Abs. 6 DVG der Zuständigkeit der Dienstbehörde, (hier: des Magistrates bzw. des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz) nicht entgegenstehe, den Ersatzpflichtigen im Sinne des §13a Abs. 2 dritter Satz GG/OÖ zum Ersatz zu verhalten.

Der Verwaltungsgerichtsgerichtshof forderte darauf hin in der Folge von der belangten Behörde neuerlich die Akten an.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

Zufolge § 1 des (Oö) Statutargemeinden-Beamtengesetzes (StGBG), LGBl. Nr. 37/1956, regelt dieses Gesetz das Dienstverhältnis der Beamten der Städte mit eigenem Statut einschließlich der Rechte der Personen, denen aus einem solchen Dienstverhältnis ein Anspruch auf Versorgungsgenuss zusteht.

Gemäß § 2 Abs. 1 StGBG (Stammfassung) finden auf die in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Landesgesetze und die als Gesetze des Landes geltenden sonstigen Vorschriften sinngemäß Anwendung, die das Dienstrecht (einschließlich Besoldungs- und Pensionsrecht) der Landesbeamten regeln.

Die durch Art. I Z. 10 der 15. GG-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, in das GG eingefügte Bestimmung des § 13a (Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen) gilt nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1966 über die Anwendung bundesgesetzlicher Vorschriften dienstrechtlicher Art auf Landesbeamte (13. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz - LBG), LGBl. Nr. 33 (vgl. nunmehr § 154 Abs. 4 Z. 1 lit. b des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 - Oö. LBG, LGBl. Nr. 11/1994, der das GG, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht, ausdrücklich vom Außerkrafttreten ausnimmt), für Landesbeamte sinngemäß als landesgesetzliche Vorschrift und daher nach § 2 Abs. 1 StGBG auch für Beamte der Städte mit eigenem Statut. Weder das LBG noch das StGBG enthalten in Bezug auf den Regelungsgegenstand des § 13a GG abweichende Bestimmungen.

Die sinngemäße Anwendung des § 1 GG für die Landesbeamten und Beamten der Städte mit eigenem Statut ergibt sich aus § 1 Abs. 1 lit. f der 3. Ergänzung zum LBG, LGBl. Nr. 8/1956 (nunmehr: § 154 Abs. 4 Z. 1 lit. b Oö. LBG, LGBl. Nr. 11/1994) und § 2 Abs. 1 StGBG. Die §§ 1 (Stammfassung: BGBl. Nr. 54/1956) und 13a Abs. 1 bis 3 GG (idF der 15. GG-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966) lauten:

"Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz von Beamten gesprochen wird, sind darunter die Bundesbeamten des Dienststandes zu verstehen.

(3) Der Abschnitt I dieses Bundesgesetzes findet auf alle Beamten Anwendung, soweit nicht in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt ist.

...

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen."

Gemäß § 51 Abs. 3 Z. 1 lit e des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. 7, sind die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten der Landeshauptstadt Linz dem Magistrat vorbehalten, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Stadt zugewiesen sind. Gemäß § 64 leg. cit. entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeshauptstadt Linz der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates.

Nach § 27 Abs. 1 StGB ist mit einer durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden.

Gemäß § 61 Abs. 1 StGBG (Stammfassung) kann der Beamte, von den Fällen des § 9 Abs. 3, des § 17 Abs. 3, der § 27 Abs. 2 und des § 85 Abs. 4 abgesehen, nur auf Grund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses entlassen werden.

Ist gegen einen Beamten ein strafgerichtliches Urteile rechtskräftig gefällt worden, das nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat, so ist er ohne weiteres Verfahren zu entlassen (§ 85 Abs. 4 StGBG - Stammfassung).

II. Beschwerdeausführungen

1. Vorab ist festzuhalten, dass durch die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 22. September 1997 und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1997, 94/12/0111, durch den Verfassungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 1994 wieder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig geworden ist.

2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem ihm zustehenden Recht, unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes, nicht zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen verhalten zu werden, verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Dem ist die belangte Behörde, die die Akten des Verwaltungsverfahrens (neuerlich) vorgelegt hat, in ihrer (seinerzeitigen) Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte, entgegengetreten.

2.2. In Ausführung des Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausschließlich Argumente vor, die sich gegen die ihm auferlegte Rückzahlungsverpflichtung richten. Die beiden von der belangten Behörde (teilweise in Bestätigung des bekämpften Spruchabschnittes II des erstinstanzlichen Bescheides) getroffenen Entscheidungen über die Nichtaussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG sind nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (in diesem Sinne auch das vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene hg. Vorerkenntnis vom 2. Juli 1997).

