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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
ABGB §140Leitsatz
Abweisung der Verfahrenshilfeanträge eines unterhaltsberechtigten Kindes infolge Zumutbarkeit der Deckung des Aufwandes durch den geldunterhaltspflichtigen VaterRechtssatz
Die Kosten der Führung eines gerichtlichen Verfahrens durch ein gemäß §140 ABGB unterhaltsberechtigtes Kind stellen nach herrschender Auffassung Sonderbedarf dar, der primär ("nach seinen Kräften") vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil, im vorliegenden Fall also vom Vater (§140 Abs2 ABGB), zu tragen ist. Im vorliegenden Fall bewegt sich das Einkommen des Vaters in einer Größenordnung, bei der diesem die Deckung des durch die Beschwerdeführung vor dem VfGH voraussichtlich entstehenden Aufwandes (zweifache Eingabengebühr und Verfassung von zwei Beschwerden, deren Gegenstände sich überschneiden, allenfalls noch zwei Repliken und Barauslagen:
insgesamt etwa € 5.000,-) zumutbar ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Zivilrecht, Kindschaftsrecht, Unterhalt, KinderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B1511.2012Zuletzt aktualisiert am
28.03.2013