RS Vfgh 2013/2/25 G91/12

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Veröffentlicht am 25.02.2013
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Index

60 ARBEITSRECHT
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
KinderbetreuungsgeldG §24 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betreffend die Voraussetzungen für den Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §24 Abs2 KinderbetreuungsgeldG idF BGBl I 139/2011, in eventu jeweils der Wortfolge "zuvor mindestens 6 Monate andauernden".

Wie die Antragstellerin selbst in ihrem Antrag ausführt, wurde ihr vom zuständigen Krankenversicherungsträger bereits mitgeteilt, dass ihr Antrag - wenn sie diesen aufrecht erhalte und einen Umstieg auf die Pauschalvariante ablehne - abgewiesen würde. Es ist der Antragstellerin zumutbar, einen derartigen Bescheid zu erwirken, gegen einen abweisenden Bescheid ein Rechtsmittel zu erheben und beim Gericht zweiter Instanz die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim VfGH anzuregen.

Entscheidungstexte

  • G 91/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2013 G 91/12

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Kinderbetreuungsgeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G91.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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