RS OGH 2013/3/6 22R76/13b

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Veröffentlicht am 06.03.2013
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Norm

EO §74 Abs1
EO §208

Rechtssatz

Für kurz aufeinanderfolgende Anträge auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung und auf Zwangsversteigerung sind nur dann Kosten zuzusprechen, wenn die Notwendigkeit dieser Vorgangsweise ausreichend dargetan wird (sa LG Linz RLI000023). Bei einem sofortigen Antrag auf Zwangsversteigerung hätte die betreibende Partei, um für die betriebene Forderung ein Pfandrecht erlangen zu können, jedoch einen diesbezüglichen Antrag stellen müssen, der ebenfalls nach TP 2 RATG zu honorieren gewesen wäre. Ein solcher Antrag nach § 208 EO hätte aber keine Pauschalgebührenpflicht ausgelöst. Daher sind im Weg der Kostenseparation nur die durch den zweiten Antrag (auf Zwangsversteigerung) veranlassten Pauschalgebühren abzuerkennen.

Entscheidungstexte

  • 22 R 76/13b
    Entscheidungstext LG Wels 06.03.2013 22 R 76/13b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00519:2013:RWE0000077

Im RIS seit

11.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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