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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
BLKUFG Tir 1998 §25 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 25 Abs. 1 Tir BLKUFG 1998 sind Dienstunfälle Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Besorgung von Aufgaben, die sich aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis ergeben, ereignen. Dabei muss ein Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz des Beamten gegeben sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090208.X01Im RIS seit
17.04.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013