3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes die Anwendbarkeit des § 13a GG, insbesondere von dessen Abs. 2, bei der vorliegenden Fallkonstellation verneint, ist er auf das im negativen Kompetenzkonflikt ergangene bindende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2000 zu verweisen. Die von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachte Unterlassung der Zitierung des § 13a Abs. 2 GG begründet keinen erheblichen Verfahrensmangel, weil sich die belangte Behörde im Ergebnis auf diese Bestimmung stützen konnte.

4. Auch dem Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte sich mit seinem Vorbringen, sie habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem der offiziellen Verständigung durch das LG Linz durch dessen Mitteilung vom 6. November 1990 von der Rechtskraft seiner strafgerichtlichen Verurteilung Kenntnis erlangt, auseinander setzen müssen, kann seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass es im Beschwerdefall unter dem Gesichtspunkt des § 13a GG nicht darauf ankommt, wodurch der (nicht vom Beschwerdeführer veranlasste) unbestritten bestehende Irrtum der auszahlenden Stelle herbeigeführt wurde, der zur Auszahlung von Bezugsbestandteilen an den Beschwerdeführer nach Beendigung von dessen öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis geführt hat. Maßgebend ist vielmehr, ob er dem Beschwerdeführer objektiv erkennbar war.

5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Titellosigkeit, wohl aber seine mangelnde Gutgläubigkeit beim Empfang der strittigen Leistungen. Der im Strafverfahren beigegebene Verteidiger sei nicht verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer auch zivilrechtlich zu beraten. Die Dienstbehörde, die über eine große Anzahl juristisch geschulter Beamter verfüge, hätte auf den eingetretenen Amtsverlust sofort reagieren müssen. Zumindest hätte sie den Beschwerdeführer auf diese mögliche Rechtsfolge hinweisen müssen und etwa Leistungen nur unter Vorbehalt (unter Hinweis auf das anhängige Strafverfahren) erbringen dürfen. Wäre die Dienstbehörde ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen, wäre die Leistung nicht mehr irrtümlich zur Auszahlung gekommen. Der Beschwerdeführer, der in keiner Weise rechtlich geschult sei, habe daher die strittigen Leistungen im guten Glauben empfangen. Wenn schon der Dienstgeber die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber seinem Dienstnehmer vernachlässige - in diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auch auf die seiner Meinung nach von der Dienstbehörde zu Unrecht unterlassene Information, dass er wegen Dienstunfähigkeit in der Dauer von mehr als einem Jahr in den Ruhestand zu versetzten gewesen sei -, könne dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, dass dieser rechtlich nicht ausreichend informiert sei. Selbst unter Anwendung strengster Maßstäbe müsse davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde auf Grund ihrer Organisation rechtlich besser informiert sei und dadurch dem Beschwerdeführer gegenüber im Vorteil sei.

5.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Zur Frage der Gutgläubigkeit ist im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Theorie der objektiven Erkennbarkeit (beginnend mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Juni 1965, Slg. NF Nr. 6736/A, vgl. weiters insbesondere Erkenntnis vom 20. April 1989, Slg. NF Nr. 12.904/A, mit Rechtsprechung und Literaturhinweisen) nicht entscheidend, ob der Leistungsempfänger in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht, sondern ob auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem gegebenen Sachverhalt es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen (vgl. beispielsweise auch das Erkenntnis vom 21. Oktober 1991. 90/12/0324, u.v.a.). Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1995, 94/12/0220, mit weiterer Rechtsprechung). Die objektive Erkennbarkeit setzt die offensichtlich falsche Anwendung einer klaren, einer besonderen einen erheblichen Aufwand erfordernden Auslegung nicht bedürfenden Norm voraus. Andernfalls, also bei einer unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit, sofern diese nicht durch andere Umstände indiziert wird, zu verneinen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1998, 93/12/0295, 95/12/0339). Die Frage des "guten Glaubens" ist an Hand der in Frage kommenden Rechtsgrundlage(n) für die angeblich zu Unrecht erbrachten Leistungen zu prüfen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1998, 95/12/0339).

Auf dem Boden dieser Rechtslage besteht aber kein Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer der Rechtsfolgen seiner strafgerichtlichen Verurteilung, nämlich des damit verbundenen Amtsverlustes und der damit verbundenen besoldungsrechtlichen Folgen hätte bewusst sein müssen, sind doch die diese Rechtsfolgen anordnenden Bestimmungen klar und unmissverständlich und bedürfen keiner besonderen Auslegung (in diesem Sinne bereits das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, 96/12/0303 = Slg. NF Nr. 14.547 A).

Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob ihn sein Verteidiger im Strafverfahren auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat oder hätte machen müssen.

