Norm
EO §74 Abs1Rechtssatz
Für kurz aufeinanderfolgende Anträge auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung und auf Zwangsversteigerung sind nur dann Kosten zuzusprechen, wenn die Notwendigkeit dieser Vorgangsweise ausreichend dargetan wird (sa LG Linz RLI000023). Bei einem sofortigen Antrag auf Zwangsversteigerung hätte die betreibende Partei, um für die betriebene Forderung ein Pfandrecht erlangen zu können, jedoch einen diesbezüglichen Antrag stellen müssen, der ebenfalls nach TP 2 RATG zu honorieren gewesen wäre. Ein solcher Antrag nach § 208 EO hätte aber keine Pauschalgebührenpflicht ausgelöst. Daher sind im Weg der Kostenseparation nur die durch den zweiten Antrag (auf Zwangsversteigerung) veranlassten Pauschalgebühren abzuerkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00519:2013:RWE0000077Im RIS seit
11.04.2013Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013