RS Vfgh 2013/2/22 B1511/12 ua

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Veröffentlicht am 22.02.2013
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

ABGB §140
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Abweisung der Verfahrenshilfeanträge eines unterhaltsberechtigten Kindes infolge Zumutbarkeit der Deckung des Aufwandes durch den geldunterhaltspflichtigen Vater

Rechtssatz

Die Kosten der Führung eines gerichtlichen Verfahrens durch ein gemäß §140 ABGB unterhaltsberechtigtes Kind stellen nach herrschender Auffassung Sonderbedarf dar, der primär ("nach seinen Kräften") vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil, im vorliegenden Fall also vom Vater (§140 Abs2 ABGB), zu tragen ist. Im vorliegenden Fall bewegt sich das Einkommen des Vaters in einer Größenordnung, bei der diesem die Deckung des durch die Beschwerdeführung vor dem VfGH voraussichtlich entstehenden Aufwandes (zweifache Eingabengebühr und Verfassung von zwei Beschwerden, deren Gegenstände sich überschneiden, allenfalls noch zwei Repliken und Barauslagen:

insgesamt etwa € 5.000,-) zumutbar ist.

Entscheidungstexte

  • B 1511/12 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.02.2013 B 1511/12 ua

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Zivilrecht, Kindschaftsrecht, Unterhalt, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1511.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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