Abgesehen davon, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Informationspflichten des Dienstgebers vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehen sind, geht auch der aus der behaupteten Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers vom Beschwerdeführer gezogene Schluss auf die mangelnde Vorwerfbarkeit seiner mangelnden Kenntnisse an der nach § 13a GG maßgebenden Rechtslage vorbei.

Die nach dem Amtsverlust von der Behörde irrtümlich an ihn weiter geleisteten Bezugszahlungen wurden daher vom Beschwerdeführer nicht in gutem Glauben empfangen und stellen daher einen zu ersetzenden Übergenuss dar.

6.1. Der Beschwerdeführer bestreitet auch die Höhe der Rückforderung. Bei Anwendbarkeit des § 13a GG ergebe sich, dass nur die unmittelbar an ihn ergangenen Zahlungen, nicht aber die vom Dienstgeber als Drittschuldner an seine Gläubiger ausbezahlten Leistungen (in der Höhe von insgesamt S 5.760,--) von ihm zurückgefordert werden könnten. Bei der Auszahlung an seine Gläubiger habe sich die belangte Behörde diesen gegenüber im Irrtum befunden und müsse daher von ihnen (den tatsächlichen Empfängern) das Geleistete zurückfordern. Dass sie überhaupt einen Versuch in diese Richtung unternommen habe, lasse sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen.

6.2. Diesem Einwand kommt Berechtigung zu.

Unbestritten wurde ein Teilbetrag von S 5.760,-- in den Monaten Oktober und November 1990 von der Dienstgeberin des Beschwerdeführers als Drittschuldnerin an dessen Gläubiger in der Annahme bezahlt, es bestünde im Verhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer weiterhin ein aufrechtes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem diesem Bezugsansprüche zustünden.

Das GG enthält dazu keine besondere Regelung, ob auch im Fall einer solchen Leistung an Dritte der Beamte als Empfänger der Leistung im Sinne des § 13a Abs. 1 GG anzusehen ist. Dass es sich bei der Ermittlung der "zu Unrecht empfangenen Leistung" im Sinne der genannten Bestimmung auch in dieser Beziehung um eine Sondernorm handelte, bei der es z.B. nur auf eine wirtschaftliche Betrachtung oder bloß auf den Entstehungsgrund der Leistung ankäme, wodurch die sich aus den unterschiedlichen Rechtsverhältnissen in einem solchen "Dreiecksverhältnis" (öffentlich-rechtlicher Dienstgeber - Beamter - Gläubiger des Beamten) ergebenden Rechtsbeziehungen zumindest teilweise verdrängt würden, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Da der Beamte über seine besoldungsrechtlichen Ansprüche grundsätzlich zivilrechtlich verfügen kann bzw. diese Gegenstand von Exekutionshandlungen sein können, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die hiefür geltenden Bestimmungen auch für die Frage, mit wem die Rückabwicklung in solchen Dreieckskonstellationen durchzuführen ist, maßgebend sind und daher § 13a Abs. 1 GG unter deren Berücksichtigung auszulegen ist. Ein sachlicher Grund für eine in dieser Hinsicht abweichende Regelung lässt sich nicht erkennen.

Nach den somit beachtlichen Rechtsbeziehungen im Drittschuldnerrecht ist aber die Frage, gegen wen der Drittschuldner dann, wenn sich nach Erfüllung eines im Zuge einer Forderungsexekution gepfändeten und dem betreibenden Gläubiger zur Einziehung überwiesenen Anspruchs herausstellt, dass dieser Anspruch entweder von vornherein nicht bestanden hat oder später weggefallen ist, einen Bereicherungsanspruch hat, auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dahin zu beantworten, dass dies der betreibende Gläubiger ist (vgl. dazu OGH, ÖBA 1988/110, mit einer im Ergebnis zustimmenden Glosse von St. Frotz).

Das hat aber im Beschwerdefall zur Konsequenz, dass die Stadt Linz als Drittschuldnerin die an betreibende Gläubiger des Beschwerdeführers als Verpflichteten noch in den Monaten Oktober und November - auf Grund eines Irrtums über den Weiterbestand des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und daraus resultierende Bezugsansprüche des Beschwerdeführers - erbrachten Leistungen nicht vom Beschwerdeführer, sondern nur von den betreibenden Gläubigern zurückfordern kann. Die Frage, in welchem Verfahren (Verwaltungs- oder gerichtliches Verfahren) über eine solche Rückforderung zu entscheiden ist, braucht im Beschwerdefall nicht entschieden zu werden.

Der angefochtene Bescheid ist daher, soweit damit der Beschwerdeführer zur Rückzahlung von einem S 12.336,40 übersteigenden Betrag verpflichtet wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen aber nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, 49 und 50 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120213.X00

Im RIS seit

09.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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