RS Vfgh 2013/3/1 WI-14/12 - WI-16/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2013
beobachten
merken

Index

50 GEWERBERECHT
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §70 Abs1
WirtschaftskammerG 1998 §88 Abs5

Leitsatz

Stattgabe der Wahlanfechtung und Aufhebung der Urwahl in einen Fachgruppenausschuss der Wirtschaftskammer Wien infolge rechtswidriger Streichung eines Bewerbers vom Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin wegen Doppelkandidatur; Durchführung des für den Fall von Mehrfachkandidaturen vorgesehenen Verfahrens nicht nachvollziehbar bzw nicht überprüfbar

Rechtssatz

Aufhebung der Urwahl in den Ausschuss der Fachgruppe 105 - Landesinnung Wien der Maler und Tapezierer der Wirtschaftskammer Wien vom 27.02. bis 02.03.2010 ab dem Zeitpunkt des Verstreichens der Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen.

Im vorliegenden Fall wurde das im Falle einer Doppelkandidatur zwingend vorgesehene (s E v 01.03.13, WI-5/12) Verfahren gemäß §88 Abs5 WirtschaftskammerG 1998 (in der Folge: WKG) aus folgenden Gründen nicht rechtmäßig durchgeführt:

Dem vorgelegten Wahlakt ist - mangels umfassender Dokumentation von Zustellung und Eingang von Schriftstücken - nicht zu entnehmen, ob eine Aufforderung gemäß §88 Abs5 WKG dem auf zwei Wahlvorschlägen aufscheinenden Bewerber Karl V tatsächlich zugekommen ist. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist der Behauptung der Anfechtungswerberin, dass eine solche Aufforderung an den Bewerber nicht ergangen sei, in seiner Gegenschrift nicht entgegengetreten. Im Hinblick auf die Bedeutung dieser Aufforderung für die Kandidatur von Bewerbern und die mit einer Doppelkandidatur zwingend verbundene Streichung von einem oder mehreren Wahlvorschlägen ist es aber unerlässlich, dass eine Aufforderung gemäß §88 Abs5 WKG dem betreffenden Bewerber tatsächlich zukommt und dies auch anhand des Wahlaktes nachvollzogen und überprüft werden kann.

Auch die im Wahlakt befindliche Kopie der bereits gemeinsam mit dem Wahlvorschlag (einer anderen Wählergruppe) vorgelegten - mit 17.11.08 datierten - Zustimmungs- und Unterstützungserklärung des Karl V ist zum Nachweis der Zustellung der Aufforderung gemäß §88 Abs5 leg cit an den Bewerber nicht geeignet, weil dieses Schriftstück keine Bezugnahme auf diese Aufforderung beinhaltet. Schon die fehlende Nachvollziehbarkeit dieser Zustellung stellt eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens dar.

Möglicher Einfluss der Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis (siehe WI-5/12 vom selben Tag).

Siehe auch WI-16/12, E v 01.03.13: Aufhebung der Urwahl in den Ausschuss der Fachgruppe 108 - Landesinnung Wien der Tischler und der Holzgestaltenden Gewerbe; Voraussetzung, dass auf Grund der vorgelegten Wahlakten überprüft werden kann, ob eine Aufforderung an den auf zwei Wahlvorschlägen aufscheinenden Bewerber gemäß §88 Abs5 WKG diesem tatsächlich zugekommen ist, nicht gegeben.

Entscheidungstexte

  • W I-14/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 01.03.2013 W I-14/12
  • W I-16/12
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 01.03.2013 W I-16/12

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, berufliche Vertretungen, Wirtschaftskammern, Wahlvorschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:WI14.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten