Norm
StPO §173 Abs4Rechtssatz
Befindet sich ein Verurteilter bei Einlangen der Vollzugsanordnung bereits in der für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständigen Anstalt in Haft (zB in Untersuchungshaft oder in Verwaltungshaft), ist er auf Grund dieser Anordnung zum Strafvollzug in den Strafvollzug zu übernehmen (§ 3 Abs 4 StVG). Gleichzeitig hat die Justizanstalt die zuständige Staatsanwaltschaft und das Gericht davon zu verständigen.
Wird jedoch die Strafvollzugsanordnung einer Person auf freiem Fuß zugestellt, die danach (innerhalb der Monatsfrist zum Antritt der Freiheitsstrafe) wegen einer anderen Straftat festgenommen wird, so hat die Justizanstalt den Festgenommenen bei Einlieferung darüber zu informieren, dass er die Möglichkeit habe - sollte die Monatsfrist zum Antritt der Strafe noch nicht abgelaufen sein -, diese Freiheitsstrafe sofort anzutreten. Auch davon ist die Staatsanwaltschaft und das Gericht unverzüglich zu verständigen. Durch die jeweilige Verständigung soll sichergestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft gemäß § 173 Abs 4 StPO zur Erreichung der Haftzwecke allfällige Abweichungen vom Vollzug (im Ermittlungsverfahren) anordnen oder (im Hauptverfahren) beim zuständigen Gericht beantragen kann. Ein (bloß deklarativ wirkender) formeller Beschluss (§ 86 Abs 1 StPO) des Haftrichters oder des Einzelrichters/Vorsitzenden auf Hemmung der laufenden Haftfrist infolge eines angeordneten Strafvollzugs ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das Gericht hat dem Beschuldigten (im Ermittlungsverfahren) lediglich kundzumachen, mit welchem Datum die solcher Art gehemmte Haftfrist abläuft. Auch diese Kundmachung wirkt deklarativ.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2013:RL0000131Im RIS seit
18.04.2013Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013