Vor dem Inkrafttreten der Novelle zur Kärntner Bauordnung, LGBl Nr. 26/1992 mit 1.4.1992, handelte es sich bei einer Bauführung ohne rechtskräftige (bau)behördliche Bewilligung um ein Zustandsdelikt. Das strafbare Verhalten hörte in jenem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen war.
Mit der Regelung des § 48 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung wurden die Verjährungsbestimmungen des VStG abgeändert und ein Dauerdelikt geschaffen, und somit war die Erklärung von unbefugten Bauführungen zum Dauerdelikt erst auf Tatbestände, die nach dem 1.4.1992 verwirklicht wurden, anzuwenden. In vorliegendem Fall wurde die verfahrensgegenständliche Gerätehalle auf dem Grundstück x der KG x im Jahre 1986 vom Auftraggeber und Bauherr Herrn xxx errichtet und fertig gestellt und dies auch vom Baureferat der zuständigen Gemeinde bestätigt. Mit der (konsenslosen) Errichtung des Objektes im Jahre 1986 wurde ein Zustandsdelikt gesetzt, bei welchem das strafbare Verhalten mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung aufhörte. Abgesehen davon, dass die Berufungswerberin nicht als Täterin und Beschuldigte anzusehen ist, wäre die ihr zur Last gelegte Tat auch verjährt, da die Verfolgungshandlung außerhalb der für die Verfolgung derartiger Tatbestände zum damaligen Zeitpunkt festgelegten Verjährungsfrist von sechs Monaten vorgenommen wurde.